1223  II.  Das  höhere  Lebramt.

satz,  Lat.  Komp.,  (Lat.  Exp.  früher  vorgeschrieben,  fällt  fort).
Griech.  Komp.,  Franz.  Komp.,  Mathematik.  VII:  Aufsatz,  Lat.  Exp.  oder
Komp.,  Griech.  Komp.,  Mathematik,  Physik.  —  IX:  Lat.  Exp.  oder  Komp,
Griech.  Exp.,  Franz.  Komp.  oder  Dictöe,  Mathematik,  Physik.

Die  Prüfungsarbeiten  sollen  hinsichtlich  der  Ausdehnung  möglichst  beschränkt
  werden,  ihre  Bearbeitung  nicht  über  zwei!)  Stunden  dauern.  Was
die  Schwierigkeiten  anbelangt,  so  sind  diejenigen  Anforderungen  zugrunde  zu
legen,  welche  an  mittlere  Schüler  zu  stellen  sind.

Allerdings  hatte  der  Rektor  bei  der  Prüfung  im  Frühjahr,  die  jetzt  abgeschafft,
  unter  den  oben  genannten  Fächern  im  Einverständnis  mit  den  Klassenlehrern
  eine  Auswahl  zu  treffen.  Neben  den  Ergebnissen  der  Prüfung  sind,
besonders  bei  zweifelhaften  Schülern,  stets  die  Semestralzeugnisse  zu  berücksichtigen.
  Bei  solchen  Schülern  hat  der  Vorstand,  der  Rektor,  schließlich  die
Entscheidung;  daß  die  Lehrer  der  nächst  höheren  Klasse  bei  den  Prüfungen
mitzuwirken  haben,  ist  schon  gesagt.

Während  also  sonst  dem  Rektor  frei  steht,  bei  den  Versetzungsprüfungen
nicht  alle  Fächer  heranzunshmen,  wird  in  Württemberg  bei  der  Einjährigen-Prüfung,
  wenigstens  an  den  Lyzeen,  das  Examen  über  alle  Fächer  ausgedehnt,
wenn  anders  das  befolgt  wird,  was  in  dem  Erlaß  zu  lesen:  Dem  Rektorat  und
dem  Lehrerkonvent  wird  dringend  empfohlen,  mit  den  Schülern  der
VD.  Klasse,  welche  das  Einjährig-Freiwilligen-Zeugnis  erlangen  wollen,  am
Schluß  des  ersten  Schuljahres  eine  über  alle  Hauptlehrfächer  des  ersten  Jahreskursus,
  insbesondere  über  das  Lateinische,  Griechische,  Französische,  Deutsche,
die  Geschichte,  Geographie  und  Mathematik  sich  erstreckende  Prüfung  vorzunehmen,
  schriftlich  oder  mündlich,  je  nach  den  Fächern;  die  Fachlehrer  haben
dem  Rektor  die  Aufgaben  zur  Genehmigung  vorzulegen,  der  Rektor  ist  befugt,
für  jedes  Fach  einen  Korreferenten  zu  bestellen.  —  Wie  dann  die  Versetzung
selbst  nach  solcher  Prüfung  vor  sich  geht,  wird  nach  den  obigen  Ausführungen
ersichtlich  sein.

Im  Königreich  Sachsen  ist  ebenfalls  schon  durch  die  Lehr-  und
Prüfungsordnung  für  Gymrasien  vom  28  Januar  1893  und  durch  diejenige  der
Realgymnasien  vom  22.  Dezember  1902  eine  detaillierte  Versetzungs-Prifungsordnung
  aufgestellt,  in  welcher  Versetzungsprüfungen,  mündliche  und  schriftliche,
  vorgeschrieben  sind.  Auf  den  sächsischen  Gymnasien  haben  bei  der
schriftlichen  Versetzungsprüfung  zu  Ostern  zu  liefern:

1.  Alle  neun  Klassen:

einen  deutschen  Aufsatz,

ein  lateinisches  Skriptum,

eine  mathematische  bez.  Rechenarbeit;
außerdem:

2.  die  Klassen  Quarta  bis  Oberprima:

ein  französisches  Skriptum;

I)  Auch  für  den  deutschen  Aufsatz  werden  nur  zwei  Stunden  gegeben.