D.  Die  Reifeprüfung.  143

Examen  zu  stellen.  In  Österreich  ist  nach  $  81,  5  solch  ein  Prüfling  „unmittelbar
  aus  dem  Arbeitslokale  zu  entfernen;  er  hat  sodann  sämtliche
Klausurarbeiten  unter  Erteilung  neuer  Aufgaben  durch  den  Landesschulrat  ...
zu  arbeiten,  und  sein  gesetzwidriges  Benehmen  wird  in  seinem  Abgangszeugnis
  abgesondert  bemerkt.  Ein  zweiter  Versuch  des  Betruges  schließt
ihn  von  der  Prüfung  für  diesen  Termin  aus.“

Die  Aufnahme  eines  Vermerks  über  die  Täuschung  in  das  Abiturientenzeugnis,
  welcher  nach  „Weisungen“  S.  28  lautet:  „Mußte  nach  8  81  Punkt  9
des  Organisationsentwurfes  für  Gymnasien  dieschriftlicheMaturitätsprüfung
  wiederholen“,  scheint  durchaus  gerecht;  gerade  dadurch,  daß  solcher
Vermerk  mit  ins  Leben  genommen  wird,  dürfte  mancher  von  derartigen  Versuchen
  abgeschreckt  werden.  Sonst  ist  in  Österreich  eine  dreimalige  Wiederholung
der  Prüfung  möglich  für  diejenigen,  welche  nicht  bestanden,  also  auch  für  Defraudanten,
  aber  —  im  Unterschiede  zu  Preußen  und  andern  Staaten  —  das  dritte
Mal  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums,  an  welches  durch  die  Vermittelung
des  Landesschulrats  sich  der  betr.  Schüler  zu  wenden  hat.  Ohne  solchen  erschwerenden
  Instanzenweg  kann  bei  Ausschließung  von  der  Prüfung  in  Bremen,
Braunschweig,  Anhalt,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Hessen,  Oldenburg  u.  a.  die
Prüfung  noch  zweimal  versucht  werden,  ebenso  wie  in  Preußen;  da  hier  überall
im  ganzen  ein  dreimaliger  Versuch  stattfinden  kann;  in  Bayern  nach  $  34,  7
in  Verbindung  mit  $  38  und  in  Sachsen  nach  $  68  ist  wie  in  Baden  nur  ein  zweimaliger
  Versuch  (im  ganzen)  möglich.  Ähnlich  ist  das  Verfahren  in  Mecklenburg-Schwerin:
  nach  8  7,7  wird  ein  solcher,  „der  sich  einer  Täuschung  oder
eines  Täuschungsversuches  auch  bei  der  Wiederholung  der  Prüfung  schuldig
macht,  von  der  Zulassung  zur  Reifeprüfung  überhaupt  ausgeschlossen.  Doch
bedarf  in  diesen  Fällen  das  Urteil  der  Bestätigung  des  Ministeriums,  welche  sofort
unter  Einsendung  der  Akten  durch  den  Direktor  zu  beantragen  ist;  auch  in
Mecklenburg-Strelitz  ist  nach  $  7,  6  durch  einen  Rekurs  an  das  dortige  Konsistorium
  ein  dritter  Versuch  in  solchen  Fällen  möglich.

Nicht  unerwähnt  darf  hier  der  eigenartige  Ausdruck  bleiben,  der  in  der
neuesten  preußischen  Prüfungsordnung  zu  lesen  ist:  „bei  zweifelhafter  Lage
eines  Falles  der  bezeichneten  Art  (nämlich  von  Täuschungsversuchen)  ordnet
zunächst  der  Direktor  mit  den  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern
das  Erforderliche  an“;  diese  Fassung  liest  man  jetzt  auch  in  Bremen  87.  Unwillkürlich
  fragt  man  hier:  Nur  in  zweifelhaften  Fällen  soll  der  Direktor
sich  mit  den  Oberlehrern  beraten?  In  ganz  sicheren  Fällen  nicht?  Soll  er  dann
allein  die  sofortige  AusschlieBung  bewirken?  Wie  kann  er  dies,  da  er  doch
vielfach  nicht  selbst,  sondern  ein  Oberlehrer  die  Aufsicht  führt,  also  nur  dieser,
der  mit  eigenen  Augen  gesehen,  hier  urteilen  kann?  Viel  klarer  war  hier  die
Fassung  von  1892:  „In  jedem  Falle  einer  Täuschung“  usw.,  welche  auch
noch  besteht  in  fast  allen  Staaten,  so  im  Elsaß,  Anhalt,  Hamburg,  Oldenburg,
  Reuß  usw.  —  In  den  andern  Staaten  können  solche  Bedenken  überhaupt
  nicht  aufsteigen,  weil  hier  einfach  gesagt  ist,  daß  die  Direktion  in  der-