146  ill.  Das  höhere  Lehramt.

anzuerkennen  sind.“  Soll  diese  sittliche  Haltung  auch  bloß  nach  dem  Betragen
  in  Oberprima  (wie  in  Hessen)  beurteilt  werden?  Es  scheint  so,  aber
in  84,5:  „Wenn  in  dieser  Sitzung  ein  Schüler  nach  einstimmigem  Urteile  die
Reife  in  geistiger  und  sittlicher  Hinsicht  noch  nicht  erreicht  hat,  so  ist  er
zurückzuweisen“,  —  ist  keine  Zeitgrenze  fixiert.  Nicht  sicher  ist  auch  die  Auslegung
  von  $  4,  4  in  Elsaß-Lothringen:  „In  einer  Konferenz,  welche  von  dem
Direktor  mit  sämtlichen  Lehrern  der  Prima  zu  halten  ist,  werden  ..  .,  dabei
ist...  .  über  die  Reife  seines  Denk-  und  Urteilsvermögens  ein  Urteil  abzugeben,
und  der  Wortlaut  der  Bemerkungen  vorzuschlagen,  welche  in  dem  Reifezeugnis
“  unter  ‚sittliches  Verhalten‘...  ihre  Stelle  finden  sollen“  Über  welche  Zeit,
ob  über  die  ganze  Schulzeit  oder  nur  über  die  Primanerzeit  sich  diese  Urteile
zu  erstrecken  haben,  ist  nicht  ersichtlich;  trotzdem  daß  nur  der  Direktor  und
die  Lehrer  der  Prima  (nur  die  in  OI  unterrichtenden  Mitglieder  der  Kommission
oder  auch  die  Lehrer  der  Klasse  UI,  welche  gerade  nicht  der  Kommission  angehören?)
  an  der  Konferenz  teilnehmen,  könnten  sie  doch  sämtliche  früheren
Zeugnisse  in  Betracht  ziehen.

Sehr  beherzigenswert  ist  das  Verfahren,  daß  zwar  im  Anschluß  an  das
preußische  Reglement  von  1892,  aber  in  geistiger  Vertiefung  desselben  Anhalt-Dessau
  vorgeschrieben  hat  $  4,  4;  hier  wird  in  der  Vorkonferenz  auf  Grund
eines  Entwurfs  eine  Charakteristik  jedes  einzelnen  Prüflings  festgestellt,
welche  dem  Kommissar  einzureichen  ist.  Eine  solche  Charakteristik  der
Schüler  geben  zu  können,  ist  ja  ein  pädagogische  Ideal  der  Erzieher,  und  die
von  preußischen  Direktoren  geforderte  Übersicht  und  Zusammenstellung  der
Prädikate  ($  8,  3)  kann  zu  einer  Charakteristik  sich  ausbilden;  aber  folgerichtig
kann  sie  nur  dort  gegeben  werden,  wo  auch  in  bezug  auf  Schülerzahl  ideale
Zustände  herrschen,  so  daß  die  Oberlehrer  und  die  Prüfungskommissare  unter
der  Last  der  Prüfungen  nicht  erliegen.  In  Anhalt-Dessau  sind  nur  7  höhere
Lehranstalten,  über  welche  ein  Kommissar  entscheidet.

c)  Wertung  des  Betragens  im  allgemeinen.

Endlich  ist  hier  eine  dritte  Frage  zu  erörtern:  Welchen  Einfluß  hat  das
Betragen  auf  die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  und  welchen  bei  Ausgleichungen
  nicht  genügender  Leistungen  in  einem  Gegenstande  durch  gute  in
einem  andern?  Schon  Württemberg  hatte  1873  in  $  6  „wissenschaftliches  Streben
und  geordnetes  Betragen“  als  Vorbedingung  für  die  Dispensation  verlangt.
Ziemlich  entscheidend  aber  ist  hier  erst  die  Bestimmung  des  $  10,  4a  des
preußischen  Reglements  von  1892  gewesen:  „Die  Befreiung  von  der  ganzen
mündlichen  Prüfung  hat  dann  einzutreten,  wenn  der  Schüler  bei  tadellosem
Betragen  sowohl  in  sämtlichen  schriftlichen  verbindlichen  Fächern  vor  Eintritt
  in  die  Reifeprüfung  als  auch  in  sämtlichen  Prüfungsarbeiten  das  Prädikat
‚genügend‘  ohne  Einschränkung  erhalten  hat“;  ähnliche  Rücksicht  auf  gutes
Betragen  bestimmte  die  Ordnung  von  1882  8  10,  4.

„Tadelloses  Betragen“  als  conditio  sine  qua  non  ist  dann  in  viele  Ordnungen
übergegangen,  so  in  die  Braunschweigs  ($  9,  4a),  Hamburgs  ($  9,  4a  Gymnas,,