C.  Versetzungen  und  Versetzungsprfüfungen.  123

3.  die  Klassen  Untertertia  bis  Oberprima:
ein  sogenanntes  lateinisches  Extemporale  ;
4.  die  Klassen  Untertertia  bis  Obersekunda:
ein  griechisches  Skriptum;
5.  die  beiden  Primen:
eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche.

Auf  den  sächsischen  Realgymnasien  sind  folgende  Fächer  Gegenstand  der
schriftlichen  Versetzungsprüfung:

1.  In  allen  neun  Klassen:

eine  deutsche  und  mathematische  bez.  Rechenarbeit;  außerdem
2.  die  Klassen  Sexta  bis  Unterprima:
ein  lateinisches  Skriptum;
3.  die  Klassen  Quarta  bis  Oberprima:
eine  französische  Arbeit  (Skriptum  oder  Aufsatz);
4.  die  Klassen  Obertertia  bis  Oberprima:
eine  Übersetzung  in  das  Englische,  beziehentlich  eine  freie  Nacherzählung
  in  dieser  Sprache;
5.  die  Primen:
eine  physikalische  Arbeit;
.  Die  Oberprima:

eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen.

Welche  Hilfsmittel  anzuwenden  sind,  bleibt  den  Bestimmungen  der  einzelnen
Schulen  überlassen.  —  Dagegen  ist  die  Zeit  fixiert:  für  die  freien  Aufsätze  ist
eine  Arbeitszeit  von  4  Stunden  zu  verwilligen,  für  die  übrigen  Arbeiten  eine
solche  von  2  bis  3  Stunden.  —  Bei  den  Michaelisprüfungen  kann  der  Anstaltsleiter
  im  Einvernehmen  mit  den  Fachlehrern  Vereinfachungen  eintreten  lassen;
die  Aufgaben  sind  dem  Rektor  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen,  nicht  über
drei  Tage  darf  sich  die  Prüfung  ausdehnen.  Die  Aussetzung  dss  Unterrichts
(für  Klassen,  die  nicht  geprüft  werden)  ist  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken.
Über  die  mündliche  Prüfung  finden  sich  keine  Vorschriften,  zu  Ostern  findet
dort  eine  öffentliche  mündliche  Prüfung!)  statt,  während  derselben  sind
die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten,  korrigiert  und  zensiert,  zur  Besichtigung  auszulegen.
  Da  über  die  Versetzungs-Prüfung  von  Untersekunda  nach  Obersekunda
im  Königreich  Sachsen  nichts  Besonderes  angeordnet,  so  gelten  die  obigen  Vorschriften
  für  die  Prüfung,  um  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Dienst
zu  erwerben;  nur  das  eine  ist  hierbei  verboten,  solche  Prüflinge  mit  irgend
einer  Bedingung  zu  versetzen.

In  dem  dritten  Staate,  welcher  obligatorische  Versetzungsprüfungen  anbefohlen
  hat,  in  Österreich  ,‚  sind  nur  Vorschriften  allgemeiner  Natur  vorhanden.
Zwei  allgemeine  Gesichtspunkte  sind  aufgestellt:  erstens,  daß  die  bei  der  Prüfung
beanspruchten  Leistungen  nicht  durch  spezielles  Memorieren  für  dieselbe  zu  erreichen
  seien,  und  dann,  daß  die  Prüfung  den  fortdauernden  Gang  des  Unter--)



!)  In  Preußen  zur  Freude  aller  Oberlehrer  abgeschafft.