D.  Die  Reifeprüfung.  149

keinen  moralischen  Schaden  draußen  im  Leben?  Früher,  bei  den  Versetzungen
war  die  Schule  eigentlich  nur  sich  selbst  verantwortlich;  jetzt,  bei  der  Entlassungsprüfung,
  hat  sie  aber  auch  der  (tesellschaft  gegenüber  die  Verantwortlichkeit.
  Und  in  der  Tat  haben  ja  in  allen  Staaten  die  Oberlehrer  schon  bei
der  Zulassung  und  später  die  Kommission  darauf  zu  achten,  ob  die  Prüflinge
pr...  .  mach  ihrer  sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums
entsprechend  anzuerkennen  sind“.  Hierbei  ergibt  sich  das  Eigentümliche,  daß
diese  Zielforderungen  in  den  Leistungen  zwar  überall  klar  genug  ausgesprochen
vorliegen,  nicht  aber  diejenigen  in  der  sittlichen  Haltung;  besonders  trifft  dies
bei  den  Staaten  zu,  welche  es  aufgegeben  haben,  als  Ziel  der  höheren  Schulbildung
  und  Zweck  der  Prüfung  die  Reife  für  die  Universität,  Fähigkeit  zu
wissenschaftlichen  Studien  anzugeben.  Doch  auch  hierüber  kann  man  hinwegsehen
  und  meinen,  solche  „Zielforderungen  in  sittlicher  Haltung“  ließen  sich
nicht  in  Worte  fassen,  müßten  nach  dem  common  sense  gesucht  und  beurteilt
werden.  Endlich  mag  man  auch  daran  keinen  Anstoß  nehmen,  wenn  schlecht
gewählte  Ausdrücke,  wie  in  Mecklenburg  bei  „nicht  allzuschwerem  Tadel“  hier
und  da  stehen  geblieben  sind,  selbst  daran  nicht,  daß  Schwindler  in  einigen
Staaten  dreimal  sich  zur  Prüfung  stellen  können.  Aber  das  Bedenken  bleibt
für  die  eine  Gruppe  von  Staaten  übrig,  daß  sie  nur  ein  Jahr  oder  auch  zwei
Jahre  für  Beurteilung  des  sittlichen  Verhaltens  in  Rechnung  ziehen.  Man  wird
zwar  nicht  dem  Verfahren  beipflichten,  welches,  wie  es  in  Bayern,  Bremen,
vielleicht  auch  in  Baden,  Hamburg  üblich,  die  ganze  Schulzeit  mitsprechen
läßt;  hier  muß  man  doch  in  praxi  oft  genug  über  den  Wortlaut  der  Ordnungen
hinwegsehen,  wenn  man  nicht  kleinlich  sein  will.

Diese  Befristung  ist  zu  weit,  die  andere  aber  viel  zu  eng.  Um  an  einem
Beispiel  es  klar  zu  machen:  Soll  man  wirklich  einem  Schüler,  der  in  Obersekunda
  (bezw.  in  Unterprima)  sich  durch  ein  schweres  Vergehen  eine  empfindliche
  Strafe,  etwa  consilium  abeundi,  zugezogen,  zwei  Jahre  später  (Preußen)
oder  ein  Jahr  später  (Hessen)  nach  guter  Führung  in  Prima  und  bestandener
Prüfung  eine  gute  Betragenszensur  mit  ins  Leben  geben?  Ist  man  wirklich
sicher,  daß  in  dieser  letzten  kurzen  Zeit  eine  ernstliche  Besserung  vorliegt?
Kann  es  sich  nicht  um  einen  Burschen  handeln,  welcher,  im  Grunde  seines
Herzens  ebenso  roh  und  ungesetzlich  wie  früher,  aus  Angst,  aus  Schlauheit,
aus  Verschmitztheit  sich  die  letzten  zwei  Jahre  oder  das  letzte  eine  Jahr  äußerlich
  tadellos  geführt  hat,  nur  um  der  Entlassungsprüfung  willen?  Hat  man
auch  nur  einigermaßen  die  Gewißheit,  daß  solch  ein  Schüler  nicht  nachher  zu
jenen  rohen  akademischen  Burschen  gehört,  die  nicht  arbeiten,  sondern  nur
zechen  und  raufen?  Gewiß  wird  man  nicht  jeden  Fall  von  jugendlichem  Übermut
  auf  dem  Zeugnis  buchen  wollen,  auch  in  der  Pädagogik  ist  Vergessen  nicht
die  letzte  Tugend.  Von  Untersekunda  an,  vielleicht  nach  der  Versetzung  nach
Obersekunda,  wird  man  bei  guter  Führung  sagen:  Dein  Schuldbuch  von  Sexta
bis  jetzt  sei  vernichtet!  Aber  was  du  als  Eingesegneter,  als  Erwachsener  in
den  oberen  Klassen  tust,  das  wird  nicht  ohne  Einfluß  auf  dein  Prüfungszeugnis
bleiben  können.  Hier  müßte  eine  Formel  angewandt  werden,  welche  dies  be-