D.  Die  Reifeprüfung.  157

mündlichen  Gebrauche  der  Sprache,  ausreichende  Bekanntschaft  mit  dem  allgemeinen
  Entwickelungsgange  der  Literatur  und  Kultur  des  französischen
Volkes“;  und  für  das  Englische  $  18:  „Ausreichende  Bekanntschaft  mit  der
englischen  Grammatik  ...  .  in  englischer  Sprache  gestellte  einfache  Fragen  zu
verstehen  und  englisch  zu  beantworten.  Durch  Lektüre  gewonnenes  Verständnis
  einiger  der  wichtigsten  Schriftwerke  älterer  und  neuerer  Zeit.“

Es  ergibt  sich  also  aus  der  sinngemäßen  Anwendung  der  Lehrziele  der
neueren  Sprache  auf  die  Anforderungen  in  der  Maturitätsprüfung,  daß  man  in
Sachsen  wenigstens  im  Französischen  Literaturgeschichtliches  und  Kulturgeschichtliches
  verlangen  kann.  Im  allgemeinen  aber  muß  man  sagen,  daß  in
den  neueren  Sprachen  fast  alle  Ordnungen  dem  Wortlaut  nach  das  Literarische
  und  Kulturelle  so  gut  wie  nicht  betonen.

Geschichte.

In  der  Geschichte  hieß  es  für  Preußen  1892  übereinstimmend  für  alle  drei
Schularten  $  11,  8:  „Die  geschichtliche  Prüfung  hat  die  Geschichte  Deutschlands
und  des  preußischen  Staates,  soweit  sie  in  der  Prima  eingehender  behandelt
worden  ist,  zum  Gegenstande.“  Ebenso  vielfach  in  Norddeutschland.  Die  neueste
Ordnung  für  Preußen  trägt  den  Zusatz:  „bei  Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus
der  griechischen  und  römischen  Geschichte  zu  stellen“.  Die  Ausschließung  der
alten  Geschichte  als  Gegenstand  der  Prüfung  für  Realgymnasien  findet  aber
nicht  statt  in  Mecklenburg-Schwerin  $  10,  6,  der  wörtlich  mit  dem  8  10,
6  für  Gymnasien  übereinstimmt:  „Die  Geschichtliche  Prüfung  hat  insbesondere

-die  Geschichte  Griechenlands,  Roms  und  Deutschlands  zum  Gegenstande,  die
Geschichte  der  außerdeutschen  Staaten  nur  insoweit,  als  sie  die  deutsche
Geschichte  unmittelbar  beeinflußt.“  Selbstredend  fordern  einige  norddeutsche
Staaten  dazu  noch  Kenntnisse  ihres  engeren  Vaterlandes,  so  Anhalt,  Hamburg,
Hessen,  Sachsen-Meiningen,  andere,  wie  Bremen,  Braunschweig,  Mecklenburg
Oldenburg  merkwürdigerweise  nicht  Die  meisten  von  ihnen  verlangen  nur  das
Primanerpensum,  wenn  schon  die  Worte  selbst  oft  eigentlich  eine  etwas  weitergehende
  Prüfung  zulassen.

Sachsen  und  die  süddeutschen  Staaten  wollen  natürlich;  daß  die
Schüler  in  der  Geschichte  ihres  engeren  Vaterlandes  Bescheid  wissen;  oft  ergibt
sich  dies  nur  aus  dem  Pensum  der  obersten  Klassen;  besonders  ausgesprochen
ist  es  aber  in  Bayern  ($  36,  4).

In  ‚Württemberg  findet  auf  Gymnasien  und  Realgymnasien  eine  schriftliche
  Prüfung  in  der  Geschichte  statt,  vgl.  Fehleisen  S.  111  und  121,  und  keine
mündliche.  Diese  schriftliche  geschichtliche  Prüfung  ist  auf  die  Lehraufgabe
der  zwei  obersten  Klassen  beschränkt;  sie  fordert  die  Beantwortung  zweier
Fragen  aus  der  Geschichte  mit  der  dazu  gehörigen  Geographie  —  Wenn  nach
dem  Lehrziel  im  Königreich  Sachsen  ($  34)  Wiederholung  der  für  das  Verfassungsleben
  wichtigen  Abschnitte  gefordert  wird,  und  ähnlich  auf  Realgymnasien
  ($  21)  die  bedeutenderen  Vorgänge  auf  dem  Gebiete  des  Kulturund
  Geisteslebens  in  ihren  Beziehungen  zueinander  und  im  Zusammenhange