150  III.  Das  höhere  Lehramt.

zeugte,  und  vortrefflich  war  das,  was  für  das  Königreich  Sachsen  nach  $  65
der  Verordnung  vom  29.  Januar  1877  galt,  jetzt  aber  leider  in  der  Ordnung
von  1893  nicht  mehr  steht:  „Einem  abgehenden  Schüler,  welcher  frühere  Anstöße
  in  seinem  Verhalten  später  durch  anhaltend  tadelloses  Betragen  ausgeglichen
  hat,  mag  der  erste  Zensurgrad  nicht  vorenthalten  werden;  nur  ist  der
Zensur  ein  Zusatz  oder  eine  beschränkende  Zeitbestimmung  (wie  z.  B.  ‚seit
seinem  Eintritt  in  Unterprima‘)  beizufügen.“  !)

Liest  man  heute  in  gewissen  pädagogischen  Handbüchern  und  Schriften,
so  stößt  man  auf  eine  erschreckend  milde  Beurteilung  von  Betrügereien,  Durchstechereien
  auf  der  Schule.  Man  glaubt  solche  Nachsicht  darauf  zu  gründen,
daß  man  nicht  einen  absoluten,  allgemeinen  Maßstab  anlegt,  sondern  den  der
Schüler,  des  Publikums,  der  Presse.  „Der  Schüler  ist  das  Maß  aller  Dinge“,
denkt  man  hier  in  sophistischer  Weise,  in  den  Augen  der  Schüler  sind  diese
Kleinigkeiten  keine  Betrügereien.  Wer  wollte  also  z.  B.  solcher  „Kindereien“
wegen  einem  Jungen  verweigern,  zum  dritten  Male  die  Reifeprüfung  zu  versuchen?
  Wer  wollte  ihm  eine  Note  auf  das  Zeugnis  für  die  ganze  Lebenszeit
mitgeben,  falle  er  ein  oder  das  andere  Mal  auch  in  den  oberen  Klassen  seine
Lehrer  in  jugendlichem  Übermut  hat  hintergehen  wollen?  Es  scheint  mir  so,
als  hätte  man  in  manchen  Staaten  auch  bei  der  Niederschrift  der  Prüfungsordnungen
  zu  sehr  diesem  naturalistisch-individualistischen  Zuge  unserer  Zeit
nachgegeben,  wie  man  in  der  Schulpraxis  überhaupt  ihm  zu  sehr  nachgibt.  Man
verfolge  nur  einmal  mit  Strenge  und  Konsequenz  solche  Vorkommnisse  auf  der
Schule  und  in  der  Prüfung,  scheue  sich  aber  nicht  vor  der  Zahl  der  Durchgefallenen
  und  vor  Zeitungsartikeln;  dann  wird  schon  die  öffentliche  Meinung
bald  anders  darüber  denken.

Mündliche  Prüfung.
Religion.

Eine  merkwürdige  Stellung  nimmt  die  Religionslehre  ein:  teils  wird  in
ihr  gar  nicht,  teils  nur  schriftlich,  teils  nur  mündlich  geprüft.  Überhaupt
nicht  geprüft  wird  in  der  Religionslehre  in  Mecklenburg-Schwerin,  wohl
aber  in  dem  Schwesterstaat  Mecklenburg-Strelitz,  nicht  im  Großherzogtum
Hessen,  auch  nicht  in  Bremen  (vgl.  $  5,  3a  der  jüngsten  Prüfungsordnung),
Sachsen-Meiningen,  Baden,  Württemberg.  In  Bayern  findet  nur  eine
schriftliche  Prüfung  statt,  eine  Arbeit  aus  der  Religionslehre  wird  am  ersten
Prüfungstage  nachmittags  von  3—5  Uhr  geliefert.  Dagegen  scheint  man  in
Elsaß-Lothringen  auf  die  Religion  besonderes  Gewicht  zu  legen,  vgl.
&amp;  12,  2:  „Bei  der  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  bestanden  ist,  ist...
auch  das  Urteil  ...  .  über  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  des  Schülers  insbesondere
im  Religionsunterricht  in  Betracht  zu  ziehen“,  während  andere  Staaten
ihre  in  erster  Linie  das  Deutsche  betonen,  so  Preußen  ähnlich  $  10,  2.

1)  Übrigens  ähnlich  in  Österreich  3.  86:  ein  begründender  oder  einschränkender  Zusatz
  ist  nur  allenfalls  bei  der  Sittennote  statthaft.