D.  Die  Reifeprüfung.  173

Ist  es  daher  Zufall  oder  Absicht,  wenn  z.  B.  in  Mecklenburg-Schwerin
an  der  betr.  Stelle  $  6,  4  (schriftliche  Prüfung;  Stellung  der  Aufgaben),  wo
sonst  dieses  Verbot  steht,  dasselbe  ausgelassen  ist  und  man  nur  liest:  „Die
Aufgaben  dürfen  erst  unmittelbar  vor  Beginn  der  für  sie  bestimmten  Arbeitszeit
  zur  Kenntnis  der  Schüler  kommen.“?  —  Ist  es  Zufall  oder  Absicht,  wenn
in  den  drei  Instruktionen  Württembergs  nicht  ein  Jota  von  jener
Warnung  zu  finden  ist?  —  Ist  es  Zufall  oder  Absicht,  wenn  im  Königreich
Sachsen  in  den  Prüfungsordnungen  gar  nichts  dergleichen  steht,  sondern  nur
bestimmt  wird:  „Keine  derselben  (der  Aufgaben)  darf  von  einem  der  Prüflinge
schon  früher  bearbeitet  worden  sein?“  Ja,  die  sächsische  Prüfungsordnung
weiß  gar  nichts  von  einer  Einsendung  der  Themata  an  das
Ministerium  oder  den  Prüfungskommissar;  der  Lehrer  hat  die  Aufgaben
  nur  dem  Rektor  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  vor  der
Ausarbeitung  nach  eigenem  Ermessen  den  Schülern  gegebenen  Erläuterungen
  werden  dann  in  das  Prüfungsprotokoll  aufgenommen.

Übrigens  nach  dem  Wortlaut  vieler  Prüfungsordnungen,  auch  der  jüngsten
preußischen,  ist  eg  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Thema  oder  die  Themata  von
der  Zentralstelle  ausgegeben  werden,  leider  aber  ist  es  völlig  ausgeschlossen  !),
daß  jene  Beihilfen  für  die  Aufsätze,  die  dann  absolut  nötig  sind,  vom  Fachlehrer
  gewährt  und  nach  dem  früheren  Vorgange  Braunschweigs  und  dem
noch  in  Sachsen  üblichen  ins  Protokoll  eingetragen  würden.

Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.

In  Preußen  korrigierte  und  zensierte  die  schriftlichen  Arbeiten  immer  der
Fachlehrer  ganz  allein;  vgl.  $  8,  1:  „Jede  Arbeit  wird  zunächst  von  dem  Fachlehrer
  durchgesehen  und  beurteilt“  und  $  6,  2:  „Hierauf  werden  die  Aufgaben
bei  den  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern  in  Umlauf  gesetzt.  In
einer  sodann  von  dem  Direktor  mit  diesen  abzuhaltenden  Konferenz  werden  die
den  einzelnen  Arbeiten  erteilten  Prädikate  zusammengestellt.“  Dies  schon  seit
den  älteren  Reglements  herkömmliche  Verfahren  hat  sich  denn  auch  bei  vielen
norddeutschen  Staaten  eingebürgert,  so  in  Anhalt,  in  Bremen,  Braunschweig,
  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  in  beiden  Mecklenburg,  Oldenburg,  Reuß  j.
und  ä.  L.,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Weimar,  auch  in  Baden  und  in  Österreich.


Es  entsteht  hier  von  selbst  die  Frage:  Haben  noch  andere  Mitglieder,  sei
es  bei  der  Korrektur  selbst,  sei  es  bei  der  Beurteilung  ein  Wort  mitzureden  ?

Tatsächlich  sind  in  vielen  Staaten  zwei  Zensoren  bei  der  Korrektur
tätig,  so  in  Württemberg  und  Bayern.  Vgl.  Württemberg  $  4  S.  113:
„.  »  .  hierauf  werden  die  Arbeiten  einem  von  dem  Rektor  für  das  betreffende

sache,  daß  auf  diese  unredliche  Art  deutsche  Aufsätze  zustande  kommen,  war  Oberlehrern
größerer  Städte,  wenigstens  uns  in  Berlin,  längst  bekannt.

1)  Der  8  7,  5  Absatz  2  kann  leider  nur  auf  die  Beihilfen  bei  den  Übersetzungen  bezogen
  werden.