176  ID.  Das  höhere  Lehramt.

Manchmal  ist  die  Zahl  der  ungenügenden  Arbeiten,  welche  eine  Fortsetzung
  der  Prüfung  verbieten,  genauer  fixiert,  so  sind  es  in  Österreich  deren
4,  8  82  (S.  29):  „Sind  von  den  schriftlichen  Arbeiten  eines  Examinanden  vier
als  nicht  genügend  befunden  worden,  so  ist  derselbe  für  den  laufenden  Termin
von  der  Maturitätsprüfung  zurückzuweisen  und  als  reprobiert  zu  behandeln“;
in  Sachsen-Weimar  jetzt  8  10,  3.  —  Ähnlich  ist  in  Bayern  derjenige,
welcher  im  Deutschen  und  in  drei  anderen  Fächern  bei  der  schriftlichen
Prüfung  die  Note  „ungenügend“  erhalten  hat,  auszuschließen.

Daß  die  Zensur  „ungenügend“  im  Deutschen  allein  (d.  h.  als  Gesamturteil,
  Zusammenfassung  von  den  Klassenleistungen  und  der  Prüfungszensur)
eine  Zurückweisung  zur  Folge  hatte,  war  für  Preußen  nach  dem  Reglement
1892  festgesetzt  und  ebenso  für  diejenigen  Staaten,  die  es  annahmen,  und  ist
jetzt  noch  in  Bayern  vorgeschrieben  $  35,  5:  „Wer  im  Deutschen  sowohl  bei
der  schriftlichen  Prüfung  wie  im  Jahresfortgange  die  Note  ‚ungenügend‘  erhalten
  hat,  ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  ebenso  derjenige,
welcher  im  Deutschen  und  in  drei  (!)  anderen  Fächern  bei  der  schriftlichen
Prüfung  die  Note  ‚ungenügend‘  erhalten  hat.“  Sehr  scharf  sind  diese  Bedingungen
  gerade  nicht  zu  nennen,  wenn  auch  hier  auf  den  Gymnasien  wegen
des  schriftlichen  Religionsaufsatzes  im  ganzen  fünf  Arbeiten  sind.  Sonst  gilt
jetzt  außer,  wie  gesagt,  in  Baden,  Elsaß-Lothringen,  Mecklenburg-Strelitz,
Sachsen  u.  a.  die  Regel,  daß,  wenn  die  Mehrzahl  der  Arbeiten  ein  „Ungenügend“
  erhalten  hat,  der  Examinand  in  die  mündliche  Prüfung  nicht  eintreten
  darf,  falls  auch  sonst  seine  Reife  nicht  sicher  war,  sei  es  wie  in  Württemberg
  S.  124:  „Ein  Abiturient,  dessen  Arbeiten  sämtlich  oder  der  Mehrzahl
nach  von  den  beiden  Referenten  für  ungenügend  erklärt  worden  sind,  ist  von
der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  die  Lehrer  der  obersten  Klasse
schon  nach  seinen  bisherigen  Leistungen  seine  geistige  Reife  für  akademische
Studien  zu  bezweifeln  in  der  Lage  waren“,  sei  es  wie  in  Preußen  nach  1892,
8  10,  3:  „Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder  der
Mehrzahl  nach  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘  erhalten  haben,  ist  von  der
mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  bereits  in  der  auf  Anlaß  der
Meldung  aufgestellten  Beurteilung  der  Zweifel  an  der  Reife  desselben  Ausdruck
gefunden  hat“,  wonach  sich  einige  norddeutsche  Staaten:  Braunschweig,  Hamburg,
  Oldenburg  noch  jetzt  richten;  oder  sei  es  wie  jetzt  1901  bei  uns  lautet
8  10,  2:  „Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder  der
Mehrzahl  nach  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘  erhalten  haben  ..  .“,  was  jetzt
Bremen  wörtlich  angenommen  hat.

Mecklenburg-Schwerin  hat  die  recht  allgemeina  Bestimmung  $  9,  3:
„von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen  sind  diejenigen  Schüler,  nach
deren  Schul-  und  schriftlichen  Prüfungsleistungen  die  Aussicht  auf  einen
günstigen  Erfolg  der  gesamten  Prüfung  ausgeschlossen  ist.“  Schließlich  noch
einen  feinen  Unterschied:  Hessen,  für  alle  drei  Anstaltsarten  (8  9,  4  für
Gymnasien  und  Realgymnasien  und  9,  2  für  Oberrealschulen)  will,  daß  solcher
Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird!