D.  Die  Reifeprüfung.  167

der  Oberlehrer  in  Preußen  ihrem  unmittelbaren  Vorgesetzten,  dem  Anstaltsleiter
gegenüber,  wenig  fest  und  wenig  weitgehend.  Dies  zeigt  sich  auch  schon  bei
der  Stellung  der  Abiturientenaufgaben.  In  dem  Reglement  von  1834  $  15  heißt
eg:  „Für  jede  schriftliche  Arbeit  werden  mehrere  Aufgaben  von  dem  Direktor
und  den  prüfenden  Lehrern  vorgeschlagen  und  dem  Königl  Kommissarius  zur
Auswahl  vorgelegt.  Dem  letzteren  steht  es  frei,  nach  Befinden  der  Umstände
die  Aufgaben  selbst  zu  bestimmen.“  —  Auch  das  Reglement  für  die  Realschulen
von  1859  sagt  8  5:  „Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  werden
von  den  betreffenden  Lehrern  gewählt  und  für  jede  Arbeit  zwei  vorgeschlagen  ...
Der  Königl.  Kommissar  trifft  die  Auswahl.“  —  Hier  steht  zwischen  dem  die
Themata  stellenden  Lehrer  und  dem  Kommissar  noch  nicht  der
Direktor.  Schon  1882  $  7,3  aber  heißt  es:  „Die  Aufgaben  für  jeden  einzelnen
Gegenstand  legt  der  Lehrer,  welcher  denselben  in  der  obersten  Klasse  erteilt,
dem  Direktor  zur  Genehmigung  vor.“  Und  diese  prüfende  Zwischeninstanz
ist  dann  stehen  geblieben  bis  auf  1901:  „Der  Direktor  hat  die  Aufgabenvorschläge,
und  zwar  die  von  anderen  gemachten  mit  seinem  Genehmigungsvermerke  versehen,
  unmittelbar  an  den  Königl.  Kommissar  einzusenden.“

So  hat  denn  der  Oberlehrer  mit  seinen  Vorschlägen  zwei  prüfende  Instanzen
zu  durchlaufen.  Diese  große  Vorsicht  ist  dann  auch  in  fast  allen  norddeutschen
Staaten  und  sonst  beihehalten  worden,  so  in  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Braunschweig,
  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Mecklenburg,  Sachsen-Weimar,  Reuß  ä.u.j.L.,
Oldenburg,  Hessen,  wo  es  noch  einschränkender  lautet  $  6:  „Die  Aufgaben
für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  auf  Vorschlag  des  betreffenden  prüfenden
Lehrers  von  der  Direktion  bestimmt“;  weniger  beschränkend  für  die  hessischen
Oberrealschulen  ($  6,  3).  Auch  im  Königreich  Sachsen  sind  auf  Gymnasien
und  Realschulen  I.  und  II.  Ordnung  nach  $  63  und  64  die  Themata  dem  Rektor
vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Hiermit  stimmt  so  ziemlich  das  Verfahren
in  Baden  überein  (Joos  S.  125/126):  „...  werden  bei  den  einzelnen  Gymnasien
die  Aufgaben  für  jeden  Gegenstand  von  dem  Lehrer  ..  .  entworfen,  und  nachdem
  der  Direktor  dieselben  geprüft,  von  diesem  mit  der  Meldung  der  Prüfungsbewerber
  dem  Oberschulrat  vorgelegt.“  Gleichlautend  ist  der  $  21,  2  der  Prüfungsordnung
  für  die  Oberrealschulen  Badens,  anders  der  betreffende  für  die  Realgymnasien
  daselbst,  worauf  wir  noch  zurückkommen.  Nach  $  3  der  Instr.  f.  d.
Gymnasien  und  Realgymnasien  Württembergs  werden  „die  Aufgaben  zu  den
schriftlichen  Prüfungsarbeiten  von  den  betreffenden  Lehrern  gewählt...  .  Der
Regierungskommissar  trifft  die  Auswahl,  ist  aber  auch  befugt,  nach  seinem
Gutdünken  sämtliche  oder  einzelne  Aufgaben  selbst  zu  stellen.“  Ob  hier  der
Direktor  als  Zwischeninstanz  eine  Rolle  spielt,  ist  nicht  ganz  deutlich;  man
möchte  es  auch  nicht  annehmen,  wenn  man  den  davon  etwas  abweichenden  $  3
der  Instr.  für  die  Realanstalten  liest:  „Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
  werden  in  jedem  Fache  von  dem  Lehrer,  welchem  dasselbe  an  der
obersten  Klasse  zugeteilt  ist,  als  Referenten  im  Einvernehmen  mit  dem  von  dem
Rektor  gestellten  Korreferenten  gewählt  ..  .“;  hier  ist  also  auch  von  dem