D.  Die  Reifeprüfung.  185

an  die  Ordnung  von  1892  anschließen,  sind  in  dieser,  gelinde  gesagt,  einseitigen
  Auffassung  der  Reifeprüfung  stecken  geblieben.

Eigentümlich  ist  es  auch  für  die  neueste  Prüfungsordnung  in  Preußen,
daB  man  eigentlich  keinen  Zweck  des  Maturums  angegeben  hat;  denn  daß
‚  diese  Prüfung  feststellen  soll,  ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  der  Schulbildung
erlangt  hat,  welches  den  Lehrplänen  entspricht,  ist  eigentlich  sehr  selbstverständlich;
  es  klingt  ebenso,  als  wenn  man  als  Zweck  einer  Versetzungsprüfung
  von  Untersekunda  nach  Obersekunda  fixieren  wollte:  zu  ermitteln,
„ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  von  Kenntnissen  sich  erworben  hat,  welches
den  in  den  Lehraufgaben  und  Lehrplänen  für  die  U  II  gestellten  Zielforderungen
entspricht“.

So  hatten  wir  also  recht,  dünkt  mich,  jene  obigen  zwei  Gruppen  von
Staaten  aufzustellen.  Die  erste  Gruppe:  Österreich,  Bayern,  Baden  (Gymnasien
und  Realgymnasien),  Württemberg,  Hamburg  (Gymnasien)  hat  noch  ein  positives
Ziel  der  Reifeprüfung,  das  über  die  Schule  hinausweist:  Universitätsstudium  ;
die  Staaten  der  zweiten  Gruppe,  innerhalb  deren  man  wieder  zwei  kleinere
Bezirke  unterscheiden  kann,  haben  ein  solches  nicht  mehr,  wenigstens  haben
sie  e8  nicht  genannt,  und  innerhalb  dieser  Gruppe  scheint  mir  der  Kreis  am
wenigsten  tief  diese  Prüfung  aufzufassen,  welcher  sie  nach  dem  preußischen
Vorgange  des  Jahres  1892  zu  einem  Primanerexamen  oder  zu  einer  reinen  Abschlußprüfung
  nach  absolvierter  Prima  herabdrückt.  Diese  Tatsache  mag  festgestellt
  werden.  Manche  werden  sich  darüber  lobend  aussprechen  und  mit
Rethwisch  ?),  der,  ohne  auf  einzelne  Paragraphen  einzugehen,  ganz  im  allgemeinen
darüber  handelt,  etwas  Volkstümliches  darin  erblicken,  wenn  so  die  höhere
Schule  und  ihr  letzter  Zweck  nicht  bloß  auf  irgendwelche  „Studien“  hinarbeitet;;
andere  werden  es  beklagen,  daß  das  Gymnasium  nicht  mehr  ausschließlich  Vorschule
  für  die  Universität  ist  oder  als  solche  staatlich  aufgefaßt  wird.  Eigenartig
  freilich  bleibt  es,  daB  man  in  Deutschland  vielfach  von  dem  alten,  historisch
  ererbten  Ziel  abgesehen,  aber  ein  neues  noch  nicht  gefunden  hat.  Es
entspricht  dies  eben  auch  den  „Bildungswirren“  der  Gegenwart.

Doch,  wird  man  mit  Recht  meinen,  ein  solches  Ziel,  in  Worte  eines  Paragraphen
  gefaßt,  sind  Worte!  Es  kommt  auf  die  Prüfung  selbst  an,  es  kommt
darauf  an,  was  hier  in  sittlicher  und  wissenschaftlicher  Hinsicht  von  den  Prüflingen'
  verlangt  wird.  Ehe  wir  aber  dazu  übergehen,  müssen  wir  die  Art  der
Zusammensetzung  der  „Abiturientenprüfungskommissionen“  betrachten.

Zusammensetzung  der  Prüfungskommission.

Uns  in  Preußen  erscheint  es  sehr  selbstverständlich,  daß  außer  dem  Anstaltsleiter
  nur  diejenigen  Lehrer  zu  der  Kommission  gehören,  „welche  in  der
obersten  Klasse  mit  dem  Unterrichte  in  den  wissenschaftlichen  Lehrfächern
betraut  sind“,  wie  jetzt  1901  die  Formel  lautet.  So  lautete  sie  auch  schon
1882,  das  gleiche  besagte  1834  8  5:  „  ..  Prüfungskommission,  welche  besteht

I)  Rethwisch,  Deutschlands  höheres  Schulwesen  im  XIX.  Jahrh.  Berlin,  Gärtner  1899.