166  III.  Das  höhere  Lehramt.

nicht.  Nach  dem  jüngsten  Prüfungsreglement  in  Preußen,  das  in  $  1  die  Lehraufgabe
  der  Prima  hat  fallen  lassen,  braucht  man  sich  nicht  vorsichtig  auf  das
Primanerpensum  zu  beschränken;  natürlich  wird  dies  hauptsächlich  das  Gebiet
sein,  aus  dem  die  Fragen  genommen  werden,  aber  es  ist  wirklich  als  eine
Schutzwehr  gegen  grobe  elementare  Unwissenheit  zu  betrachten,  wenn  man
jetzt  $  11,  3a  bei  der  Kompensation  liest:  „die  als  ‚nicht  genügend‘  bezeichneten
Leistungen,  deren  Ausgleichung  in  Frage  kommt,  dürfen  nicht  unter  das
Maß  hinabgehen,  welches  für  den  Eintritt  in  die  Prima  zu  fordern
ist“.  Eigentlich  ist  es  ja  ein  Ding  der  Unmöglichkeit,  eine  Abiturientenprüfung
  so  einzurichten,  daß  sie  ihren  Stoff  nur  aus  dem  Primanerpensum
nimmt  —  man  müßte  denn  in  Prima  fortgesetzt  Wiederholungen  früherer
Klassenaufgaben  vornehmen  und  die  „Lehraufgabe  der  Prima“  in  diesem  Sinne
fassen.  In  einem  solchen  Zwiespalt  stecken  nun  doch  alle  diejenigen  Ordnungen,
welche  die  preußische  von  1892  sich  mehr  oder  weniger  wörtlich  aneigneten,
so  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hessen  (für  die  Oberrealschulen);  auch  die
Ordnung  für  das  Königreich  Sachsen  8  58:  „Die  Reifeprüfung,  welche  den
Zweck  hat  zu  ermitteln,  ob  ein  Schüler  die  Lehrziele  der  Oberprima  in
allen  wissenschaftlichen  Fächern  erreicht  hat“,  wird  die  Prüfenden  in  praxi
wegen  $  12  und  $  15  oft  in  Verlegenheit  setzen.  Am  auffallendsten  zeigt
diesen  Zwiespalt  die  eben  zitierte  hessische  Ordnung  für  die  ÖOberrealschulen
von  1901,  wenn  sie  in  $  1  festsetzt:  „Zweck  der  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob
der  Schüler  die  Lehraufgabe  der  Prima  sich  angeeignet  hat“,  und  in  $  10,  6:
„die  Prüfung  in  der  Mathematik  und  Physik  darf  nicht  auf  das  Lehrpensum
  der  Prima  beschränkt  werden“.  Dieselbe  Forderung  auch  für  die
Gymnasien  in  Mecklenburg-Strelitz  $  10,  9,  Reuß  j.  L.  8  54,  8  und
Reuß  ä.  L.  $6  D  7,  während  nach  $  13,  5  in  Sachsen-Meiningen  auf
dem  Gymnasium  die  mündliche  mathematische  Prüfung  sich  gerade  auf  die
Teile  beschränken  soll,  welche  in  Prima  vorgetragen  werden.  Bezeichnend
genug  ist  es,  daß  diese  Ausnahme  nur  für  die  Oberrealschulen  und  nur  für  die
Mathematik  gemacht  wurde.

Schriftliche  Prüfung.
Stellung  der  Aufgaben.

Die  Bestimmungen  über  die  schriftliche  Prüfung  in  den  verschiedenen
Ländern  werden  weniger  Differenzen  hinsichtlich  des  Inhalts  dieser  Prüfung
aufzeigen  als  vielmehr  solche  betr.  der  Rechte  und  Kompetenzen  des  Kommissars
  und  der  Prüfungskommission.  Bei  der  Stellung  der  Aufgaben  und  der
Beurteilung  derselben  werden  ziemlich  bedeutende  Abweichungen  hervortreten;
und  im  Anschluß  hieran  möge  denn  dasjenige  seinen  Platz  finden,  was  tiber
Feststellung  des  Urteils  und  der  Kompensation  zu  sagen  ist.

Wie  ich  schon  oben  in  dem  Abschnitt  tiber  die  Dienstinstruktionen  nachgewiesen
  zu  haben  glaube,  sind  nach  dem  Wortlaut  der  Vorschriften  die  Rechte