158  II.  Das  höhere  Lehramt.

mit  der  Gesamtentwickelung  zur  Kenntnis  gebracht  werden  sollen,  so  ist  auffallend,
  daß  dieser  eigentlich  selbstverständliche  Gesichtspunkt  in  anderen  Staaten
zu  wenig  gewürdigt  wird,  wenigstens  auf  dem  Papier;  nur  in  Bayern  ($  14,  4)
lesen  wir:  „Kulturhistorischer  Stoff  ist  dem  Standtpunkte  der  Schule  entsprechend
zu  verwerten.“  In  den  Lehrplänen  Württembergs  und  Badens!)  findet  man
kaum  eine  Andeutung  davon,  geschweige  in  den  Prüfungsordnungen.  Höchst
bedeutsam  ist  ja  diejenige  Behandlung  des  Geschichtsunterrichts,  die  nach  den
neuesten  preußischen  Lehrplänen  1901,  auch  schon  nach  denen  von  1892,  für
die  Klassen  Ull  bis  OI  als  Norm  aufgestellt  wird:  Belehrung  über  wirtschaftliche
  und  gesellschaftliche  Fragen  in  ihrem  Verhältnis  zur  Gegenwart;  der
von  ethischem  und  geschichtlichem  Geiste  getragene  Unterricht  hat  hierbei
einerseits  auf  die  Berechtigung  mancher  sozialen  Forderungen  der  Jetztzeit
einzugehen,  anderseits  aber  die  Verderblichkeit  aller  gewaltsamen  Versuche  der
Änderung  sozialer  Ordnung  darzulegen;  Takt  und  große  Umsicht  gehöre  ja
dazu.  Dies  und  weiteres  liest  man  nach  1892  auch  jetzt  in  den  „Methodischen
Bemerkungen  für  die  Geschichte“.  Warum,  fragt  man  sich,  ist  auch  nicht  ein
Körnchen  davon  in  die  Forderungen  für  die  preußischen  Reifeprüfung  übergegangen?
  Man  fürchtete  wohl,  dann  könnten  zu  leicht  eingelernte  Phrasen
hier  wiedergegeben  werden.  Indes  soll  doch  der  Unterricht  in  diesen  Fragen
überzeugend  wirken,  und  man  wird  doch  schließlich  auf  junge  Menschenseelen
  soviel  Einfluß  sich  zutrauen  und  auch  tatsächlich  haben,  daß  man  die
Überzeugung  von  der  Richtigkeit  solcher  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen
Darlegung  in  ihnen  fest  begründet,  wenigstens  während  der  Schulzeit,  auch  auf
einige  Jahre  darüber  hinaus  Warum  sollen  die  Prüflinge  dann  nicht  auch  im  mündlichen
  Examen  vorsichtig  und  taktvoll  dazu  gebracht  werden,  ab  und  zu  solcher
Überzeugung  Ausdruck  zu  verleihen,  ohne  daß  sie  gerade  sozialpolitische  Theorien
und  Phrasen  nachbeten?  —  Jedenfalls  brauchte  man  sich  in  der  Prüfungsordnung
selbst  nicht  zu  scheuen,  Worte  wie  „Kulturgeschichte,  kulturgeschichtliche  Entwickelung,
  wirtschaftlich-soziale  Grundlage“  und  ähnliches  zu  gebrauchen.  Soweit
ich  sehe,  hat  freilich  kein  deutscher  Staat  nach  1892  dies  getan.

Nur  in  der  jüngsten  Ordnung  von  Sachsen-Weimar  und  in  dem
außerdeutschen  Östereich  finden  wir  „Weisungen“  S.  34  „Geschichte  und  Geographie“
  das  Wort  „Kulturgeschichte“  wenigstens  erwähnt:  „...  genauere  Rechenschaft
  soll  er  geben  können  im  Gebiete  der  griechischen  und  römischen  Geschichte,
  ebensowohl  der  äußeren  wie  der  inneren  und  der  Kulturgeschichte“.
—  Der  Wortlaut  der  Prüfungsordnungen  also,  such  der  allerneuesten,  kommt
fast  nirgends  über  die  alte  landläufige  Art  des  Geschichtsunterrichts  hinaus,
woraus  natürlich  nicht  immer  auf  die  Wirklichkeit  sei  es  des  Unterrichts,  sei  es
der  Abiturientenprüfung  selbst  geschlossen  werden  darf.

I)  Außer  in  dem  Pensum  für  die  Oberprima  der  badischen  Oberrealschulen,  wo
man  $  6  liest:  die  Verfassungs-  und  Verwaltungsorganisation  des  Deutschen  Reiches  und
Badens;  in  den  Lehraufgaben  für  die  Prima  der  dortigen  Gymnasien  und  Reslgymnssien
steht  dies  nicht,  natürlich  auch  nicht  in  den  Prüfungsordnungen,