124  I.  Das  höhere  Lehramt.

richts  nicht  zu  sehr  hemme.  Deshalb  sollen  solche  Examina  in  die  letzten  zwei
Wochen  vor  Schulschluß  fallen;  die  schriftlichen  Arbeiten  sollen  in  den  Lehrstunden
  ebenso  angefertigt  werden,  wie  die  Kompositionen  im  Laufe  des  Schuljahres;
in  der  VI  und  VII  Klasse  kann  die  Anfertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  mehr
als  eine  Stunde  Zeit  beanspruchen;  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  vom  Fachlehrer
  korrigiert  und  mit  einem  das  Verhältnis  der  Arbeit  zu  den  Forderungen
des  Klassenzieles  bestimmenden  Urteil  (also  wie  bei  uns  die  Abiturientenarbeiten,
dem  Direktor  zur  Einsicht  überreicht.  —  Die  mündliche  Prüfung  soll  in  Gegenwart
  des  Direktors  abgehalten  werden;  von  der  Prüfung  solcher  Schüler,  deren
Versetzbarkeit  zweifellos  ist,  wird  meist  abzusehen  sein,  so  wünschenswert  es
sei,  daß  alle  Schüler  in  allen  Fächern  geprüft  werden,  sollen  in  erster  Linie
die  zweifelhaften  herangezogen  werden.

Diese  in  den  „Weisungen“  enthaltenen  Anordnungen  gehen  auf  einzelne
Fächer  nicht  ein,  und  so  sind  die  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg
also  die  einzigen  Staaten,  in  welchen  spezielle  Anordnungen  über  Versetzungsprüfungen
  ergangen.  sind;  in  andern  Staaten  kennt  man  besondere  Versetzungsprüfungen,
  deren  Ansetzung  vom  Belieben  des  Anstaltsleiters  abhängt,  eigentlich
nicht,  wohl  aber  noch  eigenartige  Verfügungen  für  die  Versetzung,  die  das
Zeugnis  für  den  Einjährigen-Dienst  nach  sich  zieht,  nämlich  für  diejenige  von
Untersekunda  nach  Obersekunda.  Zuerst  ist  hier  Bayern  zu  nennen.
„Dem  Rektor,  welchem  neben  dem  bisherigen  Ordinarius,  den  übrigen  in  der
Klasse  beschäftigten  ordentlichen  Lehrern  und  dem  Ordinarius  der  nächst
höheren  Klasse  die  Beurteilung  der  Reife  für  das  Vorrücken  vorzugsweise
zusteht,  obliegt  es,  auf  Klarstellung  der  einschlägigen  Verhältnisse  rechtzeitig
Bedacht  zu  nehmen“,  d.  b.  also  eine  Versetzungsprüfung  anzuordnen  oder  nicht.
Aber  in  bezug  auf  die  „Einjährigen-Prüfung“  wurde  es  den  Rektoren  in  Bayern
zur  Pflicht  gemacht,  durch  geeignete  Maßnahmen  zu  verhüten,  daß  hierbei  in
irgend  einer  Hinsicht  ein  zu  milder  Maßstab  angelegt  wurde,  und  ein  bayerischer
Ministerial-Erlaß  vom  24.  Februsr  1894  gab  dann  eingehende  Vorschriften:

„Eine  besondere  Prüfungs-Kommission  wird  gebildet  ausglem  Rektor,  den
Ordinarien  und  den  Fachlehrern  der  6.  und  7.  Klasse;  ein  Ministerialkommissar
kann  den  Vorsitz  übernehmen,  sonst  der  Rektor.  Als  Unterlage  des  Urteils
dient  der  Jahresfortgang  und  die  letzte  Schulaufgabe  in  jedem  Fache,  einschließlich
  Religion  und  Geschichte.  Dies  Thema  ist  im  Einverständnis  mit  dem
Rektor  zu  stellen“  usw.

Bei  der  Prüfung  sind  besonders  solche  Schüler  heranzunehmen,  welche  nach
dem  Jahresfortgang  ungenügende  oder  kaum  genügende  Leistungen  erzielt  haben
und  überhaupt  in  betreff  ihrer  Reife  für  die  7.  Klasse  Anlaß  zu  Bedenken
geben.  —  In  Bayern  gibt  nun  das  Endurteil  über  die  Befähigung  zum  Ein-Jährigen-Dienst
  nicht  jene  Prüfungskommission,  sondern  der  Lehrerrat,
dem  zur  Beschlußfassung  die  Ergebnisse  der  Prüfung  vorzutragen  sind.  Bei  der
Beschlußfassung  gilt  dann  die  Vorschrift,  daß  das  Zeugnis  denjenigen  zu  versagen
  ist,  welcher  in  zwei  Gegenständen  die  Note  „Ungenügend“  erhalten  hat