D.  Die  Reifeprüfung.  179

außer  auf  Grund  der  Vollmacht  des  Kommissars  $  10,  5:  „er  ist  befugt,  die
Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen  Fache  bei  einzelnen  Schülern  nach  Befinden
  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen  zu  lassen“  Wohl  aber  kann  eine  Gesamtbefreiung
  stattfinden  nach  $  10,  2:  „Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten
der  Lehrer  als  ‚zweifellos‘  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse,  sowie
in  der  schriftlichen  Prüfung  und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  dieser
Auszeichnung  würdig  erscheint;  dabei  ist  hinsichtlich  der  Leistungen  besonderes
  Gewicht  auf  das  Dentsche  zu  legen.“

Diese  neueste  Wandlung  hat  Bremen  schon  teilweise  mitgemacht,  $  10,  2:
„Befreiung  kann  erfolgen,  wenn  die  ganze  Persönlichkeit  des  Schülers  ihn
dieser  würdig  erscheinen  läßt,  die  Mehrzahl  der  Urteile  über  die  Klassenleistungen
  und  über  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  mindestens  das  Prädikat
„gut“  erreicht,  keines  dieser  Urteile  „nicht  genügend“  lautet  und  wenn  der  auf
die  Befreiung  gehende  Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird.  Dabei  ist  hinsichtlich
der  Leistungen  besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen“  Wie  schon
oben  erwähnt  ist,  ist  dies  aber  hier  sehr  erschwert,  besonders  durch  die
Forderung,  daß  Einstimmigkeit  des  Beschlusses  und  kein  „nicht  genügend“
vorhanden  sei.  Ähnlich  jetzt  auch  in  Sachsen-Weimar  8  10,  2:...  „kann
von  der  mündlichen  Prüfung  befreit  werden,  wenn  seine  Prüfungsarbeiten
sämtlich  genügend,  einige  darunter  besser  ausgefallen  sind  und  wenn  er  nach
seinen  Leistungen  in  der  Klasse  und  seiner  Führung  während  der  Prima  einer
Auszeichnung  würdig  erscheint“.  Auch  ist  das  Wort:  „Persönlichkeit“
nicht  aufgenommen.

Eine  Kritik  der  neuesten  preußischen  Bestimmung  kann  nur  auf  Grund
des  Begriffes  „Persönlichkeit“  erfolgen,  was  später  bei  der  Kompensation  geschehen
  soll;  hier  sei  nur  noch  hervorgehoben,  welch  bedeutendes  Gewicht  man
1812  auf  die  mündliche  Prüfung  legte,  wie  man  gerade,  statt  sie  abzukürzen,
sie  bei  großer  Anzahl  der  Examinanden  auf  hinlängliche  Zeit  ausdehnte,  8.  17,
8  11:  „Sollte  zuzeiten  auf  frequenten  Schulen  die  Zahl  der  Examinanden  groß
sein,  so  hat  der  Prüfungskommissarius  dahin  zu  sehen,  daß  entweder  dieselbe
für  die  mündliche  Prüfung  geteilt  oder  eine  zu  gründlicher  Würdigung  der
Kenntnisse  jedes  einzelnen  in  jedem  Falle  hinlängliche  Zeit  der  Prüfung  aller
Examinanden  zusammen  gewidmet  werde.“  Freilich  war  die  mündliche  Prüfung
1812  auf  die  „positiven  Kenntnisse“  gerichtet;  es  wurde  in  neun  Fächern  geprüft:
  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik,  Geschichte,  Geographie,  Naturlehre,
Französisch,  deutsche  Grammatik  und  Literatur.

Schon  in  dem  Reglement  von  1834  $  24  tritt  dann  das  Bestreben  ein,  die
mündliche  Prüfung  einzuschränken;  es  wird  „der  pflichtmäßigen  Beurteilung
der  Prüfungskommission  anheimgestellt,  die  mündliche  Prüfung  in  dem  einen
oder  dem  andern  Unterrichtsgegenstande  zu  beschränken,  wenn  die  Examinanden
in  denselben  bereits  durch  ihre  schriftlichen  Arbeiten  den  Forderungen  genügt
haben“.  Dies  ist  dann  durch  Verfügung  vom  15.  Juli  1841  des  Ministers  Eichhorn

  genauer  spezialisiert  und  weiter  bis  1892  beibehalten  worden,  wo  offenbar
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