D.  Die  Reifeprüfung.  147

Realgymnas.,  Oberrealschulen),  Oldenburgs  (8  9,  4a);  sehr  gemildert  ist  diese
Bedingung  schon  in  Mecklenburg-Schwerin  $  9,  4:  „Von  der  ganzen  mündlichen
Prüfung  zu  befreien  sind  diejenigen  Schüler,  deren  Schul-  und  Prüfungsleistungen

.  mit  dem  uneingeschränkten  Prädikat  ‚gentigend‘  zensiert  sind,  und  deren
.....  Betragen  zu  schwererem  Tadel  keinen  Anlaß  gegeben  hat“;  und  im  Großherzogtum
  Hessen  hat  das  Betragen  offenbar  gar  keine  Bedeutung  mehr,  es
wird  gar  nicht  erwähnt  in  8  9:  „Mit  Genehmigung  des  Regierungskommissärs
kann  auf  Beschluß  der  Prüfungskommission  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung  oder  von  einzelnen  Teilen  derselben  eintreten,  wenn  nach  den  Jahresleistungen
  und  den  Ergebnissen  der  schriftlichen  Prüfung  außer  Zweifel  steht,
daß  der  Betreffende  die  Prüfung  im  ganzen  gut,  bezw.  in  einzelnen  Teilen  gut
besteht.!)  Anders  neuerdings  jetzt  in  Sachsen-Weimar,  wo  es  heißt  8  10,  2:
„Weiterhin  kann  aber  Ausschließung  auch  dann  noch  erfolgen,  wenn  neuerdings
das  Betragen  des  Prüflings  Anlaß  zu  schweren  Schulstrafen  gegeben  hat.“

In  Elsaß-Lothringen  scheint  eine  Befreiung?)  von  der  mündlichen  Prüfung
nicht  möglich  zu  sein,  anderwärts  ist  sie  sehr  erschwert,  wie  im  Königreich
Sachsen  865  für  Gymnasien  und  $$  66  für  Realgymnasien  nur  durch  einen
Beschluß  des  Ministeriums°);  in  Baden  $  62:  „nur  auf  Grund  besonderer
Verhältnisse,  wie  Krankheit  des  Abiturienten,  bei  genügenden  schriftlichen
Leistungen  und  bei  sonstiger  guter  Prädizierung  (also  Betragen  wohl  eingeschlossen),
  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz  durch  den  Oberschulrat“.%)  Auch
in  Österreich  soll,  vgl.  „Weisungen“  8.30  zu  $  83  Punkt  3,  „in  der  Regel  kein
Examinand  von  der  mündlichen  Prüfung  in  irgend  einem  obligaten  Gegenstande
dispensiert  werden;  doch  kann  solcher  Dispens  bei  Schülern  geschehen,  die
Vertrauen  erworben  haben“.  Soll  eine  Dispensation  nur  unter  der  Bedingung
stattfinden,  daß  sich  solche  Schüler  „volles  Vertrauen“  erworben  haben,  so  liegt
hierin  eine  Gewähr  dafür,  daß  man  auch  das  Betragen  beachtet.  —  Anbhalt-Dessau
  endlich  steht  zwar  in  $  9,  4:  „Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung“
auch  noch  unter  dem  Einfluß  des  preußischen  Reglements  von  1892,  aber  hier
hat  man  doch  sich  mit  dem  bloßen  Hinübernehmen  des  „tadellosen  Betragens“
nicht  begnügt,  sondern  die  Bedingung  wieder  vertieft  und  dadurch  erschwert:
„Bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  ist  auf  die  sittliche  Führung  des  betr.
Schülers  während  seines  Aufenthaltes  in  der  Prima  besondere  Rücksicht  zu
nehmen.“

In  jüngster  Zeit  ist  nun  aber  durch  die  preußische  Ordnung  von  1901
wieder  ein  Wandel  eingetreten  $  10,  2:  „Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten  der
Lehrer  (8  4,  5)  als  ‚zweifellos‘  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
  Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse
und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  dieser  Auszeichnung  würdig
erscheint.“  Diesen  Ausdruck  finden  wir  schon  in  Bremen  $  10,  2:  „Befreiung  von

I)  So  auch  für  die  Oberrealschulen  in  Hessen  $  9,  &gt;.
3%)  Vgl.  unten  unter  „Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung“.  —  ®)  8.  Anm.  1.
4)  Nach  Joos  8.  124  sind  jetzt  laut  einer  Verfügung  von  1891  und  1892  in  Baden  die

Prüfungskommissäre  dazu  ermächtigt.
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