D.  Die  Reifeprüfung.  151

In  Österreich  ist  eine  Reifeprüfung  in  der  Religionslehre  ausgeschlossen,
der  $  88  des  O.  E.  erwähnt  unter  den  Gegenständen  der  mündlichen  Prüfung
die  Religion  nicht;  ein  MinisterialerlaßB  vom  18.  Juni  1878  (Norm.  Nr.  259)
verbietet  dieselbe,  und  auch  in  den  „Weisungen“  fehlt  der  Gegenstand  bei  der
mündlichen  Prüfung  S.  80.  Doch  ist  eine  Durchschnittenote  aus  den  Klassenleistungen
  in  das  Prüfungszeugnis  aufzunehmen.

In  allen  anderen  Staaten  ist  eine  mündliche  Prüfung  vorgeschrieben;  allerdings
  in  Preußen  erst  seit  1834,  während  die  älteste  Ordnung  von  1812  an
Religion  nicht  dachte  (vgl.  Nath,  Tabelle.  Wer  die  Verhandlungen  der
Dezemberkonferenz  1890  eingesehen,  der  weiß,  wie  sehr  die  Religionsprüfung
hier  die  Gemüter  beschäftigt  hat,  der  weiß  auch,  daß  es  im  preußischen  Staate
einst  Zeiten  und  Provinzen  gab,  wo  man  auch  schriftliche  Religionsprüfungen
anstellte.e  Die  höchste  Frucht  und  Blüte  dieses  Unterrichts,  die  lebendige  Aneignung
  eines  innerlichen,  wahren  Christentums,  bleibt  natürlich  in  der  mündlichen
  Prüfung  stets  verborgen,  wie  ja  der  geistige  Ertrag  jedes  Unterrichts
eigentlich  nicht  abgefragt  werden  kann.  Keiner  aber  wird  sich  der  Wahrheit
dessen  verschließen,  was  Klix  als  Referent  hier  für  Beibehaltung  der  mündlichen
  Prüfung  vorgebracht  hat.  „Ich  kann  nicht  verstehen,  daß  man  dagegen
geltend  macht:  das  Beste,  was  der  Religionsunterricht  leiste,  könne  man  ja
doch  in  der  Prüfung  nicht  sehen.  Nein,  das  kann  kein  Mensch  sehen,  das
sieht  ein  anderes  Auge  als  ein  Menschenauge.  Aber  so  gewiß  es  wahr  ist,
daß  wer  nichts  weiß,  nichts  kann,  ebenso  gewiß  ist  es  wahr,  daß  ohne  Wissen
religiöser  Dinge  es  auch  kein  religiöses  Interesse  gibt.“

In  Hessen  und  Mecklenburg-Schwerin,  deren  Prüfungsordnungen  bald  darauf
1893,  1894  entstanden,  scheinen  solche  Erwägungen  nicht  gewirkt  zu  haben,
hier  hat  man  vielleicht  gerade  aus  diesen  Verhandlungen  heraus  den  Beweis  für
das  Gegenteil  geschöpft.  Die  jetzt  noch  einzig  in  Bayern  zu  Recht  bestehende
schriftliche  Religionsprüfung  aber  ist  auf  derselben  Konferenz,  ohne  daß  man
von  der  Existenz  einer  solchen  bayerischen  Prüfung  etwas  wußte,  mit  dem
einen  Satz,  wie  mich  dünkt,  verurteilt  worden:  der  schriftliche  Religionsaufsatz
sei  eigentlich  weiter  nichts  als  ein  zweiter,  kleinerer  deutscher  Aufsatz,  in,
welchem  Phraseologie  mehr  als  dort  eine  verderbliche  Rolle  spielen  könnte.
Sachsen-Weimar  hat  jetzt  (8  5,  3a)  einen  Mittelweg  eingeschlagen:  nur  diejenigen
  Schüler  sollen  in  der  Religion  geprüft  werden,  deren  Klassenleistungen
„nicht  genügend“  sind.

Was  die  sachlichen  Anforderungen  an  die  Zöglinge  anbetrifft,  so  sind  sie
in  den  protestantischen  Staaten  fast.genau  die  gleichen  und  seit  langer  Zeit
dieselben  geblieben:  Kirchengeschichte,  Glaubens-  und  Sittenlehre,  Inhalt  und
Zusammenhang  der  Heiligen  Schrift.  Das  letztere,  der  Inhalt  der  Bibel,  besonders
  der  Evangelien,  scheint  die  Hauptsache  zu  sein,  und  über  Inhalt  und
Disposition  der  Bergpredigt,  der  Gleichnisreden  und  anderer  Stellen,  auf  denen
die  gesamte  christliche  Moral  sich  gründet  oder  sich  gründen  sollte,  müßten
stets  Fragen  gestellt  werden.  Zu  bedauern  ist  es,  daß  die  Forderung  von  1834
8  23,  5,  wonach  der  Schtiler  zu  zeigen  hat,  ob  „er  in  der  Grundsprache  des