D.  Die  Reifeprüfung.  175

Wenn  die  Arbeiten  bloß  zur  Einsichtnahme  zirkulieren,  ohne  daß  jemand
anderes  als  der  Fachzensor  hineinzureden  hat,  wird  der  Umlauf  zu  einer  leeren,
zeitraubenden  Form.  Die  Praxis  in  Württemberg,  in  Bayern,  wo  schließlich
die  Kommission  die  „Noten  feststellt“,  oder  die  noch  bessere  in  Anhalt-Dessau
ist  auch  deswegen  vorzuziehen,  weil  sie  das  Interesse  aller  an  der  ganzen
Prüfung  erhöht  und  der  einseitigen,  oft  milden  Beurteilung  seitens  langjähriger,
älterer  Fachlehrer  vorbeugt.  Freilich  empfindlich  darf  keiner  dieser  Fachlehrer
  sein.

Zieht  man  noch  in  Betracht,  was  oben  über  die  Zusammensetzung  der
Prüfungskommission  gesagt  ist,  daß  z.  B.  hier  und  da  das  ganze  Lehrerkollegium
  die  Kommission  bildet,  so  würden  manche  Fachzensoren  mitunter
recht  viel  Anfechtungen  zu  erleiden  haben;  und  damit  sie  nicht  majorisiert
werden,  scheint  allerdings  jene  Bestimmung  von  Anhalt-Dessau  vor  allen  den
Vorzug  zu  verdienen:  wird  nach  Umlauf  der  Arbeiten  von  seiten  eines  Kommissionsmitgliedes
  Widerspruch  gegen  das  Urteil  eines  Fachzensors  erhoben,
und  tritt  auf  der  Beurteilungskonferenz  die  Majorität  diesem  Widerspruch  bei,
so  soll  dies  unter  der  betr.  Arbeit  hinzugefügt  und  dem  Königl.  Kommissar  die
Entscheidung  überlassen  werden.

Zurückweisung  und  Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung.

Sehr  verschieden  sind  wieder  die  Ansprüche,  welche  die  einzelnen  Staaten
in  dieser  Beziehung  stellen.  In  Baden  und  in  Elsaß-Lothringen  scheint
nur  infolge  von  Täuschungsversuchen  eine  wirkliche  Ausschließung  von  der
mündlichen  Prüfung  stattfinden  zu  können;  sonst  habe  ich  in  keiner  der  drei
Prüfungsordnungen  irgend  eine  Bestimmung  gefunden,  nach  welcher  der  Ausfall
  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  die  Zurückweisung  bewirken  könnte;  hier
scheinen  also  alle  Prüflinge,  auch  wenn  sie  in  sämtlichen  Arbeiten  das  Prädikat
„ungenügend“  erhalten  haben,  in  die  mündliche  Prüfung  eintreten  zu  können.
Auffallenderweise  gibt  auch  unser  altes  Reglement  von  1834  durch  keinen
Paragraphen  irgendwelchen  Anlaß,  wegen  ungenügender  schriftlicher  Prüfung
die  mündliche  einem  Examinanden  zu  verweigern;  erst  in  der  für  die  Realschulen
  I.  O.  1859  erlassenen  steht  $  10  die  jetzt  übliche  Bedingung.

Um  in  bezug  auf  die  übrigen  Staaten  das  "Resultat  zusammenzufassen,  so
sei  bemerkt,  daß  merkwürdigerweise  Mecklenburg-Strelitz  die  mildesten  Bestimmungen
  hier  obwalten  läßt,  Sachsen  die  schärfsten.  Dort  müssen  sämtliche
  Prüfungsarbeiten  mit  „ungenügend“  zensiert  sein,  erst  dann  ist  der
Examinand  zurückzuweisen  von  dem  Fortgange  der  Prüfung,  vgl.  $  9,  3:  „Ein
Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘
  erhalten  haben,  ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen“  Und
in  Sachsen  können  schon  zwei  „Ungenügend‘“  diese  böse  Wirkung  haben,
8  64  und  $  65:  „Sind  zum  mindesten  zwei  Prüfungsarbeiten  wenig  genügend
(ungenügend)  befunden  worden  .  .  .,  so  kann  die  Kommission  die  Zurückweisung
von  der  mündlichen  Prüfung  beschließen.“  Freilich  bedarf  dieser  Beschluß  der
Genehmigung  des  Kommissars.