168  III.  Das  höhere  Lehramt.

Direktor  nicht  die  Rede,  wohl  aber  noch  von  einem  anderen  Öberlehrer,  dem
Korreferenten,  von  dem  später  noch  die  Rede  sein  wird.

In  Österreich,  wo  bekanntlich  der  Oberlehrer  die  freieste  Stellung  seinem
unmittelbaren  Vorgesetzten  gegenüber  hat,  schickt  derselbe  die  Abituriententhemats
  durch  Vermittelung  des  Anstaltsleitere  in  einem  mit  seinem  Privatsiegel
verschlossenen  Kuvert  an  den  Landesschulinspektor,  vgl.  „Weisungen“  S.  26  zu
8  80:  „Die  Lehrer  haben  die  vorgeschlagenen  Themen  für  jeden  Teil  der  Prüfung
  abgesondert  in  doppeltem  Kuvert,  wovon  das  innere,  für  die  Rücksendung
bestimmte,  unversiegelt  bleibt  und  jedes  die  entsprechende  Aufschrift  trägt,  mit
dem  eigenen  Privatsiegel  geschlossen  dem  Direktor  zu  übergeben,  der
dieselben  ....  dem  Landesschulinspektor  zusendet.“  Wozu  dient  eigentlich  diese
Zwischeninstanz  des  Direktors  bei  der  Stellung  der  schriftlichen  Aufgaben?  Ist
nicht  die  Prüfung  der  Aufgaben  durch  den  Kommissar  genügend?  Freilich
kennt  der  Kommissar  die  Prüflinge  zunächst  gar  nicht  und  muß  sich  deshalb
auf  das  Urteil  des  Anstaltsleiters  in  erster  Linie  verlassen.  Aber  der  Direktor
unterrichtet  nur  in  gewissen  Fächern,  die  Leistungsfähigkeit  der  Schüler  in
seinem  Fach  kennt  am  besten  natürlich  der  Fachlehrer,  nicht  immer  wird  der
Vorgesetzte  imstande  sein,  sein  besseres  Urteil  hier  geltend  zu  machen;  von  rein
sachlichem  Standpunkte  aus  ist  also  die  Österreichische  Praxis  die  beste.  Er
ist  meist  natürlich  eine  Form,  dieses  „Genehmigt“  unter  den  Aufgaben  des
Kommissionsmitglieder,  aber  die  amtliche,  juristische  Stellung  eines  Beamten
kennzeichnet  sich  eben  in  solchen  Formalien.

In  Bayern  "bedarf  es  solcher  Gegenzeichnung  des  Anstaltsdirektors  nicht,
denn  dort  werden,  im  Gegensatz  zu  allen  anderen  Staaten,  die  Themata  nicht
von  den  Öberlehrern  bestimmt,  sondern  von  der  Zentralstelle  aus,  von  dem
Königl.  Stastsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten;
die  bayerischen  Abiturienten  schreiben  und  bearbeiten  an  vier  Prüfungstagen
hintereinander  alle  dieselben  Themata  (vgl.  $  33).

Wie  hier,  ist  es  auch  in  Baden  einst  Sitte  gewesen,  wenigstens  für  alle
Gymnasien  (Gelehrtenschulen),  von  einer  Zentralstelle,  dem  Oberschulrate  aus
dieselben  Prüfungsthemate  zu  geben.  So  war  es  dort  noch  1869,  als  das  in
vielen  Punkten  für  Gymnasien  noch  jetzt  geltende  Reglement  herauskam,  aber
nach  Joos  8.125  ist  dies  längst  nicht  mehr  in  Übung;  die  Prüfungsordnung
für  die  dortigen  Oberrealschulen  aus  dem  Jahre  1895  weiß  natürlich  von  der
alten  Sitte  auch  nichts  mehr,  wohl  aber  die  aus  der  Zwischenzeit  (1887)
stammende  für  die  Realgymnasien,  8  23:  „Die  schriftlichen  Prüfungsaufgaben
werden  von  dem  Öberschulrat  den  Direktionen  unmittelbar  vor  Beginn  der
schriftlichen  Prüfung  mitgeteilt.“  Joos  sagt  hierbei  nicht,  ob  dies  bis  heute
beibehalten  ist.  Ob  bei  uns  in  Preußen  jemals  eine  solche  einheitliche  Aufgabenstellung,
  natürlich  nur  für  je  eine  Provinz  von  dem  betr.  Provinzialschulkollegium
aus,  ebenfalls  beliebt  war,  kann  ich  nicht  sagen.  Schon  der  $  9  des  allerersten
Reglements  von  1812:  „..  so  müssen  die  anzufertigenden  Arbeiten,  deren
Themata  der  Prüfungskommissarius  und  Rektor  oder  Direktor,  dieser  nach  ge-