148  II.  Das  höhere  Lehramt.

der  mündlichen  Prüfung  kann  erfolgen,  wenn  die  ganze  Persönlichkeit  des
Schülers  ihn  dieser  Auszeichnung  würdig  erscheinen  läßt,  die  Mehrzahl
der  Urteile  über  die  Klassenleistungen  und  über  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
  mindestens  das  Prädikat  ‚Gut‘  erreicht,  keines  der  Urteile  ‚Nicht  genügend‘
  lautet,  und  wenn  dieser  Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird.“  Wie  bei
uns  in  Preußen  steht  dann  als  Schluß:  „Dabei  ist  hinsichtlich  der  Leistungen
besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen.“  —  Es  ist  aber  ersichtlich,  um
wie  viel  genauer,  eingehender  und  deswegen  auch  strenger  man  in  Bremen  diesen
Paragraphen  formuliert  hat.  Die  Worte:  „dieser  Auszeichnung  würdig“  lassen
zwar  keinen  Zweifel  an  der  Bedingung  eines  „tadellosen  Betragens“  aufkommen,
aber  der  Begriff  der  „Persönlichkeit“,  zu  dem  nicht  bloß  Betragen  gehört,  ist
doch  etwas  vage  und  unbestimmt,  worauf  später  noch  zurückzukommen  ist.

Bei  etwaigen  Befreiungen  von  Teilen  der  mündlichen  Prüfung  oder
bei  Kompensationen  hat,  soweit  ich  gefunden,  das  Urteil  über  Betragen  gar  kein
‘Gewicht.  Bei  der  teilweisen  Befreiung  hätte  man,  streng  logisch  genommen,
ebenfalls  der  sittlichen  Haltung  einen  Einfluß  gestatten  müssen,  wie  bei  der
“völligen  Befreiung;  was  die  Kompensation  anbelangt,  so  könnte  es  scheinen,  als
hätte  man  recht  getan,  wenn  man  ein  moralisches  Zeugnis,  das  über  Betragen,
nicht  mitsprechen  läßt  bei  Zeugnissen,  welche  von  Kenntnissen  handeln.  Indessen
  das  Kompensieren  ist  doch  nicht  ein  rein  äußerliches  Verfahren;  man
soll  doch  nicht  etwa  ein  Minusgewicht  von  25  Kilo  im  Lateinischen  als  aufgewogen
  betrachten  durch  ein  Mehrgewicht  von  50  Kilo  in  der  Mathematik!
Als  oberste  Richtschnur  waltet  hier  Milde  und  Güte  der  Kommission,  also  ein
ethisches  Moment,  immer  hat  die  Kommission  sich  die  Frage  vorzulegen,
genau  so  wie  bei  der  Dispensation  von  der  gesamten  Prüfung:  „Ist  der  Prüfling
seiner  Persönlichkeit  nach  der  Ausgleichung  würdig“,  wie  ja  tatsächlich  durch  die
Worte:  „kann  oder  darf  ausgeglichen  werden“  dies  meist  freigestellt  ist.  Wenn
nun  sittliches  Verhalten  hier  gar  nicht  mitzureden  hat  —  und  es  ist  den  Texten
nach  nicht  erforderlich,  freilich  auch  nicht  ausgeschlossen  —,  so  kann  es  vorkommen,
  und  ist  schon  vorgekommen,  daß  moralisch  räudige  Schafe,  vielleicht
sogar  Böcke,  obendrein  noch  gütig  und  nachsichtig  bei  der  Kompensationsfrage
behandelt  werden  und  durch  die  Prüfung  schlüpfen.

Und  dies  führt  uns  zu  der  allgemeinen  Betrachtung  über  die  Abwertung
des  sittlichen  Verhaltens  bei  der  Reifeprüfung.  Es  ist  ja  eine  alte  Streitfrage,
ob  und  wie  weit  man  eine  Note  im  Betragen  schon  bei  der  Versetzung  in  die
Wagschale  werfen  soll;  manche  sagen,  daß  ein  solcher  Schüler  nicht  gebessert
  werde  durch  das  Sitzenbleiben.  Hierin  mag  bei  dem  Aufrücken  von
einer  Klasse  in  die  andere  manches  Wahre  liegen.  Freilich,  wenn  ein  Schüler
versetzt  wird,  auch  trotz  eines  sittlichen  Mangels,  so  behält  ihn  die  Schule  in
der  Gewalt  und  mag  ihn  weiter  erziehen.  Aber  je  höher  die  Klasse  ist,  um  so
mehr  müßte  das  Betragen  bei  Versetzungen  in  Frage  kommen.  Und  bei  der
Entlassungsprüfung  gibt  die  Schule  den  Prüfling  aus  den  Händen,  überliefert
ihn  der  Selbsterziehung  und  läßt  ihn  frei  in  der  bürgerlichen  Gesellschaft  umherwandeln.
  Hier  ist  also  zu  prüfen:  Kann  er  sich  selbst  erziehen?  Stiftet  er