140  IU.  Das  höhere  Lehramt.

schulen  I.  O.  wird  dann  zum  erstenmal  Einstimmigkeit  des  Beschlusses  gefordert.
  Die  letzte  Bedingung  bleibt  bestehen  1882  und  1892;  aber  nach  der
Ordnung  von  1882  konnte  trotzdem  ein  Schüler,  falls  er  natürlich  das  nötige
Klassenalter  hatte,  auf  dem  Eintritt  bestehen.  Dies  Recht  wurde  1892  den
Schülern  genommen  und  ist  ihnen  jetzt,  1901,  nicht  wiedergegeben.

Alle  solche  auf  Einstimmigkeit  erfolgten  Zurückweisungen  waren  früher
der  Behörde  zu  melden  und  konnten  wohl  auch  noch  dort  geändert  werden.
Am  schärfsten  ist  das  jetzt  8  4,  7  ausgedrückt:  „Über  die  Zulassung  zur  Prüfung
entscheidet  das  Königliche  Provinzialschulkollegium.“  Die  einstimmigen  Beschlüsse
  der  Kommission  sind  also  provisorisch,  ein  wirkliches  Recht  zur  Zulassung
  hat  sie  allein  nicht.

Sehen  wir  nun  zu,  wie  streng  oder  milde  man  anderwärts  verfährt.

Vielfach  stehen  die  Prüfungsordnungen  in  Norddeutschland  auf  dem  Boden
der  preußischen  von  1892,  so  in  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hamburg,
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Oldenburg.  Hier  und  da  ist  von  der
Zurückweisung  der  Behörde  Mitteilung  zu  machen,  so  nicht  in  Mecklenburg-Strelitz.
  Bremen  hat  schon  unsere  Fassung  von  1901,  aber  mit  dem  für  dort
nötigen  Zusatz:  „Die  Zulassung  zur  Prüfung  geschieht  durch  den  Regierungskommissar,
  der  in  allen  Ausnahme-  und  Zweifelsfällen  Entscheid  der  Senatskommission
  für  das  Unterrichtswesen  herbeizuführen  hat“  Einstimmigkeit
des  Urteils  schreibt  auch  die  sächsische  Ordnung  für  Gymnasien,  $  61,  und  für
Realgymnasien,  $  62,  vor;  ebenso  verlangt  Einstimmigkeit  die  württembergische,
$  1c;  aber  hier  kann,  wenn  solche  Eröffnung  bezüglich  eines  Zurücktretens  erfolglos
  bleibt,  nur  Schülern,  die  die  oberste  Klasse  nicht  vollständig  besucht
haben,  die  Zulassung  verweigert  werden.

Strenger  werden  die  Bedingungen  in  Elsaß-Lothringen,  $  4,  5:  schon
wenn  die  Mehrheit  für  die  Zurückweisung  ist,  soll  der  Schüler  zurücktreten.
Aber,  so  heißt  es  weiter,  bleiben  solche  Vorstellungen  erfolglos,  so  kann  die
Meldung  an  den  ÖOberschulrat  nicht  verweigert  werden;  hier  also  ein  Modus,
der  bei  uns  seit  1892  abgeschafft  ist.

Wie  es  in  Österreich  damit  steht,  ist  nicht  ausdrücklich  gesagt,  nur  ganz
allgemein  lautet  die  Vorschrift  in  den  „Weisungen“  S.  24:  die  in  der  obersten
Klasse  beschäftigten  Lehrer  ziehen  sodann  in  Erwägung,  ob  der  Bildungszustand
  derer,  die  sich  gemeldet  haben,  so  beschaffen  ist,  daß  die  Erteilung
eines  Zeugnisses  der  Reife  mit  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten  steht.  In  dem:
O.  E.  lautete  die  Fortsetzung  des  $  79:  daß  der  Klassenlehrer  der  obersten
Klasse  von  der  Ablegung  der  Prüfung  eventuell  abzuraten  habe,  aber  der
Lehrkörper  nicht  das  Recht  habe,  Schüler  von  der  Prüfung  auszuschließen,
wenn  der  Rat  nicht  befolgt  werde.

Noch  weiter  geht  man  in  Hessen.  $  3  lautet:  „Zur  Reifeprüfung  werden
diejenigen  Schüler  eines  Gymnasiums  zugelassen,  welche  sich  mindestens  im
vierten  Halbjahre  des  zweijährigen  Kursus  der  Prima  befinden  ...  Ihre  Zulassung
  erfolgt  durch  die  Direktion.“  $  4  lautet:  „Das  Gesuch  um  Zulassung
zur  Reifeprüfung  ist  zeitig  vor  Schluß  des  Schuljahres  an  die  Direktion  zu