160  IIL  Das  höhere  Lehramt.

berg  hatte  ebenfalls  bis  1883  eine  solche  Prüfung,  nannte  sie  aber  passender
eine  Prüfung  in  der  Literaturgeschichte,  vgl.  $  2.  der  Instruktion  vom  19.  Juni
1873:  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  sind:  „.  .  .  lateinische,  deutsche
Literaturgeschichte,  philosophische  Propädeutik.“  Die  Anforderungen  waren  für
Gymnasien  und  Realgymnasien  gleichlautend  $5  S.  115  und  S.  124.  Die  philosophische
  Propädeutik  als  mündliches  Prüfungsfach  ist  übrigens  beim  Realgymmnasium
  hier  nicht  genannt;  besondere  Postulate  scheinen  für  das  Gymnasium
nicht  vorhanden  gewesen  zu  sein;  sie  sind  wohl  aus  dem  Lehrplan  zu  holen,
welcher  „eklektische  Behandlung  der  empirischen  Psychologie“  neben  derjenigen
der  Logik  heischte.  —  Indessen  seit  1883  ist  dieses  Fach  fortgefallen,  vgl
Fehleisen  S  112  Anm.

Baden  aber  will  nach  der  Ordnung  deutsche  Literaturgeschichte  und  philosophische
  Propädeutik  auf  Gymnasien  ($  65),  bloß  deutsche  Literaturgeschichte
auf  Realgymnasien  ($  26)  geprüft  wissen,  obgleich  nach  dem  Lehrplan  derselben
in  I  auch  eine  Besprechung  logisch-rhetorischer  Kategorien  stattfinden  soll;  besondere
  Ansprüche  sind  hier  ebensowenig  formuliert.  Sehr  auffallend  ist  es,
daß  die  neueste  badische  Reifeprüfungsordnung  vom  27.  März  1895,  die  für
Oberrealschulen,  Realschulen  und  höhere  Bürgerschulen  gilt,  an  den  Oberrealschulen
  keine  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  bestimmt,  vgl.  $  20,  3
(Joos  8.  294).  Hier  hätte  man  wohl  eine  Übereinstimmung  mit  den  Gymnasien
und  Realgymnasien  erwarten  sollen!);  aber  die  Ordnung  für  Gymnasien  stammt
von  1869,  die  für  Realgymnasien  von  1887,  es  konnte  also  hier  das  preußische
Beispiel  von  1892  noch  nicht  einwirken

Im  schroffen  Gegensatz  zu  Österreich  schließt  das  bayerische  Reglement
eine  mündliche  deutsche  Prüfung  aus;  in  $  36  wird  unter  den  Gegenständen
der  mündlichen  Prüfung  Deutsch  gar  nicht  erwähnt.  In  Bayern  hat  auch  der
Königl.  Kommissar  nicht  das  Recht,  eine  solche  anzuordnen.

Denn  in  allen  anderen  Staaten  (ausgenommen  Württemberg)  steht  diesem
eine  solche  Befugnis  zu;  besonders  hervorgehoben  wird  für  Elsaß-Lothringen
($  5):  „Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zutreffenden  Falles  eine  mündliche  Prüfung
einzelner  Schüler  im  Deutschen  vorzunehmen  oder  anzuordnen.“  Ebenso  für
Oldenburg  85,5  und  für  das  Königreich  Sachsen  $  65  für  Gymnasien,  $  66
für  Realgymnasien.  In  Preußen  gilt  jetzt  $  10,  5:  „.  .  .  anderseits  aber  auch
eine  Prüfung  noch  in  anderen  als  den  in  85,3  genannten  Lehrfächern  der
Prima  anzuordnen.“  Die  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  ist  also  durchaus
  in  das  Belieben  des  Vorsitzenden  gestellt.  In  Bremen  aber,  wo  man  sich
sonst  wörtlich  an  die  preußische  Ordnung  von  1901  anschließt,  hat  man  diesen
letzten  Satz  ausgelassen.  Da  also  in  Bremen  auf  diesem  Wege  eine  mündliche
deutsche  Prüfung  nicht  möglich  ist  und  der  $  5,  3  sie  ausschließt,.  stimmt  hier
Bremen  mit  Bayern  und  Württemberg  vollkommen  überein.

Auch  diese  Frage,  ob  nämlich  eine  mündliche  deutsche  Prüfung  angebracht
sei,  scheint,  ähnlich  wie  die  betreffs  der  Religion,  eine  Art  pädagogischer

I)  Diese  mündliche  Prüfung  soll  jetzt  auch  auf  Gymnasien  und  Realgymnasien  tatsächlich
  fortfallen.