D.  Die  Reifeprüfung.  177

Übrigens  ist  es  sehr  zweckmäßig,  wenn  die  Zahl  der  ungenügenden
Prüfungsarbeiten  genau  fixiert  ist,  wie  in  Österreich  und  Sachsen-Weimar;  eine
Bestimmung  wie  die  von  Mecklenburg-Schwerin  z.  B.  ist  ganz  überflüssig,  aber
auch  der  Ausdruck  „die  Mehrzahl“  ist  nicht  glücklich,  da  solche  Mehrzahl  oft
nicht  vorhanden  ist.  Das  kann  in  Preußen  häufig  genug  eintreten.  Nach
1892  nämlich  waren  es  in  Preußen  auf  dem  Gymnasium  fünf  schriftliche
Prüfungsarbeiten,  die  verlangt  wurden:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik,
  Französisch,  so  daß  sich  immer  eine  Mehrheit  ergeben  konnte;  jetzt  dagegen,
  da  die  französische  Prüfungsarbeit  fortgefallen  ist,  sind  es  deren  nur
vier,  gegen  fünf  auf  den  Realgymnasien  und  ÖOberrealschulen;  os
braucht  sich  also  häufig  genug  auf  den  Gymnasien  keine  Mehrheit  zu  ergeben,
und  die  Prüflinge  sind  nach  dem  Wortlaut  zur  mündlichen  Prüfung  zuzulassen,
  wenn  zwei  „genügende“  und  zwei  „ungenügende“  Prädikate  sich  die
Wagschale  halten.  So  stehen  sich  die  Gymnasialabiturienten  hier  besser
als  die  der  beiden  andern  Schulen,  auf  denen  sich  immer  eine  Mehrheit  ergeben
  muß.

Nun  zum  Gegenteil:  zur  Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung.
Wir  haben  hier  wieder  eine  recht  große  Zahl  von  Möglichkeiten.  Zuerst  ist
Dispensation  vom  mündlichen  Examen  verboten  in  Elsaß-Lothringen  nach
$  11,  auch  in  Reuß  j.  L.  geschieht  einer  solchen  keine  Erwähnung.  Ebenso
war  in  Österreich  eine  solche  früher  nicht  möglich  und  soll  auch  jetzt  eigentlich
  nicht  stattfinden,  „Weisungen“  S.  30:  „In  der  Regel  soll  kein  Examinand
von  der  mündlichen  Prüfung  in  irgend  einem  obligaten  Gegenstande  dispensiert
  werden;  doch  steht  es  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
frei,  im  Einvernehmen  mit  dem  Fachlehrer  ausnahmsweise  einen  Gegenstand
  für  einzelne  Examinanden  ausfallen  zu  lassen.“  Hier  also  nur  eine  Teilbefreiung
  ausnahmsweise  zulässig.  Eine  Befreiung  von  der  gesamten  mündlichen
  Prüfung  ist  in  Württemberg  zulässig,  aber  erschwert  durch  die
Einstimmigkeit  der  Kommission  und  durch  die  Bedingung:  „ist  eine  der
schriftlichen  Prüfungsarbeiten  für  ungenügend  erklärt  worden,  so  ist  die  Dispensation
  nicht  zulässig“  (S.  99).  So  nach  der  Instruktion  von  1873;  nach
späteren  Bestimmungen  von  1876  kann  aber  der  Kommissar  „solchen  Abiturienten,
  die  nicht  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  dispensiert  werden
können,  dieselbe  in  einzelnen  Fächern  erlassen  oder  abkürzen“.

Etwas  erschwert  ist  die  Dispensation  auch  in  Baden:  sie  ist  nach  den
älteren  Ordnungen  von  1869  und  1887  für  Gelehrtenschulen  und  Realgymnasien
zwar  ...  bei  guter  Prädizierung  möglich,  aber  nur  auf  Antrag  des  Lehrerkollegiums
  durch  den  Oberschulrat;  die  badischen  Oberrealschüler  dagegen  sind
in  solchen  Fällen,  wenigstens  dem  Paragraphen  nach,  einfach  vom  Lehrerkollegium
  abhängig,  die  Instanz  des  Oberschulrats  wird  hier  $  24,  3  gar  nicht
erwähnt.

Ebenso  ist  in  Sachsen  die  Befreiung  erschwert,  wenigstens  die  Gesamtbefreiung
  nach  $  65  und  $  66:  „Die  Befreiung  eines  Schülers  von  der  ganzen

mündlichen  Prüfung  kann  nur  durch  einen  Beschluß  des  Ministeriums  erfolgen
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  12