126  IU.  Das  höhere  Lebramt.

d.  h.  wenn  dem  Schüler  mindestens  ein  Zeugnis  der  ersten  Fortgangsklasse  gegeben
  wird.  —

In  Bayern  sollte  es  so  sein,  wie  in  den  genannten  Staaten,  daß  nämlich
die  Versetzungsprüfungen  ebenso  wie  die  Einjährigen-Prüfungen  auf  den  höheren
Lehranstalten  regelmäßig  seien,  die  Praxis  hat  sich  aber  davon  meist  frei  gemacht
  Etwas  anders  gestaltet  sich  die  Sache  nun  in  Preußen  und  den  meisten
norddeutschen  Staaten.  In  Preußen  kannte  man  immer  Versetzungsprüfungen,
Translocationsexamina,  wie  sie  z.  B.  in  der  Brandenbourgischen  Dienstinstruktion
heißen.  Mehr  oder  weniger  hing  ihre  Abhaltung  von  dem  Willen  des  Direktors
ab,  einige  Instruktionen  freilich  scheinen  sie  obligatorisch  zu  machen,  durch
Sätze  wie:  „wird  abgehalten“  (Pommern)  oder:  „geht  vorher“  (Brandenburg)
sollte  man  eigentlich  diese  Prüfung  für  eine  obligatorische  Einrichtung  angesehen
haben,  während  für  die  Provinz  Sachsen  ausdrüchlich  $  20  gesagt  ist:  Dem
Ermessen  (des  Direktors)  bleibt  es  überlassen,  besondere  Versetzungsprüfungen
anzuordnen.  Eigenartig  für  manche  Provinzen,  so  für  Rheinland  und  Provinz
Preußen  war  es,  daß  hier  die  Lehrer  der  nächsten  Klasse  bei  den  Prüfungen
und  Abstimmungen  beteiligt  waren,  wie  wir  es  in  Württemberg  und  Bayern
noch  sehen.  Dies  letztere  ist  jetzt  durch  $  7  der  Versetzungsordnung,  nach  welchem
die  Lehrer  „klassenweise“  zusammentreten,  abgeschafft.  —  Dann  führte  man  in
Preußen  1892  bekanntlich  eine  ziemlich  strenge  Versetzungsprüfung  für  die
Stufe  ein,  nach  welcher  man  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Militärdienst
bekam;  sie  trug  die  Formen  einer  Reifeprüfung,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß
der  Königl.  Kommissar  selten  zur  Prüfung  erschien,  einfach  deswegen,  weil  zu
einer  einigermaßen  gründlichen  Kontrolle  auch  dieser  Prüfungen  die  nötige  Zahl
von  Aufsichtsbeamten  in  den  Zentralmittelbehörden  durchaus  fehlte.  Da  ferner
in  der  Presse,  bei  den  Eltern  diese  Abschlußprüfung  sehr  lästig  empfunden
wurde,  so  hob  man  sie  bald  wieder  auf.  Jetzt  gilt  die  Bestimmung  des  $  2:
„Dem  Direktor  bleibt  es  unbenommen,  die  Unterlagen  noch  durch  Befragung  und
nötigenfalls  auch  durch  schriftliche  Arbeiten  zu  vervollständigen.  Diese  Ergänzung
  der  Unterlagen  bildet  bei  der  Versetzung  nach  Obersekunda  die
Regel,  von  der  nur  in  ganz  zweifellosen  Fällen  abgesehen  werden  darf.“
So  ist  denn  damit  auf  den  neunstufigen  Anstalten  ein  besonderes  Versetzungsexamen
  so  ziemlich  verschwunden,  höchstens  werden  einige  Schüler  mündlich
geprüft;  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  bilden  nur  „nötigenfalls“  eine  Vervollständigung
  der  Unterlagen;  ebenso  wird  damit  das  sogenannte  Einjährigen-Examen
  in  Preußen  und  den  norddeutschen  Staaten,  die  ihm  folgten,  häufig  gar
nicht  mehr  abgehalten  werden.  In  Preußen  setzte  man  durch  die  Beseitigung
dieses  Examens  auf  den  höheren  Lehranstalten  die  sechsstufigen,  die  Progymnasien,
  Realprogymnasien  und  Realschulen  doch  etwas  in  Verlegenheit,
eigentlich  hob  man  sie  zugleich;  denn  auf  den  neunstufigen  Anstalten,  da  eine
Einjährigen-Prüfung  jetzt  vielfach  nicht  stattfindet,  kann  man  doch  eher  das
„Binjährigen-Zeugnis“  bloß  „ersitzen“  auf  den  sechsstufigen  aber  muß  man  es
durch  eine  feierliche  Prüfung,  zu  der  häufig  ein  Königl.  Kommissar  erscheint,
erwerben,  So  sah  man  sich  genötigt,  kurze  „Bestimmungen  über  die  Schluß-