142  II.  Das  höhere  Lehramt.

zurückweichen  müssen,  ist  nie  Öffentlich  angegeben.  Demnach  sind  die  aus  der
Zahl  der  Bestandenen  in  den  Schulprogrammen  gezogenen  Folgerungen  trügerisch.

Dann  möchte  ich  fast  behaupten,  die  Kommission  wäre,  wenn  alle  Schüler,
die  es  wünschten,  geprüft  würden,  etwas  unbefangener;  unwillkürlich,  ohne
irgend  damit  einen  Vorwurf  zu  erheben,  herrscht  den  nun  einmal  Zugelassenen
gegenüber,  besonders  bei  den  mündlichen  Prüfungen,  das  Bestreben  vor,  sie
nicht  durchfallen  zu  lassen,  weil  man  sich  vor  sich  selbst  mit  seinen  früheren
Votum  für  Zulassung  nicht  bloßstellen  will.  Warum  auch,  so  könnte  man
fragen,  vorher  der  Meldeapparat  mit  den  Bezeichnungen  „zweifellos“,  „nicht
zweifellos“,  wenn  nachher  doch  noch  geprüft  wird,  ob  diese  Aussprüche  richtig
sind?  Folgerichtiger  wäre  es,  wenn  man,  wie  in  Bayern,  alle  Schüler,  die  es
wünschten,  ohne  vorher  schon  durch  ein  Vorurteil  über  ihre  zweifellose  oder
nicht  zweifellose  Reife  etwas  gebunden  zu  sein,  wenigstens  in  die  schriftliche
Prüfung  schickte.

Betragen,  sittliches  Verhalten.
a)  Täuschungen,  Täuschungsversuche.

Alle  Staaten  haben  natürlich  ihre  Vorkehrungsmaßregeln  getroffen  gegen
Täuschungen  und  Täuschungsversuche,  die  bei  den  schriftlichen  Prüfungen  etwa
gemacht  werden  sollten.  Sie  stimmen  alle  darin  überein,  daB  solche  Prüflinge
„mit  sofortiger  Ausschließung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der  Prüfung“,  wie
es  in  Preußen  heißt,  „und,  wenn  die  Entdeckung  erst  nach  Beendigung  derselben
erfolgt,  mit  Vorenthaltung  des  Prüfungszeugnisses  bestraft  werden“  ($  7,  7).  In
Preußen  kann,  wenn  dies  Vergehen  bei  der  Wiederholung  der  Prüfung  geschieht,
  ein  solcher  Schüler  von  der  Prüfung  überhaupt  ausgeschlossen  werden;
da  man  aber  bei  uns  im  ganzen  dreimal  nach  $  15,  1  zur  Prüfung  zugelassen
werden  darf,  so  ist  es  auch  solchem  Defraudanten  immerhin  möglich,  dreimal
sich  prüfen  zu  lassen.  Schärfer  lauten  die  Bestimmungen  für  Baden  $  63:
„Die  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  sowie  jeder  sonstige  Betrug  beim  Arbeiten
wird  mit  sofortiger  Zurückweisung  von  der  Prüfung  bestraft;  und  nur
ganz  ausnahmsweise  kann  in  milderen  Fällen  dafür  das  Verfahren  eintreten,
daß  dem  betreffenden  Abiturienten  neue  Aufgaben  zu  separater  Arbeit  vorgelegt
werden.“!)  Da  aber  nach  $  67  die  Wiederholung  der  Prüfung  den  nicht  entlassenen
  Abiturienten  nur  noch  einmal  gestattet  ist,  so  ist  in  Baden,  wenn
überhaupt,  betrügerischen  Prüflingen  die  Wiederholung  der  Prüfung  nur  einmal
  möglich.  Genau  dasselbe  lesen  wir  für  Württemberg  $  5  8.  98:
y»-  ,.  wird  von  der  Prüfung  zurückgewiesen;  nur  in  Ausnahmefällen,  bei  geringerer
  Verschuldung,  ist  es  zulässig,  daß  dem  betreffenden  Examinanden  neue
Aufgaben  zu  gesonderter  Bearbeitung  gegeben  werden;  aber  hier  ist  es  nach
8  8  Durchgefallenen  —  und  solche,  welche  wegen  Täuschung  zurückgewiesen,
sollen  gleich  diesen  behandelt  werden  —  gestattet,  sich  noch  zweimal  zum

I)  Die  Praxis  ist  hier  aber  milder  als  das  Gesetz,  wie  mir  mitgeteilt  wird.