130  IIi.  Das  höhere  Lohramt.

1893,  Oldenburg  1896,  Reuß  jüngere  Linie  (Regulativ  für  das  fürstliche
Gymnasium  in  Gera  1883  und  Änderungen  des  Regulativs  für  das  fürstliche
Gymnasium  in  Gera,  Gera  1896),  Reuß  ä.L.  (Revidierte  Prüfungsordnung  für
das  städtische  Gymnasium  zu  Greiz  1884).  Damit  sind  wir  schon  zu  denjenigen
Staaten  gekommen,  welche  Prüfungen  von  einem  preußischen  Kommissar  abhalten
  lassen  auf  Grund  des  preußischen  Reglements  von  1892,  wohl  bald  auch
des  neuesten  von  1901;  so  Sachsen-Altenburg,  Schwarzburg-Rudolstadt,
die  fürstlich  Lippischen  Anstalten.  Was  die  anderen  sächsischen  Staaten  anbetrifft,
  so  ist  eine  neue  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  Gymnasien  und
Realgymnasien  des  Großherzogtums  Sachsen-  Weimar  ganz  kürzlich,  13.  Juli
1903,  veröffentlicht;  sie  zeigt  in  der  Kompensation  z.  B.  wesentliche  Abweichungen
von  Preußen.  Sachsen-Meiningen  hat  eine  Ordnung  vom  23.  Februar  1883,
welche  vielfach  der  preußischen  ähnelt,  aber  von  ihr  auch  abweicht.  Die
Prüfungsordnung  von  Anhalt-Dessau  beruht  auf  der  Preußens  von  1892,  ist
aber  schon  nach  dem  Reglement  von  1901  ergänzt,  vgl.  Krüger  8.437  ff.  Bremen
hat  ebenfalls  die  Wandlung  nach  dem  neuesten  preußischen  Reglement  von  1901
mitgemacht,  vgl.  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen
im  Bremischen  Staate  1902,  allerdings  auch  mit  wesentlichen  Modifikationen.
  Betreffs  der  preußischen  Reglements  1892  und  1901  ist  oft  auf  die
alten  Prüfungsordnungen  von  1812,  1834,  1859,  1882  zurückgegriffen  worden.
Die  Schrift  von  Max  Nath,  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  im  höheren
Schulwesen  Preußens  seit  Einführung  des  Abiturientenexamens,  Berlin  1900,  gibt
zwar  nur  einen  trefflichen  Überblick  über  die  sachlichen  Anforderungen,  bot
aber  sonst  vorzügliche  literarische  Nachweise.

Für  die  Reifeprüfung  ist  auch  wichtig  das  Abkommen,  welches  die  deutschen
  Staaten  1874  tiber  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Gymnasialzeugnisse
abgeschlossen,  und  das  1889  durch  ein  ähnliches  ergänzt  wurde.  Freilich  dürftig
ist  hier  die  Übereinstimmung;  und  wir  werden  obendrein  sehen,  daß  die  Staaten
in  ihren  Schulordnungen  doch  mehrfach  gegen  dasselbe  verstoßen.  Was  nützt
eg,  wenn  man  sich  einigt,  daß  im  Deutschen,  Lateinischen,  Griechischen,  Französischen,
  in  der  Mathematik  und  Geschichte  geprüft  werden  soll,  daß  die
schriftliche  Prüfung  mindestens  umfassen  soll  einen  deutschen  Aufsatz,  eine
lateinische  Arbeit  und  die  Lösung  mathematischer  Aufgaben,  und  daB  ausnahmsweise
  eine  Kompensation  zulässig  ist?  Es  kommt  doch  nicht  bloß  auf
das  Was?  sondern  auch  auf  das  Wie?  an.  Und  über  das  letztere  ist,  abgesehen
von  der  Kompensation,  gar  nichts  gesagt.  Wie  fest  umschließt  der  österreichische
Organisationsentwurf  von  1849  nun  schon  über  50  Jahre  lang  so  verschiedenartige,
  verschiedensprachliche  Länder  wie  die  Österreichs  (Ungarn  natürlich  ausgenommen)!
  Wie  soll  dort  die  Reifeprüfung  in  Galizien,  Kärnten,  Niederösterreich,
in  den  Küstenländern  in  derselben  Weise  vor  sich  gehen  in  bezug  auf  Zulassung,
Dispensation,  Beurteilung  der  Prüflinge!  Und  wenn  man  ca.  25  Meilen  nördlich
von  der  Reichshauptstadt  Berlin  geht,  so  werden  dort  Abiturienten  zum  mündlichen
  Examen  zugelassen,  auch  wenn  sie  sämtliche  schriftliche  Prüfungsarbeiten
„ungenügend“  geschrieben  haben,  während  ungefähr  25  Meilen  südlich  von  Berlin