166  II.  Das  höhere  Lehramt.

Neuere  Sprachen.

Der  eben  hervorgehobene  Übelstand  macht  sich  auch  im  Französischen
und  Englischen  geltend.  Für  alle  preußischen  Anstalten  lautet  hier  $  10,  8
der  neuesten  Ordnung:  „Bei  der  Prüfung  im  Französischen  und  im  Englischen
ist  die  Geübtheit  der  Schüler  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache
zu  ermitteln;  auch  sind  Fragen  aus  der  Synonymik  und  über  die  Hauptpunkte
der  Metrik  zu  stellen“  An  Realgymnasien  und  Öberrealschulen  wurde  und
wird  jetzt  natürlich  stets  im  Französischen  und  Englischen  eine  mündliche
Prüfung  verlangt,  an  Gymnasien  entweder  im  Französischen  oder  im  Englischen.
  Für  das  Französische  am  Gymnasium  wurde  gefordert  1892  $  3,  5:
„sicheres  Verständnis  und  geläufiges  Übersetzen  leichterer  Schriftwerke,  sowie
einige  Übung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauch  der  Sprache“.  Jetzt
muß  nach  dem  Wortlaut  des  neuesten  Reglements  an  Gymnasien  auch  in  der
Synonymik  geprüft  werden,  eine  Mehrforderung  für  Gymnasien!)  —  In
alten  Sprachen  also  legt  das  Reglement  (meist  unter  „Ausführung“)  bei  der
Prüfung  ausdräcklich  Wert  auf  Kunstform,  Inhalt  der  Dichtungen  oder  auf
„Antiquitäten“;  was  dagegen  die  neueren  Sprachen  anbelangt,  so  muß  man  erst
in  den  Lehrplänen  der  drei  Anstalten  nachschlagen,  um  sich  darüber  zu  vergewissern,
  daB  auch  hier  die  mündliche  Prüfung  auf  diese  Gebiete  Rücksicht
  zu  nehmen  hat.  Meist  wird  ja  auch  der  Stoff  der  mündlichen  Sprachübungen
  daraus  genommen:  der  Schüler  erzählt  etwas  über  das  Leben  Molieres
oder  Shakespeares  in  französischer  oder  englischer  Sprache,  oder  er  gibt  den
Inhalt  des  ersten  oder  zweiten  Aktes  aus  l’Avare  oder  Coriolanus  wieder,
Sprechübungen,  welche  oft  genau  denselben  Eindruck  machen  sollen  wie  die
früheren  lateinischen,  eine  vita  Horatiana  oder  das  argumentum  einer  Horazischen
Ode.  Hier  müßte  eine  Bestimmung  Platz  greifen,  nach  welcher  nicht  an
solchen,  meist  schon  in  der  Klasse  dagewesenen  Materien  die  Sprechfertigkeit
gezeigt  werden  dürfte;  mehr  der  Umgang  des  wirklichen  Lebens,  Reisen,  Ereignisse
  im  Leben  des  Schülers,  der  Schule,  der  Vaterstadt  .oder  des  Vaterlandes
  müßten  als  Unterlage  dienen.

In  Süddeutschland  wird  Kulturelles  und  Literarisches  im  Französischen
und  Englischen  auch  nicht  allzusehr  in  den  Vordergrund  gerückt;  weder  die
Examenordnung  für  die  Realmittelschulen  (Realgyınnasien,  Oberrealschulen)
Badens  (im  $  19,  3  und  $  24,  4d)  noch  die  für  das  Stuttgarter  Realgymnasium
(in  $  5)  spricht  davon.

Im  Königreich  Sachsen  ($  69)  sind  die  Forderungen  für  die  mündliche
Prüfung  gar  nicht  spezialisiert;  greift  man  auf  die  Lehrziele  zurück,  so  liest
man  $  15  der  neuesten  Lehrordnung  für  Realgymnasien  unter  Lehrziel  im
Französischen:  „Sicherheit  in  den  Elementen  der  Grammatik  und  Stilistik,  Geübtheit
  im  Verstehen  des  gesprochenen  Französisch  wie  im  schriftlichen  und

T  Fragen  aus  der  Synonymik  zu  stellen,  verlangt  auch  die  Ordnung  für  das  Gymnasium
  zu  Greiz  inBeßäL5$6D.5  undj.L  5  54  6