134  II.  Das  höhere  Lehramt.

behalten.  Soweit  mir  bekannt,  planen  andere  Staaten  in  Norddeutschland  gemäß
  der  jüngsten  preußischen  Prüfungsordnung  eine  Abänderung;  ob  sie  den
alten  8  1  von  1892  auch  abändern  werden,  bleibt  abzuwarten.

Es  ist  ja  bekannt,  aus  welchen  Gründen  man  in  Preußen  1892  zu  der
obigen  Fassung  kam:  es  war  eben  einerseits  ein  Verzicht  auf  das  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  vorschwebende  Ideal  des  Gymnasiums  als  einer  Gelehrtenschule,
einer  unmittelbaren  Vorbereitung  für  die  Universität,  anderseits  eine  Erweiterung,
  einige  haben  gesagt,  Verflachung,  Abschwächung  derselben  zu  einer  allgemeinen
  Bildungsstätte  für  alle,  welche,  wie  die  sächsische  Bestimmung  von
1877  für  die  Realgymnasien  lautet,  „eine  allgemeine  höhere  Bildung“  erwerben
wollen.  Aber  wenn  es  so  scheint,  als  hätte  man  eine  gewisse  Scheu  getragen,
dies  offen  auszusprechen,  so  konnte  man  eine  unglücklichere  Fassung  nicht
wählen  als  die  Worte:  „Lehraufgabe  der  Prima“.  Abgesehen  davon,  daß
die  Lehraufgabe  der  Prima  doch  ohne  die  Pensa  der  früheren  Klassen  gar
nicht  zu  denken  ist,  daB  z.  B.  „grobe  grammatische  Unsicherheit“,  welche  beim
Übersetzen  nach  $  3,  3  1892  von  dem  Prüfling  zu  vermeiden  sei,  doch  aus
dem  Lernziel  der  Prima  sich  nicht  herleiten  läßt,  sondern  aus  dem  der  unteren
und  mittleren  Klassen,  so  steht  auch  dieser  angegebene  Zweck  im  Widerspruch
mit  dem,  was  wir  1892  $  5  unter  „Meldung  und  Zulassung  zur  Prüfung“
lesen:  „.  .  .  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach  ihren  Leistungen  und  nach  ihrer
sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend
anzuerkennen  sind“.  Hier  ist  also  von  Zielforderungen  des  Gymnasiums,  d.  h.
der  ganzen  Anstalt,  der  ganzen  Schulzeit  die  Rede.

Es  war  wirklich  ein  geringer  Maßstab,  der  da  angelegt  wurde,  und  so
wurde  denn  jüngst  (1901)  mit  Recht  der  Zweck  der  Reifeprüfung  in  die  oben
erwähnte  Fassung  gebracht.  Diese  zieht,  ähnlich  wie  die  von  1882,  wenigstens
die  in  den  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten
Zielforderungen  in  Betracht,  also  auch  manches,  was  gerade  nicht  in  Prima
gelehrt  wurde  Zwar  werden  naturgemäß  in  der  mündlichen  Prüfung  meist
solche  Gebiete  berührt  werden,  die  in  Prima  behandelt  sind,  aber  „die  Bekanntschaft
  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden  Versmaßen,  einige  Gebiete  der
Geschichte“  und  anderes  Verlangte  fließt  doch  nicht  bloß  aus  dem  in  Prima
Gelernten.!)  So  ist  denn  jetzt  die  preußische  Reifeprüfung  nicht  bloß  ein  Abfragen
  des  Primanerpensums,  sondern  eine  Prüfung,  die  mehr  oder  weniger  die
ganze  Schulzeit  ansieht  oder  wenigstens  ansehen  kann;  dies  geht  u.  a.  aus
&amp;  11,  3  hervor,  wo  es  bei  der  Kompensationsmöglichkeit  verboten  wird,  „nicht
genügende  Leistungen“  zum  Ausgleich  zu  stellen,  welche  „unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  den  Eintritt  in  Prima  zu  fordern  ist“.

Indessen  einige  der  oben  erwähnten  deutschen  Staaten,  die  sich  noch  eng

l)  Wie  hier  Maß  zu  halten  ist,  darüber  spricht  sich  sehr  treffend  schon  das  Zirkularreskript
  vom  24.  Oktober  1887  aus,  wenn  os  dagegen  Verwahrung  einlegt,  daß  über  alles
in  10  Jahren  historisch  Erlernte  in  wenigen  Stunden  Rechenschaft  gegeben  werden  solle,
wohl  aber  verlangt,  daß  die  Gesamtbildung  festgestellt  werde.