180  DI.  Das  höhere  Lehramt.

gleichsam  der  Höhepunkt  der  Dispensationen  zu  verzeichnen  ist,  bis  dann  jüngst
wieder  ein  kleiner  Rückschlag  eintrat.

Die  Kompensation,  das  Bestehen  der  Prüfung.

Hier  wollen  wir  zuerst  das  Verfahren  in  einigen  nicht-preußischen  Staaten
betrachten.

In  Österreich  ist  bekanntlich  bei  Versetzungen  ein  Ausgleich  zwischen
schlechteren  ‘und  besseren  Leistungen  nicht  möglich,  sondern  dafür  in  einem
Nebenfache,  in  welchem  der  Schüler  nicht  bestanden  hat,  ausnahmsweise  eine
Wiederholungsprüfung  zulässig.  Analog  dieser  Praxis  ist  auch  bei  der  Reifeprüfung
  eine  Kompensation  nicht  vorgesehen,  sondern  ebenfalls  nur  eine
Wiederholungsprüfung;  der  Examinand  erhält  vorläufig  ein  Interimszeugnis.
Zwei  Bedingungen  sind  aber  hier  zu  erfüllen:  erstens  soll  von  dieser  Vergünstigung
  nur  ein  sparsamer  Gebrauch  gemacht  werden,  zweitens  soll  man  sie
nur  gestatten,  wenn  an  der  Gesamtreife  des  Zöglings  kein  Zweifel  zu  erheben
ist  und  es  sich  nur  um  den  Nacherwerb  positiver  Kenntnisse  handelt,  welche
der  Schüler  bisher  sich  anzueignen  verabsäumt  hat,  während  er  seine  Intelligenz
im  allgemeinen  schon  dargetan  haben  muß.  So  nach  den  „Weisungen“  5.  36/37.

Auch  Baden  hatte  an  eine  förmliche  Kompensation  ursprünglich  nicht  gedacht.
  Nun  ist  aber  hier,  wie  in  Bayern  und  Württemberg,  eine  ziffernmäßige
Durehschnittsberechnung  der  Reife  vorgeschrieben;  daher  sagt  die  älteste  Reifeprüfungsordnung
  von  1869  8  66:  „Im  übrigen  findet  durch  die  Berechnung
aller  Prüfungsfächer  eine  Kompensation  guter  Leistungen  in  den  einen  gegen
minder  gute  in  den  andern  von  selbst  statt.“  Voraus  geht  in  Baden  die
interessante  Bemerkung,  daß  ein  Zögling,  der  in  einigen  Fächern  (ausgenommen
Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik)  eine  sehr  schlechte  Note  erhalten
hat,  doch  zur  Universität  entlassen  werden  darf,  aber  bei  der  Staatsprüfung
sich  über  den  Besuch  von  akademischen  Vorlesungen  über  die  betreffenden
Fächer  ausweisen  muß,  also  eine  Forderung,  wie  jetzt  seit  kurzem  in
Preußen  bezüglich  der  Hochschulkurse.!)

Die  jüngere  badische  Ordnung  für  Realgymnasien  $  27  enthält  aber  nur
den  allgemeinen  Satz:  „Im  übrigen  ist  es  zulässig,  nicht  hinlängliche  Leistungen
in  dem  einen  Fache  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  andern  als  ergänzt
  zu  erachten;  gänzlicher  Mangel  an  Kenntnissen  —  das  ist  Note  6  —  in
Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Mathematik  und  Physik,  d.  h.  in  einem  Hauptfach,
  schließt  die  Reife  aus.“

Wieder  anders  lautet  die  allerjüngste  Ordnung  für  die  badischen  Oberrealschulen
  vom  Jahre  1895,  die  sich  in  8  25,  2a  und  b  an  die  preußische  Kompensation
  von  1892  ausschließt,  worüber  später  zu  reden  sein  wird.

In  Bayern  ist  ebensowenig  wie  ursprünglich  in  Baden  an  eine  wirkliche

I)  In  entgegengesetzter  Weise,  nämlich  auf  der  Schule  selbst,  wird  jetzt  ein
wahlfreier  lateinischer  Ersatzunterricht  den  sächsischen  Realgymnasiasten  geboten  nach

&amp;  1,  2  und  $  18.  —  Die  obige  badensische  Möglichkeit  ist  übrigens  jetzt  nicht  mehr  vorhanden,
  wie  ich  erfahre.