D.  Die  Reifeprüfung.  129

Gegenstände  und  anderes  dazu  Nötige  von  oben  festgelegt  sind,  hier  ist  deutlich,
  wie  richtig  der  Ausspruch  ist:  „Das  Gesetz  nur  kann  uns  Freiheit
geben.“  DaB  eine  so  ‚wichtige  Angelegenheit  wie  die  Versetzung  durch  die
Abhaltung  oder  Nichtabhaltung  von  Prüfungen  nach  dem  Belieben  eines
einzelnen  beeinflußt,  geregelt,  gefördert,  gehemmt  werden  kann,  ist  eben
nur  durch  das  Eindringen  des  bureaukratischen  Systems  zu  erklären;  dieses
aber  ist  hier  deswegen  gar  nicht  am  Platze,  weil  der  Anstaltsleiter,  wie  oben
gesagt,  fast  nie  oder  selten  die  Verantwortung  tragen  kann;  eher  könnte  man
die  Abhaltung  der  Reifeprüfung  in  sein  Belieben  stellen,  weil  er  meist  in
Prima  unterrichtet  und  die  Schüler  wenigstens  kennt.

D.  Die  Reifeprüfung.')

Von  den  herangezogenen  Prüfungsordnungen  ist  wohl  die  älteste  diejenige
Österreichs,  schon  im  Organisationsentwurf  von  1849  aufgeführt  (abgedruckt
in  den  Normalien  von  Ed.  v.  Marenzeller  Bd.  1  8  78—88),  jetzt  durch  die
„Weisungen“  (zuletzt  1901)  hier  und  da  abgeändert.  Die  Ordnungen  Badens
finden  wir  bei  Joos  (Mittelschulen  des  Großherzogtums  Baden  1898),  es  sind
deren  drei,  die  für  die  Gelehrtenschulen  1869,  für  die  Realgymnasien  1887,  für
die  Oberrealschulen  1895;  die  letztgenannte  zeigt  schon  Beeinflussung  durch  die
preußische  von  1892.  Württembergs  Ordnungen  finden  sich  bei  Fehleisen  (Sammlung
  der...  .  Bestimmungen  für...  Württemberg,  Stuttgart  1900).  Bayern
hat  seine  Prüfungsordnung  in  der  kleinen  Schulordnung  für  die  humanistischen
Gymnasien  von  1891;  Sachsen  hat  ebenfalls  seine  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  22.  August  und  der  Verordnung  vom  7.  Mai  1876  (v.  Seydewitz,  Codex
des  im  Königreich  Sachsen  geltenden  Kirchen-  und  Schulrechts)  abgeändert,
vgl.  Bekanntmachung  der  Lehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Gymnasien
  1893  und  für  sächsische  Realgymnasien  22.  Dezember  1902,  jetzt  bei
Kretzschmar  S.  214  und  $S.  290.  Eine  ziemliche  Verwandtschaft  zeigt  die
Prüfungsordnung  für  Elsaß-Lothringen  von  1894  (Allgemeine  Vorschriften
für  die  höheren  Schulen,  Straßburg  1895)  mit  denen  des  Großherzogtums
Hessen:  für  die  hessischen  Gymnasien  und  Realgymnasien  vom  18.  Januar
1893,  für  die  hessischen  Oberrealschulen  vom  4.  September  1901.  —  Die  norddeutschen
  Länder  haben  sich  zum  Teil  wörtlich  an  das  preußische  Reglement
von  1892  angeschlossen,  bieten  aber  oft  absichtliche  Abweichungen;  die  Ordnungen
  sind  meist  in  Regierungsblättern  und  offiziellen  Anzeigern  erschienen,
hier  und  da  auch  nur  als  amtliche  Drucksachen,  so  in  Braunschweig  1893
(jetzt  vom  26.  Jan.  1903),  Hamburg  für  Gymnasien  1892,  für  Realgymnasien  und
Oberrealschulen  1898,  Mecklenburg-Schwerin  1894,  Mecklenburg-Strelitz

l)  Der  Abschnitt  über  die  Reifeprüfung  erschien  1903  in  den  „Neuen  Jahrbüchern“,
XI.  Band,  2.  Heft;  mehrere  Änderungen  und  Zusätze  sind  aber  jetzt  hinzugekommen.  —
Übrigens  hat  die  Abhandlung  über  die  Dienstinstruktionen  wie  vor  allem  die  über  die  Reifeprüfung
  eine  sehr  eingehende  und  anerkennende  Besprechung  gefunden  durch  Viereck  in
Rethwischs  Jahresberichten  1902  8.  51—52  und  1908  8.  48—52.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  9