D.  Die  Reifeprüfung.  141

richten,  worauf  die  Zulassung  erfolgt,  wenn  gegen  dieselbe  kein  Bedenken  vorliegt“
  Solche  Bedenken  sind  wohl  die  am  Schluß  des  vorhergehenden  $  83
ausgesprochenen:  frühere  Entfernung  des  Schülers  durch  Relegation  von  einem
andern  Gymnasium,  die  Frage,  ob  das  nötige  Klassenalter  vorhanden  ist  usw.;
aber  von  einer  Vorkonferenz  des  Direktors  mit  den  Lehrern,  von
einer  darin  beschlossenen  Zurückweisung  ist  nirgends  die  Rede.  So
ist  wenigstens  das  Sachverhältnis  nach  den  Ordnungen  für  die  hessischen  Gymnasien
  und  Realgymnasien  von  1893;  etwas  anders  lautet  der  $  4,  3  für  die
hessischen  Oberrealschulen:  „Wenn  die  Zulassung  wegen  schwerer  Vergehen  gegen
die  Schulordnung,  wegen  nicht  genügender  Jahresleistungen,  wegen  unregelmäßigen
  Schulbesuchs  oder  aus  einem  andern  Grunde  beanstandet  wird,  so  ist  die
Entscheidung  der  Ministerialabteilung  für  Schulangelegenheiten  einzuholen.“  Die
Prüfungskommission  hat  hier  also  in  dieser  Hinsicht  nur  das  Recht  eines  Antrages,
  nach  dem  Wortlaut  aber  scheint  es,  als  ob  „die  Direktion“  allein  solchen
Antrag  zu  stellen  hätte.

Auch  in  Baden  nach  8  62,  8  22,  8  19  der  drei  Ordnungen  hat  die  Kommission
  für  sich  nicht  die  Befugnis,  Schüler  zurückzuweisen.  „Hierbei  liegt  es
der  Lehrerkonferenz  (dem  gesamten  Lehrerkollegium  oder  nur  den  Lehrern  der
Kommission?)  ob,  zu  prüfen,  ob  die  Abiturienten  die  nötige  Charakterreife  für
die  Entlassung  zur  Universität  haben,  und  sind  hierüber  die  zweckdienlichen
Bemerkungen  bei  Einsendung  der  Abiturientenliste  beizufügen.“  Es  hat  hier,
wie  in  Hessen,  auf  etwaigen  Antrag  der  Oberschulrat  zu  entscheiden;  eine
förmliche  Zurückweisung  durch  Einstimmigkeit  oder  Mehrheitsbeschluß  seitens
der  Kommission  kann  nicht  stattfinden.  In  Bayern  ist  ebensowenig  von  einer
solchen  Vorkonferenz  mit  einer  EntschlieBung  betr.  Zurückweisung  etwas  zu
finden;  aber  man  liest  hier  auch  nirgends  etwas  von  einer  Zurückweisung  durch
irgend  eine  andere  Behörde.  Es  müssen  also  auch  die  schlechtesten  Schüler,
wenn  sie  wollen,  zur  Prüfung  zugelassen  werden.

Tot  civitates,  tot  sententiae!  Man  muß  gestehen,  daß  das  bayerische  Verfahren
  der  Gerechtigkeit  wegen  das  korrekteste  ist;  da  es  sich  um  eine  Prüfung
handelt,  deren  Ergebnis  über  die  Schule  hinaus  reicht,  so  mag  jeder  sein
Heil  versuchen!),  wie  vier,  fünf  Jahre  später  bei  irgend  einer  Staatsprüfung
auch  nicht  erst  über  eine  solche  Zulassung  besonderer  Beschluß  gefaßt  wird.
Die  Zurückweisung  schon  vor  dem  schriftlichen  Examen  hat  ein  gewisses
odium;  überhaupt  erst  nach  der  schriftlichen  Prüfung  müßte  wohl  dann  eine
Auslese  stattfinden.  Natürlich  würde  damit  die  Last  der  Prüfung  größer,  auch
die  Zahl  der  Durchgefallenen  würde  sich  sehr  vermehren,  und  die  Abiturienstatistik
  der  Bestandenen  ungünstiger  sein;  jetzt  bestehen  nach  den  öffentlichen
Programmen  immer  sehr  viel;  indessen  die  Zahl  der  heimlich  Durchgefallenen,
welche  schon  von  der  schriftlichen  und  später  etwa  von  der  mündlichen  Prüfung

!)  Freilich  würde  er  sich  dann  dem  „Spiel  des  Zufalls  überlassen‘,  wogegen  sich  Frick
wehrt  (Verhandlungen  1890  S.  580);  aber  wo,  bei  welcher  Prüfung  spielt  der  Zufall  nicht
hinein?