C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  127

prüfungen  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen“  u.  d.  29.  Oktober  1901  zu
erlassen.  Zweck  dieser  Prüfung  ist  zwar  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Reife  für
die  Obersekunda  der  entsprechenden  Vollanstalt  erreicht  hat,  aber  doch  sind
die  Formen  der  Reifeprüfung  eingeführt,  $  3:  in  betreff  der  Prüfungskommission
gelten  die  Bestimmungen  des  $  3  der  Reifeprüfung,  ja  das  Rheinische  Provinzialschulkollegium
  hat  d.  26.  Nov.  1901  verfügt,  daß  21/3  Monate  vor  dem  Schlusse  des
Schuljahres  ein  Verzeichnis  der  zur  Prüfung  in  den  obersten  Klassen  dieser  sechsstufigen
  Anstalten  berechtigten  Schüler  mit  einer  kurzen  Charakteristik  derselben
sowie  unter  Beifügung  der  Prädikate  ihm  eingereicht  werde,  ebenso  daß  die  schriftlichen
  Prüfungsarbeiten  (nicht  die  Aufgaben  vorher)  nach  ihrer  Vollendung  ihm
zugehen,  denn  der  Königl.  Kommissar  will  und  muß  sich  natürlich  vorher
orientieren,  ob  und  in  welchen  Fällen  ein  „Absehen  von  der  Ergänzung  der
Unterlagen“  zulässig  sei.  Durch  alle  diese  Dinge,  das  läßt  sich  nicht  leugnen,
erhält  die  Abschlußprüfung  an  den  sechstufigen  Anstalten  doch  ein  anderes
Aussehen  als  die  nur  in  das  Belieben  des  Direktors  gestellte  Versetzungsprüfung
von  Ull  nach  ON  an  den  neunstufigen  Anstalten.  Natürlich,  manche  einfache
Versetzung  von  Unter-  nach  Obersekunda  ohne  Prüfung  an  höheren  Lehranstalten
mag  schwieriger  für  die  Schüler  sein  als  eine  förmliche  Abschlußprüfung  an
sechsstufigen  Anstalten;  aber  schon  die  Art  und  Weise  der  Abschlußprüfung,  wie  sie
durch  Einsendung  der  Prüfungsarbeiten,  durch  Anwesenheit  eines  Königl.  Kommissars
  u.  a.  vor  sich  geht,  wirkt  doch  von  vornherein  etwas  schärfer  und  ängstlicher
auf  junge  Gemüter,  als  die  andere  primitive  Art,  auf  Gymnasien  sich  den  Berechtigungsschein
  zu  erwerben.  Indessen,  wie  die  Schulen  nun  einmal  organisiert
waren,  mußte  man  in  Preußen  diese  Abschlußprüfung  an  den  Nicht-Vollanstalten
lassen.  —  Dem  Beispiele  Preußens  schlossen  sich  die  meisten  norddeutschen  Staaten
an;  wo  die  Abschlußprüfung  nach  1892  am  Gymnasium  eingeführt  war,  —  in
Anhalt-Dessau  ist  sie  nie  aufgenommen  worden,  auch  nicht  in  Mecklenburg-Schwerin
  —  ist  sie  wieder  abgeschafft,  so  in  Braunschweig  und  Oldenburg,
wo  sie  nach  preußischem  Vorbild  eine  kurze  Zeit  lang  bestand.

Allgemeine  Betrachtungen.

Die  Tatsache  gibt  doch  zu  denken,  daB  man  in  Preußen  und  Norddeutschland
  —  dem  Drängen  des  Publikums  nachgebend  —  auf  den  höheren
Anstalten  diese  Abschlußprüfung,  weil  sie  gerade  dem  15-  bis  16  jährigen
Alter  so  schädlich  wäre,  verschwinden,  jedoch  sie  vielleicht  nur  etwas
ältere  Schüler  auf  6stufigen  Anstalten  weiter  durchmachen  ließ,  und  daß
diese  Einjährigen  -Prüfung  in  Süddeutschland  auch  auf  9-  und  Östufigen
Schulen  die  Regel  bildet.  So  kann  man  auch  nicht  behaupten,  daß  in
Deutschland  auf  den  höheren  Schulen  der  Berechtigungsschein  zur  einjährigen
Militärpflicht  auf  gleiche  Weise  erworben  wird,  dort  mit,  dort  ohne  Prüfung,
dort  leichter,  dort  schwieriger.  Gleich  ist  nur  durch  ganz  Deutschland  das
Äußere  des  Berechtigungsscheines  mit  den  drei  Rubriken:  1.  Schulbesuch  und
Betragen;  2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß;  3.  Maß  der  erreichten  Kenntnisse,
wobei  übrigens  unter  1.  recht  disparate  Dinge  zusammengefaßt  sind  und  leider