D.  Die  Reifeprüfung.  188

mitteln.“  —  Wohl  gemerkt,  die  hamburgischen  Ordnungen  für  Realgymnasien
und  Oberrealschulen  vom  Jahre  1898  geben  akademische  Studien  als  Zweck
nicht  an,  sondern:  „zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Lehraufgaben  der  Anstalt
sich  angeeignet  hat.“

Auch  in  Preußen  war  natürlich  die  Erforschung  der  Universitätsreife  der
ursprüngliche  Zweck  der  Prüfung,  so  vor  allem  1812,  obgleich  damals  auch
Durchgefallene  (mit  Nr.  III)  die  Universität  besuchen  durften.  Ebenso  1834
8  2:  „Der  Zweck  dieser  Prüfung  ist,  auszumitteln,  ob  der  Abiturient  den  Grad
der  Schulbildung  erlangt  hat,  welcher  erforderlich  ist,  um  sich  mit  Nutzen  und
Erfolg  dem  Studinm  eines  besonderen  wissenschaftlichen  Fachs  widmen  zu
können.“  Der  Zweck  der  Prüfung  auf  den  Realschulen  war  $  1:  zu  ermitteln
ob  die  Abiturienten  diejenige  Reife  erlangt  haben,  welche  die  Bedingung  der
den  Realschulen  verliehenen  Berechtigungen  ist“;  d.  h.  also  auch  Studien,  zum
Teil  natürlich  auf  polytechnischen  Hochschulen.  Das  Ziel  von  1834  blieb  unverändert
  bis  1882,  wo  es  heißt  $1:  „.  ..  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige
  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,  welches  Ziel  des  Gymnasiums  ist“.
Dann  wurde  1892  als  Zweck  der  Prüfung  bekanntlich  angegeben  in$  1:  „..  zu
ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Lehraufgabe  der  Prima  sich  angeeignet  hat.“
Dieser  Fassung  schlossen  sich  kleine  deutsche  Staaten  im  Norden  sofort  an,  so
Anhalt-Dessau  1892,  Braunschweig  1893.  Anderen  schien  jedoch  dieser  Zweck
zu  eng  zu  sein,  und  man  behielt,  obwohl  man  sonst  die  preußische  Ordnung
von  1892,  z.  B.  in  der  Teilbefreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  vielfach  annahm,
  die  prenBische  Formel  von  1882  bei,  hier  und  da  mit  unbedeutenden
redaktionellen  Änderungen;  so  Hessen  für  Gymnasien  und  Realgymnasien!),
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Elsaß-Lothringen,  Oldenburg,  Reuß  j.  L.  8  44.

Die  neueste  Fassung  von  1901  in  Preußen  hat  das  Primanerpensum  fallen
lassen  und  ähnelt  wieder  der  Form  von  1882:  „Zweck  der  Reifeprüfung  ist,
zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,
welches  den  in  den  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten
  Zielforderungen  des  Giymnasiums,  des  Realgymnasiums  oder  der  Oberrealschule
  entspricht.“  Aufgenommen,  aber  in  verkürzter  Form,  hat  dies  die
jüngste  Ordnung  Bremens  vom  10.  Mai  1902:  „..  zu  ermitteln,  ob  der
Schüler  das  Lehrziel  der  von  ihm  besuchten  höheren  Schule  gemäß  dem
geltenden  Lehrplane  erreicht  hat“;  und  das  ist  wohl  auch  der  Sinn  der  ın  ihrer
Fassung  nicht  ganz  klaren  sächsischen  Bestimmungen:  „ob  ein  Schüler  die  Lehrziele
  der  Oberprima  eines  Giymnasiums  (Realgymnasiums)  .  .  .  erreicht  hat“.
Man  identifiziert  hier  doch  wohl  die  Lehrziele  (nicht  Lehraufgaben  oder  Lehrpensa)
  der  Oberprima  als  der  Abschlußklasse  mit  den  Lehrzielen  des  Gymnasiums
  überhaupt.  Anhalt-Dessau  hat  zwar  sich  an  die  neueste  preußische
Prüfungsordnung  am  1  November  1902  (vgl.  Krüger  $.  437)  angeschlossen,
aber  als  Zweck  der  Reifeprüfung  Aneignung  der  Lehraufgabe  der  Prima  bei-I)

  Dagegen  ist  Zweck  der  Prüfung  für  die  hessischen  Oberreslschulen  die  Ermittelung,
ob  der  Schüler  sich  das  Pensum  der  Prima  angeeignet  hat.