118  III.  Das  höhere  Lehramt.

prüfung,  in  Sachsen  von  einer  probeweisen  Versetzung  gesagt  ist,  daB  nämlich
„Admonitionen“  Ausnahmefälle  sein  sollen  und  man  damit  sparsam  und  vorsichtig
  umgehen  soll,  eine  Vorsicht,  welche  in  Preußen  um  so  weniger  geübt
zu  werden  braucht  und  geübt  wird,  als  in  den  preußischen  Jahresberichten
nur  die  Zahl  der  Versetzten  angegeben  wird,  nicht  auch  daneben  die  Zahl  der
mit  „Admonitionen“  Versetzten,  während  Anhalt  klugerweise  in  den  Programmen
den  Prozentsatz  der  mit  Admonition  Versetzten  publizieren  läßt;  auch  in
Österreich  wird  in  den  Programmen  die  Zahl  der  zur  Wiederholungsprüfung
Zugelassenen,  der  in.  derselben  Bestandenen  oder  Nichtbestandenen  angegeben.
Bei  dem  Mangel  einer  rechten  Kontrolle  des  Versetzungsgeschäftes  seitens  der  Aufsichtsbehörden,
  der  besonders  in  großen  Staaten  auffallend  ist,  wäre  überall  eine
solche  Öffentlichkeit  heilsam;  manche  Anstalten  würden  sich  doch  etwas  genieren,
wenn  es  dann  zutage  träte,  daß  fast  die  Hälfte  der  Schüler  mit  Admonitionen
versetzt  wäre;  noch  heilsamer  wäre  es,  wenn  überhaupt  angegeben  wäre  in  den
Programmen,  wie,  d.  h.  mit  welchen  Zensurprädikaten  versetzt  wäre,  d.  h.
wieviel  Schüler,  die  durchweg  das  Prädikat  3  erhielten,  wieviel  mit  halben
oder  ganzen  IV  in  Hauptfächern  oder  Nebenfächern.  Die  Öffentlichkeit  soll
keine  Schule  scheuen.  —  Es  ist  also  eine  ziemliche  Mannigfaltigkeit  von  Versetzungsarten
  vorhanden,  Versetzungen  mit  Nachprüfungen  (Nachprüfung  in
Preußen  verboten,  „Nachversetzung“  in  Anhalt  verboten),  Versetzungen  auf
Probe  mit  fakultativer  Zurückversetzung,  Versetzung  mit  Admonition,  Versetzung
  mit  nicht-genügenden  Leistungen  in  einem  oder  in  zwei  oder  mehr
Fächern,  welche  kompensierbar  sind  oder  nicht-kompensierbar.  Als  Hauptgrundsatz
  ist  jedoch  folgender  überall  zu  erkennen:  ob  ein  Schüler  versetzt  werden
soll,  richtet  sich  in  erster  Linie  darnach,  ob  er  in  der  folgenden  Klasse  dem  Unterricht
  folgen  kann,  daraus  ergibt  sich  konsequenter  Weise,  daß  derjenige  versetzt
  werden  muß,  der  überall  „genügend“  hat  (Anhalt-Dessau).  Eine  offene
Frage  bleibt:  ist  schlechtes  Betragen  ein  Hinderungsgrund  für  Versetzung?
  Anhalt-Dessau  hat,  wie  wir  eben  gesehen,  die  Frage  verneint,  die
Direktorenkonferenz  Hannover  1888  macht  nur  die  „wissenschaftliche  Reife“
zur  Bedingung,  in  neueren  Handbüchern  der  Pädagogik  liest  man,  es  sähe  aus
wie  ein  „Racheakt“,  jemanden  wegen  mangelnder  moralischer  Reife  in  einer
Klasse  zurückzubehalten.  Und  so  soll  meist  die  intellektuelle  Reife  allein  entscheidend
  sein.  Aber  wenn  man  die  letztere  auschließlich  bei  der  Versetzung
von  einer  Klasse  in  die  andere  berücksichtigt,  warum  plötzlich  eine  andere
Anschauung  bei  der  Prüfung  für  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Dienst?
  Warum  hat  man  bei  der  Reifeprüfung  Bestimmungen  getroffen,
die  solchen  Schüler  gegebenenfalls  auf  einige  Zeit  zurückstellen?  Und  in
welche  Verlegenheit  kommt  man,  wenn  man  einen  recht  betrügerischen,  vielleicht
  auch  sonst  rohen  Untertertianer  mehrere  Tage  vor  dem  Semesterschluß
  kräftig  und  empfindlich  zurechtweisen,  ihm  aber  kurz  darauf  wegen
intellektueller  Reife  nach  Obertertia  versetzen  muß!  Wer  die  Frage  nach
der  moralischen  Reife  von  vornherein  bei  der  Versetzung  ausstreicht,  setzt
sich  mit  jeglichem  natürlichen  Empfinden,  setzt  sich  in  Widerspruch  mit