1832  III.  Das  höhere  Lehramt.

heißt  es  für  Baden  8  59  Joos  8.  119:  „die  Abiturientenprüfung,  der  sich  nach
Vollendung  des  Gymnasialkursus  diejenigen  Schüler  zu  unterziehen  haben,  welche
auf  die  Universität,  bezw.  auf  das  Polytechnikum  überzugehen  und  eine  spätere
Staatsprüfung  in  denjenigen  Berufsfächern  zu  machen  beabsichtigen,  für  welche
der  Besuch  einer  Hochschule  vorgeschrieben  ist,  soll  ermitteln,  ob  die  Abiturienten
die  Reife  erlangt  haben,  welche  eine  unerläßliche  Vorbedingung  für  eine  fruchtbare
  Betreibung  akademischer  Studien  bildet“.  Kürzer  im  Königreich  Sachsen!)
8  36:  „Aufgabe  des  Gymnasiums  ist,  zum  selbständigen  Studium  der  Wissenschaften
  durch  allseitige  humanistische,  insbesondere  altklassische  Bildung  in
formeller  und  materieller  Beziehung  vorzubereiten.  8  43:  Die  Realschulen  I.  Ordnung
  haben,  wie  die  Gymnasien,  die  Aufgabe,  die  männliche  Jugend  zu  einer
allgemeinen  höheren  Bildung  zu  führen,  sie  gründen  aber  dieselbe  vorzugsweise
auf  Unterricht  in  den  modernen  Sprachen,  sowie  auf  Mathematik  und  Naturwissenschaften.“
  Es  erscheint  somit  bei  den  Realschulen  I.  Ordnung  (Realgymnasien)
  als  Zweck  nicht  wie  bei  den  Gymnasien  irgend  ein  Studium,  sondern
eine  „allgemeine  höhere  Bildung“,  aber  8  47  des  Gesetzes  besagt,  ähnlich  wie
8  42  für  die  Gymnasien:  „Das  in  dieser  Prüfung  (Reifeprüfung  an  den  Realschulen
  I.  Ordnung)  erworbene  Zeugnis  der  Reife  gewährt  das  Recht  zu  Studien
an  allen  höheren  Fachschulen  des  Landes  und  zum  Besuche  der  Universität,
um  daselbst  Mathematik  und  Naturwissenschaften,  sowie  Pädagogik  in  Verbindung
mit  modernen  Sprachen  zu  studieren.“  Warum  ist  dies  nicht  auch  in  $  43  als
Zweck  der  Realschulen  I.  Ordnung  angegeben,  wie  bei  den  Gymnasien  $  36
‚Studium  der  Wissenschaften“  im  allgemeinen?  Wie  dem  aber  auch  sein  mag,
beide  Anstalten  wollen  mit  der  Maturitätsprüfung  die  Reife  für  die  Studien
feststellen.

Klar  sagt  das  auch  $1  in  Württemberg  (Fehleisen  8.  97).  Durch  die
Prüfung  soll  ermittelt  werden,  ob  der  Geprüfte  diejenige  Geistesbildung  erlangt
hat,  welche  ihn  zu  akademischen  Studien  befähigt;  dies  steht  in  einer  Verfügung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betr.  Einführung  einer  Maturitätsprüfung
  an  den  Gymnasien  und  an  dem  Realgymnasium  zu  Stuttgart.
In  Bayern  ist  in  der  Schulordnung  für  die  humanistischen  Gymnasien  (IV.
„Gymnasialabsolutorium“  8  32)  zwar  kein  bestimmter  Zweck  dieser  Prüfung  angegeben,
  etwa  eine  „allgemeine  höhere  Bildung“  oder  ein  Universitätsstudium,
aber  unter  $  1  liest  man:  „die  humanistischen  Gymnasien  haben  den  Zweck,
die  männliche  Jugend  auf  der  Grundlage  höherer  allgemeiner  Bildung  zu  selbständigem
  Studium  vorzubereiten  und  zu  religiös-sittlicher  Tüchtigkeit  zu  erziehen“.
  Und  wenn  das  Reifezeugnis  „ein  Zeugnis  über  die  Absolvierung  des
humanistischen  Gymnasiums“  ist  ($  32),  so  legt  es  eben  Kenntnis  davon  ab,  ob
der  Schüler  im  Sinne  von  $  1  das  Gymnasium  absolviert  hat.  An  diese  Reihe
schließt  sich  noch  Hamburg  1892  an;  hier  lautet  $  1  der  Prüfungsordnung  für
die  Gymnasien:  „Zweck  der  Prüfung  ist,  die  Reife  für  die  akademischen
Studien  bei  den  nach  Vollendung  des  Schulkursus  abgehenden  Schülern  zu  er-I)

  Nach  dem  Gesetz  von  1876,  vgl.  aber  $  85  der  Bestimmungen  von  1898.