D.  Die  Reifeprüfung.  158

stimmung  $  65:  „Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  sind:  Stellen  aus  einem
oder  mehreren  lateinischen  und  griechischen  Schulautoren  ..  .“  In  Bayern
8  86  sind  bestimmte  Autoren  nicht  vorgeschrieben,  nur  eine  Übersetzung  und
Erklärung  einer  noch  nicht  gelesenen  Stelle  Homers  wird  als  notwendig  verlangt.
  Die  Reihe  der  vorzulegenden  Schriftsteller  nimmt  sich  recht  stattlich
aus  da,  wo  sie  genannt  werden.  Auch  das  preußische  Prüfungsreglement  von
1892  verlangte  noch  kühn  $  3,  3  und  4  als  „Maßstab  zur  Erteilung  des  Zeugnisses
  der  Reife“,  daß  der  Schüler  die  leichteren  Reden  Ciceros,  den  Sallustius,
Livius,  die  Äneide  Vergils,  die  Oden  und  Episteln  (!)  des  Horaz  verstehe!),
ebenso  den  Homer,  den  Xenophon,  die  kleineren  Staatsreden  des  Demosthenes
und  die  leichteren  Dialoge  Platons  ohne  erhebliche  Nachhilfe  zu  übersetzen
vermöge.  Freilich  bescheidener  schon  heißt  es  in  demselben  Reglement  $  11
Ausführung:  „Zur  Prüfung  im  Lateinischen  und  Griechischen  werden  den
Schülern  zum  Übersetzen  Abschnitte  aus  solchen  Schriftstellern  vorgelegt,
welche  in  der  Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein  würden.“  Hier
war  zweierlei  mißlich:  erstens  daß  man  das  „Verstehen“  von  Schriftstellern
wie  Horaz,  Sallustius,  Livius,  Vergil,  Homer,  Platon  Primanern  kaum  zutrauen
durfte,  und  daß  ein  Widerspruch  existierte  zwischen  diesen  allgemeinen  recht
hohen  Anforderungen  und  den  besonderen  in  der  mündlichen  Prüfung;  denn
eigentlich  kann  man  nur  hier  feststellen,  ob  denn  ein  Primaner  diese  große
Reihe  von  Autoren  „versteht“;  aber  in  dem  $  11,  welcher  sich  dann  über  die
wirklichen  Postulate  der  mündlichen  Prüfung  ausläßt,  ist  von  so  vielen  Schriftstellern
  nicht  mehr  die  Rede,  meist  begnügt  man  sich  schon  der  Zeit  wegen
mit  der  Erklärung  eines  oder  zweier  Schriftsteller.

Das  jüngste  Prüfungsreglement  von  1901  hat  dann  dies  Übermaß  beseitigt
und,  weil,  wie  gesagt,  Verständnis  von  Autoren  nur  in  der  mündlichen  Prüfung
festgestellt  werden  kann,  diesen  ganzen  Paragraphen:  „Maßstab  zur  Erteilung  des
Zeugnisses  der  Reife“  mit  Recht  fortgelassen.  Jetzt  ist  auch  keine  Disharmonie
mehr  vorhanden,  denn  nun  heißt  es  einfach  nur  für  die  mündliche  Prüfung
8  10,  7:  für  die  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  werden  den  Schülern  Abschnitte
  aus  solchen  Schriftstellern  zum  Übersetzen  vorgelegt,  welche  in  der
Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein  würden;  inwieweit  dazu  Dichter
oder  Prosaiker  oder  beide  zu  benutzen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  des  Kommissars
  überlassen.  Das  Mißverhältnis  ist  aber  bei  denjenigen  Staaten  geblieben,
  welche  noch  unter  dem  Banne  von  1892  stehen.  So  sollen  Primaner
die  oben  genannten  Schriftsteller  noch  verstehen  in  Anhalt,  Braunschweig,
Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Mecklenburg,  Oldenburg  u.  a.  (wo  sogar  noch
Tacitus  nebenbei  genannt  wird),  während  man  in  Hessen  diesen  Fehler  vermieden
  hat.  Die  neuere  preußische  Verbesserung  findet  sich  jetzt  schon  in
Bremen.

I)  Fr.  Aug.  Wolf  spottete  denn  auch  schon  Aber  die  Forderungen  des  Reglemente  von
1812,  die  erst  ein  Vierzigjähriger  erfüllen  könnte;  viel  ist  dabei  auf  seine  zu  Übertreibungen
und  Paradoxien  geneigte  Natur  in  Abzug  zu  bringen.