120  IH.  Das  höhere  Lehramt.

alten  preußischen  Instruktionen  mußten  auch  die  Lehrer  und  der  Ordinarius
der  nächsthöheren  Klasse  an  den  Entscheidungen  teilnehmen,  das  ist  jetzt
für  Preußen  aufgehoben;  aber  in  Württemberg  haben  die  Lehrer  der  nächsthöheren
  Klasse  dies  Recht,  wie  sie  auch  die  Themata  zu  den  Versetzungsarbeiten
stellen,  und  in  Bayern  nach  $  29,  2  nimmt  der  Ordinarius  der  nächsthöheren
Klasse  ebenfalls  an  der  Beurteilung  der  Reife  der  Schüler  teil.  Auch  eine
andere  Bestimmung  jener  preußischen  Instruktionen  ist  durch  die  neue  Versetzungsordnung
  aufgehoben.  Dem  Direktor  stand  gegen  Versetzungsbeschlüsse
des  Kollegiums  nur  das  allgemeine  Interzessionsrecht  zur  Verfügung,  das  ja
sämtliche  Anstaltsleiter  in  allen  Staaten  haben.  Sonst  galt  aber  in  Preußen
die  Regel,  die  noch  überall  gilt:  Bei  Versetzungen  finden  Abstimmungen
statt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Direktors,  wie  dies
kurz,  aber  ausdrücklich  gesagt  ist  für  Oldenburg  in  der  „Anweisung  für  den
Direktor  und  die  Lehrer  der  Gymnasien  zu  Oldenburg  und  Jever“  (Oldenburg
1900):  „Die  Stimmenmehrheit  entscheidet:  ...  3.  bei  Versetzungen  der  Schüler.“
Dies  Recht  der  Lehrerkollegien  schrumpft  aber  sehr  zusammen  durch  die  schon
oft  angefochtenen  Worte  des  8  7  der  preußischen  Versetzungsordnung:  „Ergibt
sich  über  die  Frage  der  Versetzung  oder  Nichtversetzung  eine  Meinungsverschiedenheit!)
  unter  den  an  der  Konferenz  teilnehmenden  Lehrern,  so  bleibt
es  dem  Direktor  überlassen,  nach  der  Lage  des  Falles  entweder  selbst  zu  entscheiden
  oder  die  Sache  dem  Königl.  Provinzial-Schulkollegium  zur  Entscheidung
vorzutragen“  Zu  beachten  ist,  daß  hier,  im  Gegensatz  zu  den  früheren  Instruktionen,
  nur  vom  Abgeben  des  „Urteils“  die  Rede  ist,  nicht,  wie  überhaupt
nicht  in  der  ganzen  Versetzungsordnung,  vom  Abgeben  der  Stimmen,  von  Stimmenmehrheit
  usw.  Man  könnte  aus  diesem  Passus  entnehmen,  daß  bloß  nach  Anhörung
  der  Urteile  der  einzelnen  Lehrer  der  Direktor  entscheidet;  jedenfalls
wird,  da  ein  dissentierendes  Urteil  oft  sich  findet,  häufig  genug  der  Direktor
allein  die  Entscheidung  in  den  Händen  haben.  Aus  dem  beschließenden  Lehrerkollegium
  wird  dann  beinahe  ein  nur  „begutachtendes“;  das  ist  nur  in  Preußen
möglich,  in  keinem  andern  Staate.  Freilich  in  Bremen  ist  das  Recht  des  Kollegiums
  noch  beschränkter,  $  5  der  Dienstanweisung  sagt:  „Die  Stellung  der  Lehrerkonferenz
  ist  eine  begutachtende“  und  $  7:  „Die  Aufnahme  und  die  Versetzung,
  bei  der  jedoch  die  Lehrerkonferenz  nach  Maßgabe  des  $  5  mitzuwirken
  hat,  stehen  dem  Direktor  zu.“  Vollständig  zu  einer  „begutachtenden“
Rolle  ist  ja  bei  Versetzungen  ein  preußisches  Kollegium  noch  nicht  herabgedrückt
  worden;  aber  die  Rechte  preußischer  Oberlehrer  sind  geringer
als  die  preußischer  Lehrer,  man  vergleiche  $  11  der  Dienstanweisung  für
die  Rektoren  der  Gemeindeschulen  in  Berlin  (1895),  Absatz  3:  Die  Versetzung
erfolgt  in  der  Konferenz  nach  Stimmenmehrheit.  Stimmrecht  haben  die  Lehrer,
welche  in  der  Klasse  unterrichten  und  der  Rektor.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Rektors.  Wenn  der  Rektor  ein  Kind  gegen  den  Be-I)

  Genau  so  schon  1884  eine  Direktorenkonferenz  von  Westfalen:  findet  Einstimmigkeit
nicht  statt,  so  entscheidet  der  Direktor.