D.  Die  Reifeprüfung.  169

nommener  Rücksprache  mit  den  Lehrern,  gemeinschaftlich  bestimmen,  .  .  .“

sollte  eigentlich  diese  Art  ausgeschlossen  haben;  freilich  mögen  einige  Provinzialbehörden
  hier  eigenmächtig  verfahren  sein,  wie  ja  das  Reglement  von  1812  nie
gänzlich  durchdrang.

Die  oben  erwähnte,  nur  in  Bayern  jetzt  noch  übliche  einheitliche
Aufgabenverteilung  hat,  daß  läßt  sich  nicht  leugnen,  manche  Vorteile,  besonders
  was  den  deutschen  Aufsatz  betrifft.  Ich  will  nicht  reden  von  der  dabei
gleichwaltenden  Gerechtigkeit,  daß  alle  Schüler  dasselbe  Thema  mit  denselben
Schwierigkeiten  zu  lösen  haben,  und  daß  keine  Klage  seitens  des  Publikums
wegen  Ungleichheiten,  Zufälligkeiten  bei  der  Prüfung  usw.  erhoben  werden  kann
bei  der  heutigen  individualistischen  Richtung  werden  manche  ein  Abwägen  je
nach  dem  Können  der  Schüler  auf  einzelnen  Anstalten  lieber  wollen.  Aber  eins
läßt  sich  nicht  abstreiten:  die  Vorschriften,  welche  überall  außer  in  Bayern
für  die  Stellung  z.  B.  des  deutschen  Abiturientenaufsatzes  gegeben  sind,  lassen
sich  einfach  nicht  befolgen;  $  6,  6  sagt  in  Preußen  jetzt  noch:  „...  Pflicht
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  den  Schülern
erst  bei  Beginn  der  einzelnen  Arbeit  zur  Kenntnis  kommen;  auch  ist  jede
vorherige  Andeutung  über  sie  auf  das  strengste  zu  vermeiden.“  Und
gleichlautend  sind  die  Verbote  in  vielen  Ländern,  so  in  allen  norddeutschen
Staaten,  Anhalt  $  6,  7,  Bremen  $  6,  6,  Braunschweig  $  6,  7;  auch  in  Elsaß-Lothringen
  $  7,  7,  Hamburg  $  6,  8,  Hessen  $  6,  Hessen  (Oberrealschulen)  $  6,  5,
Mecklenburg-Strelitz  8  6,  6,  Oldenburg  8  6,  7,  Reuß  j.  Linie  8  50,  8;  außerdem
in  Baden  $  21,4  (merkwürdigerweise  nur  in  der  Ordnung  für  die  Oberrealschulen);
  in  Österreich  „Weisungen“  8.  27  zu  881,  vgl  O.E.  8  81,  4.

Wenn  diesem  Verbote  nach  wirklich  verfahren  wird,  so  stellt  der  deutsche
Prüfungsaufsatz,  auch  unter  Innehaltung  des  $  3  der  Ordnung  1892,  wonach
der  Schüler  ein  in  seinem  Gedankenkreis  liegendes  Thema  bearbeiten  soll,  Anforderungen
  an  denselben,  welche  er  zu  erfüllen  bisher  selten  gewohnt  war.
Jeder  häusliche  Aufsatz  wird  doch  in  der  Schule  mehr  oder  weniger  vorher  besprochen!),
  der  Schüler  weiß  das  Thema,  er  weiß  deshalb,  wohin  jeder  Wink
des  Lehrers  während  der  Stunde  abzielt,  es  wird  womöglich  ein  principium
divisionis  für  die  Disposition  gefunden,  vor  einigen  Irrwegen  wird  gewarnt;  ja
zu  Haus  kann  der  Schüler  sein  poetisches  oder  prosaisches  Stück,  Egmont  oder
Lessings  Laokoon,  fortgesetzt  nachschlagen.  Und  nun  soll  er  in  der  Examennot
über  ein  Thema  schreiben,  über  das  er  vorher  „keine  Andeutung  erhalten“
hat?  Wie  stimmt  dies  mit  8  6,  2:  „Die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,  daß
sie  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  in  keiner  Weise
überschreiten  ?“  Bei  strenger  Befolgung  des  $  6,  6  wird  der  deutsche  Abiturientenaufsatz,
  nicht  anders  wie  der  französische,  zu  einer  Ungeheuerlichkeit;  ja
welcher  Erwachsene  mit  akademischer  Bildung,  ausgenommen  hier  und  da  ein

1)  Daß  solche  Verbereitung  noch  in  I  doch  leider  oft  genug  nötig  ist,  das  beweist  einfach
  die  Tatsache,  daß  in  einigen  Staaten  (s.  8.  172  Anm.  1)  Beihilfen  ex  officio  zu  deutschen

Prüfungsaufsätzen  gegeben  werden.