144  III.  Das  höhere  Lehramt.

gleichen  Fällen  mit  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  das  Nötige  anzuordnen
  hat  (Hessen).

Endlich  ist  hier  zu  bemerken,  daß  man  in  einigen  Staaten  sich  gegen
Täuschungsversuche  auch  bei  der  mündlichen  Prüfung  vorgesehen  hat,
so  in  Preußen  schon  1892  durch  die  Bemerkung  $  11,  4:  „in  betreff  etwaiger
Täuschungen  oder  Täuschungsversuche  bei  der  mündlichen  Prüfung  gelten  die
Bestimmungen  des  $  8,  6“  (Täuschung  bei  der  schriftlichen  Prüfung).  Dies  ist
dann  in  die  Ordnungen  von  Anhalt,  Braunschweig,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,
Oldenburg,  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Reuß  j.  L.  u.  a.  übergegangen;
ein  solcher  oder  ähnlicher!)  Paragraph  fehlt  aber  in  allen  drei  Prüfungsordnungen
Hessens,  auch  in  denen  des  Königreichs  Sachsen,  ebenso  in  Baden,  auch  in
Österreich;  hier  könnte  immer  nur  der  Kommissar,  dessen  Machtbefugnis  ja
ziemlich  groß  ist,  irgendwie  einschreiten;  sonst  würde  man  in  Verlegenheit  geraten,
  wenigstens  da,  wo  die  Prädikate  für  sittliches  Verhalten  schon  vor  Beginn
  der  mündlichen  Prüfung  fixiert  sind  und  dann  gar  nicht  mehr  einer  Beschlußfassung
  der  Kommission  unterliegen.

b)  Fristerstreckung  bei  Beurteilung  des  Betragens.

Täuschungen  und  Täuschungsversuche  sind  ja  Ausnahmen,  und  die  eben
besprochenen  Paragraphen  deshalb  nicht  zu  wichtig.  Viel  wichtiger  ist  aber
die  Frage:  Wie  weit  gehen  die  einzelnen  Staaten  bei  der  Beurteilung  des  Betragens
  oder  sittlichen  Verhaltens  zurück?  Zunächst  ist  auffallend,  daB  einige
Staaten  das  Betragen  während  der  ganzen  Schulzeit  in  Betracht  ziehen,  viele
—  die  überwiegende  Mehrzahl  —  nur  das  Betragen  während  der  letzten  zwei
Schuljahre,  und  nur  ein  Staat  das  des  letzten  Jahres,  dasjenige  der  Oberprima.
Das  letztere  soll  nach  der  Ordnung  für  Hessen  geschehen,  $  8,  2:  „Die  in
einer  Konferenz  der  betr.  Lehrer  vor  der  schriftlichen  Prüfung  festzustellenden
Prädikate  über  Betragen  und  Fleiß  während  des  letzten  Schuljahres“,  und  so
auch  noch  in  der  jüngsten  Ordnung  für  die  hessischen  Oberrealschulen  nach
88,  2.  Die  ganze  Schulzeit  muß,  wenigstens  dem  Wortlaut  der  Bestimmungen
nach,  in  Baden  in  Anrechnung  kommen,  vgl.  8  62:  „hierbei  liegt  es  der  Lehrerkonferenz
  (aller  Lehrer  doch  wohl!)  ob,  zu  prüfen,  ob  die  Abiturienten  die
nötige  Charakterreife  für  die  Entlassung  zur  Universität  haben  ...“,  und  hiermit
  stimmt  der  Druck  im  Zeugnisformular  überein,  wo  es  heißt:  „Sein  sittliches
Verhalten  an  der  Anstalt“,  im  Gegensatz  zum  folgenden:  „Sein  Fleiß“,  wo  der
Zusatz:  „an  der  Anstalt“  fehlt.  Auch  in  der  einen  der  Hansestädte,  in  Bremen,
heißt  es  jetzt  84,5:  „...  auf  Grund  ihres  Verhaltens  in  der  Schule  das  Schlußprädikat
  für  Betragen  und  Fleiß...  festgestellt“.  Ebenso  kann  in  Hamburg
nach  dem  Zeugnisformular:  „I.  Während  seiner  Schulzeit  war:  1.  der  Schulbesuch.
  2.  das  Betragen.  3.  der  Fleiß.  II.  Leistungen  im  Unterrichte  und  in
der  Prüfung“  usw.  —  nur  das  Betragen  während  des  ganzen  Aufenthaltes
auf  der  Schule  gemeint  sein,  obschon  in  $  4,  4  die  Bestimmung  steht:  „...  und

I)  Bayern  hat  $  84,  7  so  gefaßt,  daß  er  auch  auf  mündliche  Prüfung  bezogen  werden  kann.