D.  Die  Reifeprüfung.  131

die  Bestimmung  gilt,  daß  schon  zwei  ungenügende  Prädikate  in  den  schriftlichen
Arbeiten  die  Fortsetzung  des  Examens  ausschließen.  Bei  aller  Rücksichtnahme
auf  berechtigte  oder  unberechtigte,  historisch  gewordene  Eigentümlichkeiten,  ist
es  wirklich  segensreich,  wenn  unsere  deutsche  Jugend,  abgesehen  übrigens  auch
von  später  festzustellenden  quantitativen  Unterschieden,  qualitativ  in  ihrer
akademischen  Vorbildung  so  auseinandergeht?  In  Deutschland  gibt  es,  gerade  infolge
der  Kleinstaaterei,  so  mannigfaltige,  dabei  höchst  schätzenswerte  pädagogische
Schuleinrichtungen  und  Schulgesetze,  daß  ein  jeder  Staat  vielerlei  von  seinem
Nachbar  lernen  könnte,  wenn  er  nur  über  seinen  Zaun  sehen  wollte.  Hat  man
z.  B.  in  Bayern  bei  der  Abfassung  der  Schulordnung  von  1891  Rücksicht  genommen
  auf  das  preußische  Abiturientenprüfungsregloment  von  1882?  Oder  bei
uns  1892  auf  das  bayerische  von  1874?  Natürlich  haben  die  kleineren  norddeutschen
  Staaten,  wohl  mehr  der  Not  gehorchend  als  dem  eigenen  Trieb,  seit
einem  Jahrzehnt  an  das  preußische  Reglement  von  1892  sich  angelehnt,  aber
die  größeren  Staaten  (schon  Hessen)  stehen  unbeeinflußt  voneinander  getrennt
da!  Wenn  öfter  Prüfungsreglements  entstanden  sind,  eg  sind  einfach  nicht  allzubedeutende
  Modifikationen  der  eigenen,  oft  viele,  sehr  viele  Jahre  vorher  abgefaßten
Ordnungen.  —  Wie  übrigens  verlautet,  soll  demnächst  ein  neues  Reichsschulabkommen
  über  die  Reifeprüfung  u.  a.  abgeschlossen  werden.

Zweck  der  Prüfung.

Wenn  man  auf  den  Zweck  der  Prüfung  sieht,  wird  man  leicht  zwei  größere
Gruppen  von  Staaten  unterscheiden.  Die  eine  läßt  das  Ziel  der  Prüfung  durch--aus
  innerhalb  der  Schule  bleiben,  die  andere  sieht  es  außerhalb  derselben.
Um  von  der  letzteren  auszugehen,  so  steht  hier  Österreich  in  seinen  jüngsten
„Weisungen“  von  1901  in  einer  Linie  mit  den  älteren  Bestimmungen  Württembergs
  vom  19.  Juni  1873  (Fehleisen  8.  95ff.),  Sachsens  vom  22.  August  1876,
bezw.  29.  Januar  1877,  Badens  von  1869,  Bayerns  von  1891,  Hamburgs  vom
29.  November  1892  und  Sachsen-Meiningens  $  2.  In  den  „Weisungen“  8.  19ff.
liest  man  unter  Nr.  1:  „Die  Notwendigkeit  der  Maturitätsprüfungen“  eine  ausführliche
  Begründung  dieser  Examina;  u.  a.  heißt  es  darin,  der  Staat  habe
sich  darüber  Sicherheit  zu  verschaffen,  daß  der  Hauptstamm  der  ordentlichen
Hörer  der  Universität  die  erforderliche  Vorbildung  und  eine  gewisse  Entwickelung
  des  wissenschaftlichen  Sinnes  schon  zur  Universität  mitbringe;  der
Zweck  dieser  Prüfung  ist  also  die  Ermittelung,  ob  der  Prüfling  die  Universität
mit  Verständnis  besuchen  kann  oder  nicht,  wie  es  schon  im  O.  E.  (vgl.  Normalien
  1  S.  LVI)  8  78  lautet:  „die  Berechtigung  zum  Besuche  einer  Universität,
zum  theologischen,  juridischen,  medizinischen  oder  philosophischen  Studium  ist
für  denjenigen,  der  daselbst  als  ordentlicher  Hörer  immatrikuliert  werden  will,
mag  er  das  Gymnasialstudium  öffentlich  oder  privat  absolviert  haben,  von  dem
Bestehen  einer  Maturitätsprüfung  abhängig“.  So  schon  in  dem  O.  E.  von  1849,
auf  dem  man  also  noch  heute  fußt.

In  dieser  unmittelbaren  Vorbereitung  auf  Universitätsstudien  erblicken  aber

auch  die  anderen  oben  genannten  Staaten  das  Ziel  der  Maturitätsprüfung.  So
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