174  II.  Das  höhere  Lehramt.

Fach  im  voraus  bezeichneten  Korreferenten  übergeben,  welcher  dieselben  ebenfalls
  revidiert  und  prädiziert.‘“  Referent  und  Korreferent  haben  sich  dann  zu
verständigen;  erst  wo  beide  sich  nicht  einigen  können,  entscheidet  der  Kommissar,
  der  damit  auch  ein  Mitglied  der  Kommission  und  die  gesamte  Kommission
  beauftragen  kann.  Hier  ist  also  ausführlich  für  den  Fall  gesorgt,
wag  geschehen  soll,  wenn  Referent  und  Korreferent  nicht  miteinander  einig
werden.

Auch  in  Bayern  korrigieren  zwei  Kommissionsmitglieder  die  Arbeiten,
vgl  8  35,  3:  „Nach  erfolgter  erster  Korrektur  und  Zensur  vollzieht  ein  Mitglied
  die  Nachzensur  ..  „  worauf  die  Kommission  die  Noten  für  die  schriftlichen
  Arbeiten  feststellt“  Auch  in  Hamburg  $  8,  1  ist  für  einen  Mitberichterstatter
  gesorgt:  „Jede  Arbeit  wird  alsdann  einem  andern,  vom  Direktor
zu  bestimmenden  Fachlehrer  der  Prima  als  Mitberichterstatter  zur  Begutachtung
übergeben.“  —  Aber  in  Hamburg  ist  nicht  angegeben,  was  bei  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  den  beiden  Referenten  zu  geschehen  hat.

Während  nun  in  Preußen  und  in  den  meisten  oben  erwähnten  Staaten
weder  ein  Korreferent  noch  überhaupt  irgend  ein  anderes  Mitglied  die  Korrektur
des  Fachlehrers  zu  prüfen  hat,  sondern  die  Arbeiten  einfach  zur  Kenntnisnahme
bei  der  ganzen  Kommission  in  Umlauf  gesetzt  werden,  haben  anderwärts,  auch
da,  wo  kein  Korreferent  ist,  doch  sämtliche  Examinatoren  nach  dieser
Kenntnisnahme  einen  Einfluß  auf  das  Prädikat  der  Prüfungsarbeit,
d.  h.  in  der  Konferenz,  in  der  bei  uns  und  anderswo  die  Prädikate  einfach  zusammengestellt
  werden,  hat  dort  die  Kommission  in  ihrer  Gesamtheit  über  die
Urteile  zu  beraten  und  zu  beschließeu,  so  im  Königreich  Sachsen  $  64  und
8  65:  „Nach  beendigtem  Umlauf  hat  die  Prüfungskommission  vorbehältlich  der
nachträglichen  Genehmigung  des  Königl.  Kommissars  die  Zensuren  der  schriftlichen
  Arbeiten  festzustellen.“  Hier  hat  also  die  Mehrheit  der  Kommission
schließlich  die  Entscheidung,  und  somit  eigentlich  auch  über  eins  ihrer  Mitglieder.


Ähnlich  lautet  in  Braunschweig  8  8:  „.  ...  werden  die  von  den  Fachlehrern
  erteilten  Prädikate  zusammengestellt,  und  nachdem  die  Kommission
dieselben  entweder  bestätigt  oder  abgeändert  hat,  wird  darüber  Beschluß
gefaßt  ..  “

In  Anhalt  hat  man  auch  hier  wieder  am  sorgfältigsten  und  sachgemäßesten
  entschieden,  $  8,  2:  „Sodann  zirkulieren  die  Arbeiten  bei  den  der
Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern.  ....  Entscheidet  sich  die  Majorität
für  ein  anderes  Prädikat  als  das  vom  Fachlehrer  erteilte,  so  hat  der  Direktor
diesen  Beschluß  unter  der  von  seiten  des  Fachlehrers  erfolgten  Beurteilung
hinzuzufügen.“  Die  endgültige  Entscheidung  trifft  dann,  wie  in  Württemberg
bei  Differenzen  zwischen  dem  Referenten  und  Korreferenten,  der  Kommissar.  !)

I)  Etwas  Ähnliches  war  früher  in  Baden  vorgesehen,  freilich  nur  in  $  68  für  Gelehrtenschulen:
  „Alsdann  schickt  die  Direktion  dieselben  mit  begleitendem  Berichte,  worin
etwaige  .  .  .  Meinungsverschiedenheiten  bezüglich  der  Taxierung  einzelner  Arbeiten  zu  erwähnen
  sind,  ..  ..  an  den  Oberschulrat,®