154  III.  Das  höhere  Lehramt.

In  der  Ordnung  für  Sachsen  von  1893  werden  überhaupt  bestimmte  Anforderungen,
  auch  in  bezug  auf  Schriftsteller,  gar  nicht  genannt;  da  aber
gleich  im  ersten  Paragraph,  dem  $  58,  zu  lesen  ist:  „.  .  .  zu  ermitteln,  ob  ein
Schüler  die  Lehrziele')  der  Oberprima  in...  erreicht  hat“,  so  ist  bei  den  betreffenden
  Pensen  nachzusehen;  hier  liest  man  dieselbe  Reihe  wie  anderwärts
in  Prima,  nur  „zur  Abwechslung  oder  unter  Umständen“  sollen  gelesen  werden
eine  römische  Komödie,  auch  Plutarch,  ein  Stück  des  Euripides,  oder  ausgewählte
  lyrische  griechische  Gedichte;  auch  womöglich  ein  Stück  des  Äschylos.
Auch  in  Württemberg  (81  Lateinstunden,  40  griechische)  findet  man
Äschylos  und  Euripides  als  zulässige  Lektüre  in  der  Oberklasse;  ebenso  ist
in  Preußen  bei  68  Latein-  und  36  griechischen  Stunden  (Sachsen  hat  deren  71
bez.  40)  Euripides  neben  Sophokles  in  Klammern  beigefügt;  außerdem:  „andere
inhaltlich  wertvolle  Prosa,  auch  geeignete  Proben  aus  der  griechischen  Lyrik“;
ebenso  steht  es  in  Bayern  bei  66  Latein-  und  36  Griechischen  Stunden,  wo  noch
Quintilians  zehntes  Buch,  Isokrates,  Lykurgos  möglicherweise  zu  lesen  sind.  —
Schwerlich?)  wird  man  wohl  aber  bei  der  Reifeprüfung  aus  diesen,  gleichsam
als  glänzende  Gipfel  des  klassischen  Unterrichts  hervorragenden  Schriftstellern
etwas  vorlegen;  der  Wortlaut  der  Ordnungen  verbietet  es  nicht.

Erfreulicherweise  stimmen  also  die  deutschen  Staaten,  auch  Österreich,  in
den  altsprachlichen  Anforderungen  so  ziemlich  überein,  trotzdem  z.  B.  in  Österreich
  der  lateinischen  und  griechischen  Stunden  weniger  sind  als  bei  uns;  auch
da,  wo  infolge  eigenartiger  Lehrpläne  Mehrleistungen  stattfinden,  wenigstens
qualitativ,  wie  am  Stuttgarter  und  jetzt  auch  am  Gemünder  Realgymnasium
(wöchentlich  im  Sommer  75,  im  Winter  74  Lateinstunden,  gegen  81  der
Württemberger  Gymnasien  und  gegen  49  Lateinstunden  an  preußischen  Realgymnasien
  und  68  Lateinstunden  an  preußischen  Gymnasien),  heißt  es  auch
nur  in  $  5  der  Prüfungsordnung:  „Im  Lateinischen  wird  dem  Examinanden
eine  zuvor  nicht  gelesene,  aus  sich  selbst  verständliche  Stelle  von  mittlerer
Schwierigkeit,  aus  einem  Dichter  oder  Prosaiker,  der  in  der  obersten  Klasse
gelesen  wird  oder  sonst  sich  dazu  eignet,  und  nach  deren  Übersetzung  eine
mäßige  Zahl  die  sprachliche  und  sachliche  Interpretation  betreffender  Fragen
vorgelegt.“  Ein  solcher  Realgymnasialabiturient  Württemberg  kann  im
Lateinischen,  was  Literatur,  Grammatik,  Verskunde,  Antiquitäten  anbetrifft,
mehr  wissen  als  ein  preußischer  Gymnasialabiturient.  Ähnlich  soll  nach  der

I)  Siehe  diese  Lehrziele  in  $  12  für  das  Lateinische,  in  8  15  für  das  Griechische,  wo
auch  „Kenntnis  des  griechischen  Lebens,  Entwickelung  des  griechischen
Geisteslebens*  als  Ziel  verzeichnet  ist.

%)  Stark  übertrieben  ist  deshalb  das,  was  in  dem  soeben  erschienenen  Buche  „Die
Reform  des  höheren  Schulwesens  in  Preußen“,  Halle  1902  z.  B.  8.  126  und  159  gesagt  ist:
Diese  Forderungen  an  die  Abiturienten  nach  dem  Reglement  von  1834  wären  fast  dieselben
wie  an  eine  Oberlehrerprüfung.  —  Demnach  hätten  meine  Kollegen  und  ich,  die  wir  bald
nach  1870  durch  die  Reifeprüfung  gingen,  zweimal  die  Oberlehrerprüfung  bestanden;  wahrlich,
  als  wir  sie  ausgangs  der  siebziger  Jahre  wirklich  bestanden,  merkten  wir  nichts  davon,
daß  wir  sie  schon  einmal  gemacht!