D.  Die  Reifeprüfung.  145

auf  Grund  der  in  der  Prima  den  betr.  Schülern  erteilten  Zeugnisse  Gutachten
darüber  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach  ihrer  sittlichen  Haltung  als  den
Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend  anzuerkennen  sind“.  Hier  ist
also  ein  kleiner  Widerspruch  zwischen  dem  Text  der  Ordnung  und  dem  Zeugnisformular;
  auch  in  anderen  Hamburgischen  Ordnungen  findet  sich  derselbe.  Ganz
deutlich  redet  aber  hier  der  Bayerische  $  87,  4:  „Für  das  Urteil  über  Fleiß
und  Betragen  sind  die  Beobachtungen  maßgebend,  welche  während  seiner
ganzen  Studienzeit  gemacht  worden  sind“.  Damit  stimmt  in  Beilage  III  das
Zeugnisformular  überein.  Also  auch  der  Fleiß  der  ganzen  Schulzeit!)  kommt
auf  dem  Prüfungszeugnis  zum  Ausdruck.

Das  Bayern  so  benachbarte  Württemberg  verfährt  gänzlich  anders,  es  urteilt
nur  über  eine  zweijährige  Zeit,  über  die  Primanerzeit,  vgl.  $  1  der  Instruktion
von  1873,  wo  nur  von  den  beiden  letzten  Jahren  die  Rede  ist.

Somit  weichen  hier  alle  drei  stiiddeutschen  Staaten  voneinander  ab.  Im
OÖ.  E.  von  1849  war  noch  keine  Zeitgrenze  zur  Beurteilung  des  Betragens  angegeben,
  in  den  jüngsten  „Weisungen“  aber  ist  $85  zu  Punkt  3  der  Zusatz
aufgenommen:  „In  gleicher  Weise  wird  auch  das  Urteil  über  das  sittliche  Verhalten
  des  Abiturienten  bestimmt,  wobei  nur  die  letzten  zwei  Jahre  zu  berücksichtigen
  sind.“  Aber  wie  stimmt  dies  zu  dem  schönen,  allgemeinen  Grundsatz,
  der  unter  Nr.  1  (S.  21)  ausgesprochen  wird:  „  ..  kommen  bei  der
Maturitätsprüfung  im  Gegenteile  nicht  speziell  die  Leistungen  des  letzten  Jahres;
sondern  vielmehr  der  Stand  der  während  der  ganzen  Gymnasialzeit  erworbenen
Gesamtbildung  in  Frage?“  Also  auch  hier  ein  kleiner  Widerspruch!  Freilich  setzt
man  sich  in  Österreich  dadurch  in  Übereinstimmung  mit  dem,  was  die  meisten
Ordnungen  vorschreiben,  die  die  ausschließliche  Berücksichtung  der  Primanerzeit,
der  letzten  beiden  Jahre  auf  der  Schule  fordern.  Es  scheint,  als  hätte  Württemberg
  1873  zuerst  diese  Einschränkung  festgesetzt;  in  Preußen  finden  wir  sie
schon  in  der  Ordnung  von  18822)  in  $  5,4  und  daher  auch  in  derjenigen  von
1892,  wo  solche  Fristgrenze  gleich  in  $  1  zu  lesen,  und  daher  auch  in  derjenigen
von  1902  84,  5,  nach  welchem  in  der  Konferenz  über  die  Zulassung  festgestellt
werden  soll  auf  Grund  der  in  der  Prima  den  Schülern  erteilten  Zeugnisse,
ob  diese  Schüler  nach  ihrer  sittlichen  Haltung  und  ihren  Leistungen  den
Zielforderungen  entsprechen.  An  die  Forderungen  von  1892  haben  sich  dann
viele  norddeutsche  Staaten  angeschlossen,  so  Braunschweig  8  4,  4,  Hamburg
8  4,  4,  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz  $  4,  4,  und  auch  das  Königreich
Sachsen  in  8  66  der  Ordnung  für  Gymnasien  und  8  67  der  Ordnung  für  Realgymnssien.
  Nicht  klar  ist  der  $4,4  in  Oldenburg:  „In  einer  Sitzung...
werden  die  Urteile  über  die  Klassenleistungen  der  betr.  Schüler  in  sämtlichen
wissenschaftlichen  Lehrgegenständen  der  Oberprima  festgestellt...  und  ebenso
Gutachten  darüiber  abgefaßt,  ob  diese  Schüler  nach  ihren  Leistungen  und  nach
ihrer  sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend

I)  Wie  verhält  man  sich  aber,  wenn  der  Prüfling  mehrere  Anstalten  besucht  hat?
2)  Leider  auch  schon  in  der  Ordnung  von  1834  $  27.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt,  t0