C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  119

der  Praxis  bei  den  Abschluß-  und  Reifeprüfungen,  setzt  sich  in  Widerspruch
mit  der  pädagogischen  Theorie,  welche  erziehen  will,  nicht  bloß  unterrichten.
Es  ist  gut,  daß  nur  Anhalt-Dossau  mit  solcher  Schärfe  sich  gegen  Nichtversetzungen
  wegen  schlechten  Betragens  wendet;  nach  andern  Reglemente,
auch  nach  dem  preußischen,  wäre  ein  solches  Verfahren,  das  ja  zu  den  größten
Seltenheiten  gehören  würde,  im  Prinzip  nicht  ausgeschlossen.

Sonst  aber  bieten  die  Vorschriften  jenes  norddeutschen  Kleinstaates
manches  Nachahmenswerte,  wie  dies  auch  tatsächlich  nachgeahmt  worden  ist-Die
  Schüler  sollen  nach  der  anhaltinischen  Verfügung  von  1887  eingeteilt
werden  in  notorisch  reife,  notorisch  unreife  und  zweifelhafte,  bezüglich  der
letzteren  fände  eine  eingehendere  Beratung  statt;  man  kann  wohl  sagen,  daß
nur  die  letzte  Gruppe  eine  sorgfältige  individuelle  Prüfung  der  einzelnen
nötig  macht;  gerade  in  der  Beurteilung  dieser  zweifelhaften  weichen  die
Stasten  sehr  ab,  Österreich,  Baden,  vielleicht,  nach  einigen  Ausdrücken  zu
schließen,  auch  Sachsen,  lassen  nur  ein  einziges  unzureichendes  Prädikat  zu,
andere,  Bayern,  Oldenburg,  die  meisten  norddeutschen,  Anhalt-Dessau  „in  der
Regel“,  gestatten  noch  deren  zwei;  am  nachsichtigsten  ist  Preußen,  das
mit  dem  Ausdruck:  „in  dem  einen  oder  andern  Fache“,  teils  zwei,  teils  auch
mehr  solcher  Prädikate  „versetzbaren“  Schülern  auf  der  Zensur  läßt.  Die
meisten  Staaten  haben  durch  Wiederholungsprüfungen,  Nachprüfungen,  durch
die  Möglichkeit  von  Zurückversetzungen,  Admonitionen  sich  gewisse  Kautelen
verschafft  gegen  solche  schwach  Versetzten;  am  nachsichtigsten,  vielleicht
  am  „liberalsten“,  ist  Preußen  in  solchen  Fällen,  denn  es  verlangt
  von  dieser  Klasse  von  „Reifen“  nur,  daß  sie  sich  ernstlich  bemühen;
ob  dies  ernstliche  Bemühen  so  stark  gewesen  ist,  daB  es  wirklich  Erfolg  gehabt
und  die  Lücken  hat  ausfüllen  lassen,  das  bleibt  gänzlich  dem  Schüler  überlassen,
  auch  die  Formel  in  Anhalt-Dessau  betreffend  die  Admonitionen  ist
ebenso  unzulänglich.  Wie  streng,  man  möchte  sagen,  wie  starr  ist  .die  Ößterreichische
  Praxis  solchen  Schülern  gegenüber!  Fällt  ein  einziger  Haupt-  oder
Nebengegenstand  aus,  sofort  muß  die  Versetzung  versagt  werden,  nur  in
seltenen  Fällen  ist  nach  den  Ferien  eine  Wiederholungsprüfung  möglich,  wenn
der  Lehrkörper  für  solche  stimmt,  erst  nach  dem  Bestehen  derselben  wird  die
Versetzung  dem  Schüler  zuerkannt.  Wie  unrecht  geschieht  da  Preußen,
wenn  Eltern,  Publikum,  Presse  über  zu  harte,  nervös  machende  Versetzungen
klagen!

Versetzungskonferenzen  (Oberlehrer-  und  Lehrerrechte  in  Preußen).

Anhalt-Dossau  gibt,  wie  jüngst  Preußen,  weiter  bestimmte  Anweisungen
für  die  Versetzungskonferenz.  „Klassenweise“  soll  die  Entscheidung  erfolgen,
  wie  es  jetzt  bei  uns  heißt  $  7:  „Zu  den  Beratungen  treten  die  Lehrer
klassenweis  unter  Vorsitz  des  Direktors  zusammen.  Der  Ordinarius  schlägt
vor,  welche  Schüler  zu  versetzen,  welche  zurückzuhalten  sind.“  Dies  Vorschlagsrecht
  des  Ordinarius  stand  schon  in  den  alten  preußischen  Dienstinstruktionen,
wie  es  jetzt  auch  in  Anhalt-Dossau  ausdrücklich  hervorgehoben  wird.  In  den