C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  121

schluß  der  Konferenz  versetzen  oder  zurückhalten  will,  so  hat  er  den  Fall  dem
Kreisschulinspektor  zur  Entscheidung  vorzulegen“  Das  sind  klare,  das
Kollegialitätsprinzip  wahrende  Anordnungen.  Es  ist  deutlich:  Gegenüber  den
Rechten  der  Oberlehrer,  welche  ihnen  nach  den  Instruktionen  von  1867/68  bei
Versetzungen  in  Preußen  verbürgt  waren,  sind  ihnen  jetzt  die  Befugnisse  geschmälert
  worden;  auch  hier  ist  die  Tendenz  jedenfalls  nicht  zu  verkennen,  die
Tendenz  nämlich,  statt  des  Kollegialsystems  eine  bureaumäßige  Erledigung  der
Geschäfte  eintreten  zu  lassen.

Obligatorische  und  nicht-obligatorische  Versetzungsprüfungen,  Vorschriften
für  die  schriftliche  Prüfung,  die  Prüfung  für  Obersekunda.

Die  Versetzungsprüfungen  besonders  zu  betrachten,  empfiehlt  sich
schon  deshalb,  weil  mit  ihnen  eine  durch  das  ganze  Deutsche  Reich  bestehende
  Einrichtung  zusammenhängt:  die  notwendige  Erwerbung  des
Berechtigungsscheines  für  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst.  Wo
also  Versetzungsprüfungen  ordnungsmäßig  abgehalten  werden,  bestehen  auch
wirkliche  Prüfungen  für  diejenigen,  welche  auf  der  Schule  das  Einjährigenexamen
  machen.  In  vielen  Stasten  müssen  Versetzungsprüfungen  und  Einjährigenprüfungen
  stattfinden,  in  andern  ist  dies  freigestellt,  meist  in  die  Hand
des  Direktors  gelegt.  In  Baden,  Württemberg,  im  Königreich  Sachsen
und  in  Österreich  sind  solche  Prüfungen  pflichtgemäß  abzuhalten,  in
Bayern,  Preußen,  Anhalt-Dessau,  Hessen  und  iu  den  meisten  norddeutschen
  Staaten  steht  die  Abhaltung  solcher  Examina  dem  Direktor  bez.  dem
Lehrerkollegium  frei.

In  Baden  bestimmte  schon  die  Verordnung  vom  9.  Oktober  1869:  „Vor
der  endgültigen  Beschlußfassung  durch  die  Gesamtkonferenz  nimmt  der
Direktor  in  den  einzelnen  Klassen  ein  besonderes  schriftliches  und  mündliches
  Promotionsexamen  vor,  welches  sich  hauptsächlich  mit  den  etwa
zweifelhaften  Schülern  zu  befassen  hat.“  Und  weiterbin:  die  Promotionen  aus
Obersekunda  bedürfen  der  Bestätigung  der  Oberschulbehörde  —  Die  neueste
Ordnung  v.  1904  hält  das  erstere  fest.  820:  „Vor  der  Beschlußfassung  (durch  die
Lehrerkonferenz)  nimmt  der  Anstaltsvorstand  eine  Prüfung  derjenigen  Schüler
vor,  deren  Versetzung  zweifelhaft  ist“,  das  letztere  wird  nach  demselben  Paragraphen
  eingeschränkt  „auf  die  Anstalten  mit  siebenjährigem  Lehrgang,  sofern
an  ihnen  keine  Entlassungsprüfung  stattfindet“,  dann  bedürfen  die  Versetzungen
aus  dem  siebenten  Jahrgang  der  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  In
Baden  ist  aber  über  die  Art  dieser  Versetzungsprüfungen  nichts  vorgeschrieben,
wohl  in  Württemberg;  für  jede  Klasse  sind  die  Fächer  bezeichnet,  in  denen
geprüft  werden  muß;  z.  B.  in  der  V.  Klasse  soll  geprüft  werden:  Lat.  Komp.,
Griech.  Komp,  Franz.  Komp.,  Rechnen;  in  VI:  Aufsatz,  Lat.  Komp.!)  oder
Exp.2),  Griech.  Komp.,  Franz  Komp.,  Rechnen  und  Mathematik.  In  VII:  Aufl)

  Komposition  —=  Übersetzung  in  die  Fremdsprache.
%)  Exp.  —  Übersetzung  aus  der  Fremdsprache.  —  Übrigens  haben  sich  in  Württemberg
die  Zahlen  für  die  Klassen  jüngst  um  je  eine  Nummer  verschoben.