D.  Die  Reifeprüfung.  139

gemeldete  Schüler  ausnahmsweise  einem  andern  als  dem  von  ihnen  besuchten
Gymnasium  zur  Prüfung  zu  überweisen.“  Es  wird  dies  hier  als  ein  Ausnahmefall
  hingestellt,  wohl  auch  als  ein  Mißtrauensvotum  gegen  die  Anstalt,
von  welcher  die  Schüler  entlassen  würden.  Indessen,  wenn  solch  ein  Austausch
  öfters  geschähe,  könnte  man  es  nicht  mehr  als  Mißtrauensvotum  auffassen.

Ferner  ist  noch  zu  bemerken,  daB  auch  der  Prüfungskommissar  nach
einigen  Jahren  immer  wechseln  müßte,  schon  deswegen,  damit  nicht  immer
Gymnasialabiturienten  vor  einem  Schulrat  mit  spezifisch  realistisch  -mathematischer
  Bildung,  Realgymnasialabiturienten  vor  einem  solchen  mit  altklassischer
Vorbildung  zu  bestehen  hätten;  wie  dies  am  besten  zu  machen  ist,  das  zeigt
die  neueste  Instruktion  für  die  Landesschulinspektoren  in  Österreich  von  1901,
die  preußische  Instruktion  datiert  noch  von  1817  (Wiese  I  9);  oder  ist  eine
spätere  erlassen  ?

Schließlich  die  Frage:  Soll  ein  Professor  der  Universität,  ein  Mitglied  der
wissenschaftlichen  Prüfungskommission  dem  Abiturientenexamen  als  stimmberechtigtes
  Mitglied  beiwohnen?  Oskar  Jäger  hat  sich  unter  den  Rufen
Nein!  Nein!,  die  von  andern  ertönten,  1890  auf  der  Dezemberkonferenz  (S.  568)
lebhaft  dafür  ausgesprochen,  leider  erfolglos..  Schon  um  des  jetzt  zwischen
Universität  und  Schule  zerrissenen  Zusammenhangs  willen,  den  Paulsen  neulich
mit  Recht  beklagte,  wäre  dies  sehr  wünschenswert.  Tatsächlich  bestimmt  denn
auch  die  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Gymnasien  in  $  59:  Zum
königlichen  Kommissar  kann  nicht  nur  ein  Mitglied  des  Ministeriuns,  sondern
auch  ein  anderer  Sachverständiger,  z.  B.  ein  Professor  der  Universität...
ernannt  werden.  Auch  in  Baden  wird  mitunter  ein  Universitätsprofessor,
weil  ein  solcher  außerordentliches  Mitglied  des  Oberschulrats  ist,  als  Prüfungskommissar
  an  Gymnasien  geschickt;  ebenso  in  Bayern,  auch  in  Braunschweig,
wo  ein  Professor  der  technischen  Hochschule  jetzt  ab  und  zu  Prüfungskommissar
ist.  Wer  die  Anwesenheit  eines  Vertreters  der  Hochschule  wie  eine  Art
wissenschaftlicher  Aufsicht  empfindet,  der  mag  bei  sich  selbst  Einkehr  halten!
Andere  Gründe,  welche  sehr  für  den  Jügerschen  Vorschlag  sprechen,  wollen  wir
verschweigen.!)

Zulassung  bez.  Zurückweisung.

Nach  8  4  des  preußischen  Reglements  von  1812  konnte  der  Direktor  allein
einen  ihm  noch  nicht  reif  scheinenden  Schüler  von  der  Prüfung  zurückweisen;
freilich  war  dies  auch  nur  ein  Rat;  bestand  der  Schüler  darauf,  in  die  Prüfung
einzutreten,  so  durfte  ihm  dies  nicht  verweigert  werden.  Das  Reglement  von
1834  8  8  erklärt  auch  das  Einverständnis  der  „Lehrer“  (wohl  nur  der  Mitglieder
  der  Prüfungskommission)  für  erforderlich;  aber  der  gut  gemeinte  Rat
brauchte  auch  da  nicht  befolgt  zu  werden.  In  dem  Reglement  für  die  Real-I)

  Nicht  ganz  klar  ist,  ob  der  Zeichenlehrer  an  „Realanstalten“  zur  Kommission  gehört;
da  stets  von  ;Lehrern  der  wissenschaftlichen  Fächer"  die  Rede  ist,  wird  er  wohl  nicht  dazu
gehören;  nur  Sachsen-Weimar  $  8,  1  sagt:  „Bei  den  Realgymnasien  kommt  der  Lehrer
hinzu,  welcher  den  Zeichenunterricht  in  der  Oberprima  erteilt“.