D.  Die  Reifeprüfung.  137

dem  Herkommen,  nach  welchem  sämtliche  ständige  wissenschaftliche
Lehrer  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind.“!)

Was  die  süddeutschen  Staaten  anbetrifft,  so  stimmt  Baden  mit  Württemberg
  und  auch  mit  Preußen  und  vielen  norddeutschen  Staaten  überein.  In
Baden  nach  $  61  (Gelehrtenschulen),  8  21  (Realgymnasien),  $  18  (Oberrealschulen)
  sind  der  Direktor  und  die  wissenschaftlichen  Lehrer  der  obersten
Klasse  (des  obersten  Jahreskursus)  Mitglieder,  gerade  so  in  Württemberg
nach  $  3  der  Instr.  von  1873:  besteht  aus  dem  „Rektor  des  Gymnasiums  (Realgymnasiums)
  und  den  wissenschaftlichen  Hauptlehrern,  welche  den  obligatorischen
  Unterricht  an  der  obersten  Klasse  erteilen;  nach  Bedürfnis  können  auch
andere  Hauptlehrer  der  oberen  Klassen  beigezogen  werden“,  nach  Bedürfnis,
d.  h.,  wie  mir  versichert  wird,  nicht  bloß  in  Krankheits-  und  Behinderungsfällen
  der  Lehrer  der  Ol.  Und  hieran,  also  auch  an  Preußen,  schließt
sich  Österreich  an,  wo  außer  dem  Direktor  nur  noch  die  Lehrer  den  Kreis
der  Kommission  bilden,  welche  Lateinisch,  Griechisch,  die  Unterrichtssprache,
Geschichte,  Geographie,  Mathematik,  Physik  in  der  VII.  Klasse  unterrichten
(„Weisungen“  S.  30).?)

In  Bayern  gehören  zur  Kommission  ($  32,  2)  außer  dem  Rektor  „die  jeweiligen
  Ordinarien  der  vier  obersten  Klassen°)  und  diejenigen  Lehrer,
welche  in  der  Oberklasse  während  des  Schuljahres  Lehrfächer,  die  Prüfungsgegenstände
  bilden,  unterrichten“.  Alle  diese  dürfen  auch  Fragen  an  die  Prüflinge
  richten  nach  8  36,  6.  —  Das  ist  also  eine  bunte  Musterkarte  von  Prüfungskommissionen
  !

Man  kann  sich  vorstellen,  daß,  wenn  nun  die  Prüfungsarbeiten  in  Umlauf
gesetzt  werden,  die  Beurteilung  derselben  recht  verschieden  ist,  je  nachdem
nur  ältere  Oberlehrer,  oder  ältere  mit  jüngeren  zusammen  die  Einsicht  in  dieselben
  erhalten;  ebenso  müssen  später  in  der  mündlichen  Prüfung  die  Antworten
  der  Abiturienten  anders  beurteilt  werden,  wenn  fortgesetzt  nur  ältere
Oberlehrer  Kommissionsmitglieder  sind,  oder  auch  jüngere  mit  hineinzureden
haben.  Im  allgemeinen  müssen  Kommissionen  mit  größerer  Mitgliederzahl
strenger  kritisieren,  es  sind  eben  zu  viel  Argusaugen  da  zum  Sehen;  auch
schützen  solche  weiteren  Kreise  vor  einem  gewissen  Nachlassen  und  Einrosten,
von  welchem  diejenigen  leicht  betroffen  werden,  die  ununterbrochen  zehn,  fünfzehn
  Jahre  lang  dasselbe  Pensum,  auch  das  der  Oberprima,  zu  dozieren  haben.
Andererseits  ist  es  schwerlich  recht,  daß  jüngere  Kräfte  ohne  die  nötige  Erfahrung
  in  Prima  ein  Urteil  über  Schüler  abgeben,  welche  sie  früher  einmal

})  Falls  alle  diese  Lehrer,  welche  doch  nicht  alle  in  O  I  Unterricht  erteilen  können,
auch  Stimmrecht  haben,  was  angenommen  werden  muß,  so  widerspricht  dies  dem  $  8  der
deutschen  Abiturientenkonvention.  Freilich  ist  zu  beachten,  daß  die  Fürstenschulen  weniger
Klassen  (nur  Untertertia  bis  Oberprima)  und  somit  auch  weniger  Lehrer  haben.

9)  Jetzt,  seit  dem  Ministerialerlaß  vom  8.  Juni  1899  haben  sämtliche  Lehrer  der
obersten  Klasse  der  Prüfung  beizuwohnen.

3)  Diese  vier  Ordinarien  haben,  wie  mir  versichert  wird,  Stimmrecht,  auch  wenn  sie
nicht  in  O  I  Unterricht  erteilen.  Dies  verstößt  gegen  $  8  der  deutschen  Abiturientenkonvention.
