136  IH.  Das  höhere  Lehramt.

aus  a)  dem  Rektor  oder  Direktor  —  b)  den  Lehrern  des  Gymnasiums,  welche
den  Unterricht  in  der  obersten  Klasse  besorgen  .  .  “.  Größere  Ausdehnung
gab  aber  der  Kommission  auffallenderweise  die  dazwischen  liegende  Ordnung
für  die  Realschulen  I.  O.  von  1859,  wo  8  3  besagt:  „Die  Prüfungskommission
besteht  aus...  .  dem  Direktor  und  den  etatsmäßigen  Oberlehrern  der  Anstalt,
sofern  diese  in  Prima  wissenschaftlichen  Unterricht  erteilen.  Die  außer  diesen
in  Prima  in  wissenschaftlichen  Gegenständen  unterrichtenden  ordentlichen
Lehrer  sind  auf  die  Zeit  ihrer  Beschäftigung  Mitglieder  der  Kommission.“
Möglicherweise  war  die  Prima  damals  noch  selten  in  Unter-  und  Oberprima,
getrennt!),  aber  dem  Wortlaute  nach  bildeten  auch  die  Lehrer  der  Unterprima,
wo  eine  solche  später  bestand,  einen  festen  Bestandteil  der  Kommission,  ja  nach
dem  ältesten  Prüfungsreglement  von  1812  8  8  konnte  dieser  Bestandteil  auf
Grund  der  deutungsfähigen  Worte:  „besteht  aus  dem  Rektor  oder  Direktor  und
sämtlichen  oberen  Lehrern  der  Anstalt“,  noch  vergrößert  worden;  ob  es  der
Fall  war,  wird  sich  jetzt  schwer  ausmachen  lassen.  Jedenfalls  sind  augenblicklich
  seit  1882  in  Preußen  nur  die  in  O  I  unterrichtenden  Lehrer  Mitglieder.
Nebenbei  sei  bemerkt,  daß  natürlich  aus  der  Ortsschulbehörde,  aus  irgend  einem
Kuratorium  stimmberechtigte  Mitglieder  entsendet  werden  können.  Die  preußische
Einrichtung  besteht  denn  auch  in  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Elsaß-Lothringen
  ($  10:  „.  ..  dem  Direktor  des  Gymnasiums  und  den  Lehrern  der  wissenschaftlichen
  Unterrichtsgegenstände  der  Oberprima“?),  Hamburg,  Hessen,
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Oldenburg,  Sachsen-Meiningen,
Reuß  j.  L.  u.  a.  —  In  Braunschweig  gehörten  nach  der  Ordnung  v.  1893
dazu  auch  die  Lehrer  der  Unterprima,  $  3:  „..  und  denjenigen  Lehrern,
welche  in  der  Prima  mit  dem  Unterrichte  in  den  lehrplanmäßigen  wissenschaftlichen
  Fächern  betraut  sind“.  Oft  freilich  wird  der  Unterricht  in  UI  und
OÖ  I  in  derselben  Hand  liegen.

Auch  im  Königreich  Sachsen  ist  die  Mitgliedschaft  ausgedehnt  auf
die  Lehrer  der  Unterprima,  $  59  für  Gymnasien  und  $  60  der  neuesten  Ordnung
vom  Dezember  1902  für  Realgymnasien:  „  .  .  dem  Rektor  der  Schule  und
den  mit  wissenschaftlichem  Unterricht  in  beiden  Primen  beschäftigten  Mitgliedern
  des  Lehrerkollegiums“.  Die  größten  Rechte  aber  von  allen  Lehrern
an  höheren  Schulen  haben  die  Lehrer  der  beiden  Fürstenschulen  zu  Meißen
und  zu  Grimma  nach  $  59:  „An  den  beiden  Fürstenschulen  bewendet  es  bei

I)  Der  Lehrplan  der  Realschule  I.  O.  bei  Wiese  I  70  zeigt  nur  eine  Prima,  später  wird
sich  wohl  überall  die  Trennung  als  notwendig  herausgestellt  haben.

2)  So  der  Wortlaut  in  Elsaß-Lothringen  für  die  mündliche  Prüfung  in  $  10,  wo  von
Lehrern  der  Oberprima  die  Rede  ist;  in  $  9,  2  heißt  es:  der  Direktor  hat  die  Arbeiten
bei  den  Lehrern  der  Prima  in  Umlauf  zu  setzen.  Existiert  hier  eine  kleinere  Kommission
für  die  mündliche,  eine  größere  für  die  schriftliche?  Ähnlich  muß  betr.  Hessens  gefragt
werden:  nach  $  2  gehören  nur  die  in  der  obersten  Klasse  unterrichtenden  Lehrer  zur  Kommission,
  nach  $  8:  „die  Direktion  legt  den  wissenschaftlichen  Lehrem  der  Prima  (also  auch

Unterprima)  die  Arbeiten  zur  Einsicht  vor“.  Möglicherweise  sind  dies  nur  ungenaue  Ausdrücke,
