178  IIL  Das  höhere  Lehramt.

Dahingehende  Anträge  .  .  .  werden  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn
dringende  Umstände,  insbesondere  Gesundheitsrücksichten  für  die  Gewährung
sprechen  und  dem  Prüfling  die  unzweifelhafte  Reife  für  alle  Fächer  bezeugt
werden  kann.“  Also  ähnlich  wie  in  Baden.  Eine  Teilbefreiung  dagegen  ist
auf  sächsischen  Gymnasien  und  Realgymnasien  schon  durch  den  Kommissar
möglich,  8  65  und  8  66  Schluß:  „Dagegen  ist  zulässig,  daB  Schüler  für
einzelne  Fächer,  in  welchen  sie  ...  .  mindestens  Gutes  geleistet  haben,  von  der
Teilnahme  an  dem  mündlichen  Examen  durch  den  Kommissar  befreit  werden,
dafern  derselbe  dies  im  Interesse  des  Prüfungsgeschäftes  für  angemessen  erachtet.“
  Nicht  allzuleicht  ist  auch  in  Reuß  &amp;.  L.  die  Dispensation  gemacht,
8  6,  2:  „Dispensation  ist  zulässig,  wenn  nicht  nur  die  Leistungen  eines
Schülers  während  der  Lehrzeit  der  Prima  nach  dem  einstimmigen  Urteil  der
Lehrer  befriedigten,  sondern  auch  die  schriftlichen  Arbeiten  sämtlich  genügend,
  einige  besser  ausgefallen  sind.  Der  Antrag  muß  von  dem  Direktor
und  von  den  Lehrern  einstimmig  gestellt  und  vom  Kommissar  genehmigt  sein.“
Etwas  sonderbar  ist  der  Ausweg  in  Sachsen-Meiningen;  hier  ist  eine  Dispensation
  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  nicht  möglich;  um  jedoch  von
den  benachbarten  norddeutschen  Staaten  nicht  allzusehr  abzuweichen,  kann  hier
gegebenenfalls  eine  Bemerkung  im  Prüfungszeugnis  Platz  finden,  daß  „man
dem  Prüfling  eine  solche  Dispensation  nicht  versagt  haben  würde,  wenn  diese
üblich  gewesen  wäre“.  Ein  Beweis,  wie  zähe  man  in  Deutschland  an  Schultraditionen
  auch  dann  haftet,  wenn  man  sie  für  unzweckmäßig  hält.

Die  meisten  andern  norddeutschen  Staaten!),  Anhalt-Dessau,  Hamburg,
Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  Oldenburg  stehen  noch  unter  dem  EinflußB
  von  1892,  wo  es  in  Preußen  hieß,  daß  eine  Gesamtbefreiung  möglich  sei
„bei  tadellosem  Betragen“  und  bei  genügenden  Prädikaten  in  allen  Fächern
vor  Eintritt  in  die  Prüfung  und  in  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten,  oder
eine  Teilbefreiung  in  einzelnen  Fächern  bei  dem  Prädikat  „genügend“.  Auch
den  Wortlaut  der  damaligen  preußischen  Bestimmungen  hat  man  sich  angeeignet,
  nur  Hessen  hat  eine  besondere  Formel  $  9:  „Mit  Genehmigung  des
Regierungskommissars  kann  auf  Beschluß  der  Prüfungskommission  eine  Befreiung
  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen  derselben  eintreten,
wenn  nach  den  Jahresleistungen  und  den  Ergebnissen  der  schriftlichen
Prüfung  außer  Zweifel  steht,  daß  der  Betreffende  die  Prüfung  im  ganzen  gut,
bezw.  ın  einzelnen  Teilen  gut  besteht“,  und  ähnlich  für  die  Oberrealschulen
8  9,  3.  Man  wird  auch  diese  Formel  nicht  glücklich  finden,  sie  hält  sich  zu
wenig  an  tatsächliche  Ergebnisse  und  stützt  sich  auf  Erwartungen,  welche  doch
nicht  immer  so  ganz  zweifellos  eintreten  würden.  Kürzlich  nun  ist  in  Preußen
wieder  ein  Wandel  eingetreten;  eine  Teilbefreiung  ist  eigentlich  nicht  möglich,

})  Für  Sachsen-Meiningen  heißt  es  in  $  13,  9:  „Seiner  (des  Kommissars)  und  der
übrigen  Zensoren  Beurteilung  wird  es  auch  anheimgestellt,  die  mündliche  Prüfung  in  dem
einen  oder  anderen  Gegenstande  zu  beschränken  (also  nicht  ganz  ausfallen  zu  lassen!),  wenn
die  Examinanden  in  demselben  bereits  durch  ihre  schriftlichen  Arbeiten  den  Forderungen
genügt  haben.“