C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  125

oder  auch  nur  in  einem  einzigen  Gegenstande,  in  welchem  das  vorausgehende
Jahreszeugnis  einen  Vermerk  aufweist.  —

Einer  kurzen  Betrachtung  bedarf  noch  das  Großherzogtum  Hessen.  Versetzungsprüfungen
  sind  dort  nicht  angeordnet;  wohl  aber  ist  eine  Prüfung  hier
noch  im  Gange,  die  in  Norddeutschland  und  in  Preußen  abgeschafft  ist:  die
sogenannte  Abschlußprüfung  nach  Beendigung  des  6.  Jahrganges  7—Istufiger
höherer  Schulen.  Für  diese  Prüfung  existiert  eine  besondere  Ordnung:  „Ordnung
der  fakultativen  Abschlußprüfung  nach  dem  6.  Jahrgang  7—9stufiger  höherer
Schulen  vom  15.  Dezember  1899“.  Diese  hessische  Ordnung  ist  eingehender
als  die  preußische  und  ähnelt  einer  Reifeprüfungsordnung  viel  mehr.  Die  Zulassung
  zur  hessischen  Abschlußprüfung  kann  nach  $  3  z.B.  wegen  schwerer
Vergehen  gegen  die  Schulordnung,  beanstandet  werden,  dann  aber  ist  die
Entscheidung  der  Ministerialabteilung  einzuholen.  Genau  vorgeschrieben  sind
die  Prüfungsfächer  8  4:  Für  alle  Arten  von  Anstalten  ein  Deutscher  Aufsatz,
83—4  Aufgaben  aus  der  Mathematik,  eine  Übersetzung  in  das  Französische;  für
Gymnasien  und  Progymnasien  eine  Übersetzung  ins  Lateinische,  eine  Übersetzung
einer  leichteren,  noch  nicht  in  der  Schule  behandelten  Stelle  aus  einem  griechischen
Prosaiker.  Für  Realgymnasien  außerdem  eine  Übersetzung  in  das  Lateinische
und  eine  solche  in  das  Englische,  für  Oberrealschulen  und  7klassige  Realschulen
außerdem  eine  Übersetzung  in  das  Englische.  —  Die  Zeit  zur  Ausarbeitung  der
Themen,  die,  vom  Fachlehrer  vorgeschlagen,  vom  Direktor  zu  billigen  sind,  soll
beim  deutschen  Aufsatz  drei  Stunden,  sonst  zwei  Stunden  betragen.  Besondere
Vorsichtsmaßregeln  sind,  ähnlich  wie  bei  der  Reifeprüfung,  auch  hier  getroffen,
auch  hier  gelten  zwei  für  jene  Prüfung  vorgeschriebene  Bestimmungen,  erstens
nämlich,  daß  bei  ungenügenden  Gesamtleistungen  im  Deutschen  (es  gibt  nur  4
Prädikate:  sehr  gut,  gut,  genügend,  ungenügend)  das  Zeugnis  überhaupt  nicht
erteilt  wird,  ebensowenig  wie  bei  ungenügenden  Leistungen  in  beiden  alten
Sprachen  auf  Gymnasien,  bei  ungenügenden  Leistungen  in  den  neueren  Sprachen
auf  Realgymnasien,  Oberrealschulen  und  Realschulen,  zweitens  daß,  wie  bei  der
Reifeprüfung,  ungenügende  Leistungen  durch  mindestens  gute  ausgeglichen
werden  können.  —  So  ist  also  diese  hessische  Abschlußprüfung  ein  kleines
Abiturientenexamen.  Wie  schon  die  Bezeichnung  „Fakultative“  Abschlußprüfung
besagt,  ist  diese  Prüfung  an  höheren  Schulen  nicht  notwendig,  tatsächlich  findet
in  Hessen  dieses  Examen  nicht  mehr  statt  auf  9stufigen  Schulen,  wohl  aber
an  Nicht-Vollanstalten.

In  Österreich,  Baden,  im  Königreich  Sachsen,  in  Württemberg  sind
also  Versetzungsprüfungen  pflichtgemäß  abzuhalten,  hier  sind  also  auch  die
Versetzungsprüfungen  ftir  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst  etwas  Regelmäßiges,
wobei  übrigens  zu  bemerken  ist,  daß  in  Österreich  bei  allerdings  nur  8stufigem
Lehrgang  dieser  Berechtigungsschein  erst  erlangt  wird  nach  Absolvierung  des
letzten  Jahrgangs!)  einer  höheren  Lehranstalt  oder  einer  ihr  gleichgestellten,

I)  Strobl,  Der  Weg  zum  Einjährig-Freiwilligen  und  Reserveoffizier  in  der  k.  u.  k.
Armee,  Wien  1901.